Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2014, Az. IX ZB 72/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5324

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX [X.]

vom

22. Mai 2014

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 203 Abs. 1 Nr. 3
a)
Der Beschluss der [X.] vom 2.
März 2011 über "Leis-tungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde", bildet eine vom materiellen st[X.]tlichen Recht gelöste eigenständige neue Grundlage für hiernach erbrachte Leistungen.
b)
Zahlungen kirchlicher Körperschaften auf der Grundlage des Beschlusses der [X.] vom 2.
März 2011 über "Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde", sind nicht pfänd-bar und fallen im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des [X.] nicht in die Masse.

[X.], Beschluss vom 22. Mai 2014 -
IX [X.] -
LG [X.] ([X.])

[X.] Weinstraße

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr. Kayser
und
die
Richter
Prof. [X.], [X.], Dr. Fischer und Grupp

am
22. Mai
2014
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.]s [X.] ([X.]) vom 19.
Juni 2012 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 8.000

Gründe:

I.

Über das Vermögen des im Jahre 1955 geborenen

F.

(nach-folgend: Schuldner) wurde auf dessen Antrag vom 7./11. August 2009 mit [X.] vom 24.
August 2009 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Treuhänder bestellt. Mit Beschluss vom 23.
Juni 2010 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und mit [X.] vom 6.
Oktober 2010 das Insolvenzverfahren aufgehoben.

Auf Antrag des Treuhänders vom 21.
Juli 2011 hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 22.
Dezember 2011 die [X.] unter anderem 1
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hinsichtlich eines Betrages von 8.000

16.
Juli 2011 vom [X.]

erhalten hatte als freiwillige Entschädigungsleistung für sexuellen
Missbrauch, den der Schuldner als Kind durch einen Angehörigen der [X.] erlitten hatte. Die Leistung beruhte auf einem Beschluss der [X.] vom 2. März 2011, auf dessen Grundlage der Schuldner die Entschädigung im Mai 2011 nach Gesprächen mit dem Missbrauchsbeauftragten des [X.] beantragt hatte.

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das [X.] die Anordnung der [X.] insoweit aufgehoben und den Antrag des Treuhänders abgelehnt. Mit der
vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechts-beschwerde will der Treuhänder die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde und damit die [X.] hinsichtlich dieses Betrages erreichen.

II.

Die statthafte (§§
4, 204 Abs.
1 Satz
2 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§
575 ZPO) ist unbe-gründet.

1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, eine [X.] komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Entschädigung kein Gegenstand der Insolvenzmasse sei. Die Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Auszahlung er-folgt sei, sei erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im März 2011 ge-schaffen worden. Anträge hätten erst ab 10.
März 2011 gestellt werden können. Es handele sich um eine freiwillige, nicht zwingend von der Nachweisbarkeit 3
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des Fehlverhaltens von Kirchenbediensteten abhängige Leistung der [X.]. Die einer
solchen
Entschädigung im Regelfall zugrunde liegende Rechtsgutverletzung könne zwar mit einem zivilrechtlichen Schmerzensgeldan-spruch inhaltlich identisch sein. Derartige Schmerzensgeldansprüche seien aber meist nicht nachweisbar und längst verjährt. Die von der [X.] [X.] zur Hilfestellung durch finanzielle Entschädigung der Opfer sexuellen [X.] geschaffene Selbstverpflichtung stelle eine eigene und selbständige Rechtsgrundlage dar. Das habe zur Folge, dass die Entschädigungsleistung Neuerwerb in der Wohlverhaltensperiode darstelle.

