Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2012, Az. IX ZB 263/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2151

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 263/10

vom

18. Oktober
2012

in dem Insolvenzverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring

am 18.
Oktober 2012
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 3.
Dezember 2010 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 7.993,52

Gründe:

I.

In dem am 13.
Juli 2005 eröffneten Insolvenzverfahren hat das Insol-venzgericht dem Schuldner nach Durchführung des [X.] mit [X.] vom 16.
Oktober 2006 die Restschuldbefreiung angekündigt und das Verfahren mit Beschluss vom 13.
November 2006 aufgehoben. Während der [X.] hat das [X.] Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 28.
September 2010 dem Schuldner für zu Unrecht erlittene Haft in der [X.] vom 28.
September 1968 bis 27.
Oktober 1970 gemäß §
17 [X.] ein-schließlich nach §
6 [X.] erstatteter Kosten eine Entschädigung von 7.993,52

1
-

3

-

Das Insolvenzgericht hat die Nachtragsverteilung über diesen Betrag angeordnet. Die von dem Schuldner dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist zurückgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde möchte der
Schuld-ner die Aufhebung der Nachtragsverteilungsanordnung und die Auskehrung des an den Treuhänder überwiesenen Betrages an sich erreichen.

II.

Die gemäß §§
6, 7, 204 Abs.
2 Satz
1 InsO in Verbindung
mit Art.
103f EGInsO, §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzu-lässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).

1. Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, ob ein Anspruch aus §
17 [X.] als pfändbarer Bestandteil des Vermögens des Schuldners in die Insolvenzmasse fällt, oder aufgrund seiner [X.] an den Schuldner ausgekehrt werden muss, ist geklärt. Nach der Recht-sprechung des Senats ist ein dem Schuldner wegen rechtsstaatswidriger Strafverurteilung und zu Unrecht in der ehemaligen [X.] erlittener Haft gemäß §
17 [X.] zuerkannter Entschädigungsanspruch pfändbar und gehört deshalb in die Insolvenzmasse ([X.], Beschluss vom 10.
November 2011
-
IX
ZA 99/11, [X.], 147
Rn. 4).
Entsprechend dieser nach Begründung der Rechtsbeschwerde in dem
vorliegenden Verfahren ergangenen Entschei-dung gehörte der dem Schuldner zuerkannte Betrag
zur Insolvenzmasse,
so dass nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom 13.
Novem-2
3
4
-

4

-
ber 2006 eine Nachtragsverteilung des am 28.
September 2010 festgesetzten Betrages anzuordnen war. Eine Gestaltung, in der eine Beschränkung der Pfändbarkeit unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung in Betracht kommt, weil der für rechtsstaatswidrige Maßnahmen verantwortliche Staat wegen eigener Forderungen auf die dem Schuldner gewährte Entschädi-gung zuzugreifen sucht (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Mai 2011 -
VII
ZB 17/10, [X.], 1141 Rn.
8
ff), liegt nicht vor.

2. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Entscheidung des [X.] weiche von der Rechtsprechung des [X.] ab, weil sie davon ausgehe, dass ungeachtet der während des eröffneten [X.] noch ausstehenden Festsetzung der Entschädigung der nach-träglich durch das [X.] Landesverwaltungsamt festgesetzte Betrag in die Insolvenzmasse falle, geht fehl. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs ist von der Begründung einer Forderung im Sinne des [X.] dann auszugehen, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist, mag sich eine Forderung daraus auch erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ergeben (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
September 2011 -
IX
ZB 121/11, [X.], 953 Rn.
3
mwN). Gemäß dieser Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob der Entschädigungsan-spruch des Schuldners schon vor oder während des Insolvenzverfahrens fest-gesetzt worden ist. Vielmehr ist entscheidend, dass der Schuldner diesen [X.] ab Inkrafttreten des [X.] von SED-Unrecht

5
-

5

-
vom 29.
Oktober 1992 ([X.]
I S.
1814) hätte geltend machen können. Ab In-krafttreten dieses Gesetzes gehörte der Anspruch zum Vermögen des [X.].

Kayser
[X.]
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.10.2010 -
9 IK 81/05 -

LG Oldenburg, Entscheidung vom 03.12.2010 -
6 T 930/10 -

Meta

IX ZB 263/10

18.10.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2012, Az. IX ZB 263/10 (REWIS RS 2012, 2151)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2151

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 263/10 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren: Massezugehörigkeit eines Entschädigungsanspruchs wegen rechtsstaatswidriger Strafverurteilung und zu Unrecht erlittener Haft in der ehemaligen …


IX ZA 99/11 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren: Massezugehörigkeit einer Entschädigungsleistung nach strafrechtlicher Rehabilitation wegen Strafverurteilung und Haft in der ehemaligen DDR


IX ZA 99/11 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 72/12 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 40/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZB 263/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.