Selbst wenn es sich aber um einen mit einem Schmerzensgeldanspruch identischen Anspruch handele, sei eine [X.] nicht gerechtfertigt. Durch Angehörige der [X.] sei der Schuldner in seinem aus Art.
1, 2 [X.] geschützten Persönlichkeitsrecht massiv verletzt worden. Der we-gen Verletzung dieses Rechts zu gewährende Ausgleichsanspruch sei kein Schmerzensgeld, sondern eine aus Art.
1,
2 [X.] abgeleitete Rechtsposition. Der Anspruch sei gemäß §
851 Abs.
1 ZPO, §
399 BGB nicht pfändbar, weil die Leistung an einen Dritten -
hier den Treuhänder zur Masse
-
nicht ohne Verän-derung ihres Inhalts erfolgen könne. Wenn die Entscheidungsträger des [X.]

erfahren hätten, dass ein Treuhänder die Leistung zugunsten der Insolvenzgläubiger einziehe, hätten sie eine derartige Entschädigung nicht zu-gesprochen, weil
so die mit ihr bezweckte Kompensation des Leides nicht er-reicht werden könne.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.

a) Die Anordnung der [X.] kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der freiwilligen Zahlung des [X.]s 6
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vom 16.
Juli 2011 um einen Neuerwerb des Schuldners nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 6.
Oktober 2010 handelt, der nicht mehr gemäß §
35 Abs.
1 [X.] in die Masse fällt (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
April 2014 -
IX [X.] 5/14, [X.], 956
Rn.
6).

[X.]) Gemäß §
203 Abs.
1 Nr.
3 [X.] wird die [X.] ange-ordnet, wenn nachträglich Gegenstände der Masse ermittelt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
April 2014, [X.]O). Sie ist auch im Verbraucherinsolvenzver-fahren zulässig ([X.], Beschluss vom 1.
Dezember 2005 -
IX ZB 17/04, [X.], 180 Rn.
4; vom 2.
Dezember 2010 -
IX ZB 184/09, NJW 2011, 1448 Rn.
5). Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens steht gemäß §
203 Abs.
2 [X.] der Anordnung nicht entgegen.

bb) Die Gewährung der Zahlung durch das
[X.] stellt jedoch Neuerwerb des Schuldners nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens dar. Sie ist kein Gegenstand der Masse (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
April 2014, [X.]O).

(1) Nach ständiger Rechtsprechung
des [X.] ist aller-dings von der Begründung einer Insolvenzforderung im Sinne des [X.] schon dann auszugehen, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist, mag sich eine Forderung daraus auch erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ergeben (vgl. [X.], [X.] vom 22.
September 2011 -
IX [X.], [X.], 953 Rn.
3; vom 18.
Oktober 2012 -
IX [X.], [X.] 2012, 336 Rn.
5,
je mwN). Entsprechend kommt es im Rahmen der Beurteilung, ob hinsichtlich einer realisierten Forde-rung des Schuldners eine [X.] anzuordnen ist, nicht darauf an, ob der (Entschädigungs-)Anspruch schon vor oder während des Insolvenzver-9
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fahrens festgesetzt oder anerkannt worden ist. Vielmehr ist entscheidend, ob der Schuldner diesen Anspruch bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens hätte geltend machen können ([X.], Beschluss vom 18.
Oktober 2012, [X.]O Rn.
5). Die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs muss schon vor Aufhe-bung des Insolvenzverfahrens entstanden sein. Ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig ist, ist dagegen unerheblich ([X.], Beschluss vom 22.
September 2011, [X.]O Rn.
3).

(2) Grundlage der Leistungsbewilligung und Zahlung an den Schuldner waren die von der [X.] am 2.
März 2011 beschlosse-nen Grundsätze über "Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexu-ellen Missbrauchs zugefügt wurde". Nach Buchstabe
B Ziffer
III dieser Selbst-verpflichtung soll in den Fällen, in denen Opfer sexuellen Missbrauchs eine ma-terielle Leistung in Anerkennung des Leids wünschen und wegen der eingetre-tenen Verjährung kein durchsetzbarer Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld besteht, eine materielle Leistung bis zu einem Betrag von 5.000

gewährt werden. Nach Ziffer
VI sind in besonders schweren Fällen zu-sätzliche Leistungen möglich.
Für das Antragsverfahren ist in Buchstabe
C Zif-fer
IV des Beschlusses bestimmt, dass alle Leistungen freiwillige Leistungen ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht sind, für die der Rechtsweg [X.] ist. Die Grundlage der dem Schuldner gewährten Leistung ist damit erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens geschaffen worden.

(3) Allerdings mag der Schuldner gegen die handelnde Person und die sie beschäftigende kirchliche Körperschaft wegen des sexuellen Missbrauchs zivilrechtliche Schadensersatzansprüche einschließlich solcher auf Schmer-zensgeld gemäß §§
823, 831, 847 Abs.
1 [X.] gehabt haben. Ob dem Schuldner ein entsprechender [X.] möglich gewesen wäre, insbeson-12
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dere nachdem der handelnde Täter längst verstorben ist, kann dahinstehen. Jedenfalls wären entsprechende Ansprüche, die Handlungen in den Jahren 1965 bis 1969 betrafen, bei
Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 6. Oktober 2010 auch bei Zugrundelegung der längsten Verjährungsfrist von 30
Jahren des §
195 [X.] längst verjährt und nicht mehr durchsetzbar. Wie der Fall zu [X.] wäre, wenn das [X.] gleichwohl auf derart längst ver-jährte Ansprüche gezahlt hätte, kann dahinstehen. Dies ist gerade nicht erfolgt. Die Zahlung hatte vielmehr zur Voraussetzung, dass zivilrechtliche Ansprüche nicht mehr durchsetzbar waren. Auf derartige Ansprüche sollte auch
nicht [X.] werden
(vgl. Abschnitt A Abs.
3 der Grundsätze). Grundlage der Zahlung war ausschließlich der genannte Beschluss der Bischofskonferenz. Die Annah-me der Rechtsbeschwerde, es handele sich um eine (Teil-)Leistung auf den zivilrechtlichen Schmerzensgeldanspruch, ist unzutreffend.

b) Im Übrigen ist die Zahlung des [X.]s auch deshalb nicht Gegenstand der Masse geworden, weil ein entsprechender
Anspruch des Schuldners gemäß §
851 Abs.
1 ZPO, §
399 BGB nicht pfändbar war.

[X.]) Ansprüche wegen immaterieller Schäden sind allerdings seit 1.
Juli 1990 uneingeschränkt übertragbar und pfändbar, nachdem durch das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze vom 14.
März 1990 ([X.]
I S. 478) §
847 Abs.
1 Satz
2 [X.] mit Wirkung ab 1.
Juli 1990 gestrichen worden war. Es ist deshalb allgemein anerkannt, dass Schmerzensgeldansprüche pfändbar sind und gegebenenfalls in die [X.] fallen ([X.], Urteil vom 24.
März 2011 -
IX [X.], [X.]Z 189, 65 Rn.
33
ff mit Begründung zur Entstehungsgeschichte).
Dies gilt auch für [X.] gegen die [X.], soweit sie auf den Ersatz immaterieller Schäden gerichtet sind.
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bb) Ob für Ansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts etwas anderes gilt, wie das Beschwerdegericht annimmt, erscheint zweifelhaft. Der [X.] hat dies bislang dahingestellt sein lassen ([X.], Urteil vom 24.
März 2011, [X.]O Rn.
36). Dies bedarf auch hier keiner Entscheidung.

cc) Der [X.] steht jedenfalls, wie das Beschwerdegericht zutref-fend gesehen hat, §
851 Abs.
1 ZPO, §
399 BGB entgegen, weil die Leistung des [X.]s an einen Dritten, hier den Insolvenzverwalter zur Masse, nicht ohne Veränderung ihres Inhalts hätte erfolgen können.

(1) Eine Forderung ist dann nicht übertragbar, wenn die Leistung an ei-nen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Leistung auf höchstpersönlichen Ansprüchen des Berechtigten beruht, die er nur selbst [X.] kann, wenn -
anders als bei höchstpersönlichen Ansprüchen
-
ein [X.] zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson aber besonders schutzwürdig ist, oder wenn ohne Veränderung des [X.] die dem Gläubiger ge-bührende Leistung mit
seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erschiene ([X.], Urteil vom 24.
Oktober 1985 -
VII ZR 31/85, NJW 1986, 713, 714; vom 4. Dezember 2009 -
V
ZR 9/09, NJW-RR 2010, 1235 Rn.
12; vom 24.
März 2011, [X.]O Rn.
42). In allen diesen drei Fallgruppen ist die Abtretbarkeit ausgeschlossen, weil [X.] die Identität der abgetretenen Forderung nicht gewahrt bliebe.

(2) Hier liegt ein Fall der zweiten und der dritten Fallgruppe vor. Die ge-schuldete Leistung ist mit der Person des Gläubigers derart verknüpft, dass die 16
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Leistung an einen anderen Gläubiger, hier den Kläger als Insolvenzverwalter, sie als eine andere Leistung erscheinen lassen würde.
Das Interesse des Schuldners, hier der [X.], an der Beibehaltung der [X.] ist besonders schutzwürdig.

Ein Anspruch auf Erbringung einer materiellen Leistung gegen das
Bistum entstand nicht von Gesetzes wegen, sondern durch eine Ermessens-entscheidung, welche die betroffene kirchliche Körperschaft nach dem genann-ten Beschluss der [X.] auf der Grundlage einer Emp-fehlung der zentralen Koordinierungsstelle beim "Büro für Fragen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger im kirchlichen Bereich" der Deutschen Bischofskon-ferenz zu treffen hatte (vgl. Abschnitt
C Ziffer
III
3 des genannten Beschlusses der [X.]). Diese knüpft an den festgestellten sexuellen Missbrauch des Antragstellers an, für die nach st[X.]tlichem Recht Ansprüche infolge Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden konnten. Die Zuerkennung lag im Ermessen der kirchlichen Institutionen.

Die Entschädigung sollte unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit -
trotz eingetretener und in Anspruch genommener
Verjährung zivilrechtlicher Ansprü-che
-
dem Opfer persönlich zugute kommen. Die zuerkannte materielle Leistung dient allein dem Zweck, in
Anerkennung des Leids des Opfers die Folgen seiner Traumatisierung zu mildern und dem Opfer bei der Bewältigung belastender Lebensumstände zu helfen. Die mit der Zahlung beabsichtigte Entlastung kann nur eintreten, wenn die Leistung aus der Sphäre des Schädigers herrührt, es also bei dem ursprünglichen Schuldner und
dem ursprünglichen Gläubiger der materiellen Leistung verbleibt. Dies stellt ein besonderes schutzwürdiges Motiv des [X.] dar. Wie das Beschwerdegericht hierzu zutreffend festgestellt hat, erscheint
es ausgeschlossen, dass die [X.] die 20
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Leistung zugebilligt hätte, wenn anstelle des Insolvenzschuldners der Treuhän-der den Betrag für die Masse vereinnahmen könnte.

Die Insolvenz-
und Massegläubiger haben durch den sexuellen Miss-brauch des Schuldners weder materielle noch immaterielle Einbußen erlitten. Die Auszahlung des freiwillig erbrachten Betrages an die Masse würde deshalb den Zweck und Leistungsinhalt grundlegend verändern (vgl. [X.], Urteil vom 24.
März 2011, [X.]O Rn.
44).

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.] Weinstraße, Entscheidung vom 22.12.2011 -
3 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 19.06.2012 -
1 [X.] -

22

Meta

IX ZB 72/12

22.05.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2014, Az. IX ZB 72/12 (REWIS RS 2014, 5324)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5324

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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