Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2011, Az. IX ZA 99/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1525

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 99/11

vom

10. November 2011

in dem Insolvenzverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die Richterin Möhring

am
10. November 2011
beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 16.
September 2011 wird abgelehnt.

Gründe:

I.

In dem durch Beschluss vom 14.
Februar 2007 über das Vermögen des Schuldners eröffneten Insolvenzverfahren wurde am 17.
Dezember 2008 der Schlusstermin abgehalten und die Treuhänderin angewiesen, die Schlussvertei-lung anhand des Verteilungsvorschlages zu vollziehen. Das [X.] hat in einem Rehabilitationsverfahren durch Beschluss vom 19.
Januar 2009 gegen den Schuldner ergangene [X.] für rechtsstaatswidrig erklärt. Für zu Unrecht erlittene Haft wurde dem Schuldner gemäß §
17 [X.] eine Entschädigung von 17.819,32

1
-

3

-

Das Amtsgericht hat die [X.] über diesen Betrag ange-ordnet. Die von dem Schuldner dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist zurückgewiesen worden. Der Schuldner begehrt die Gewährung von [X.] zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde.

II.

Dem Schuldner ist die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Satz
1 ZPO, §
4 [X.]). Eine von dem Schuldner erhobene Rechtsbe-schwerde wäre statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, §§
7, 6, 204 Abs.
2 Satz 2 [X.]), aber gemäß §
574 Abs.
2 ZPO als unzulässig zu erachten, weil die im vorliegenden Sachverhalt aufgeworfene Rechtsfrage bereits zum Nach-teil des Schuldners geklärt ist.

1. In die Insolvenzmasse fällt nach §
35 Abs.
1 [X.] das gesamte Ver-mögen des Schuldners, das ihm zur [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er im Laufe des Verfahrens erlangt.
Nicht in die Insolvenzmasse
gehören gemäß §
36 Abs.
1 [X.]
die Gegenstände, die nicht der [X.] unterliegen ([X.], Urteil vom 24.
März 2011 -
IX [X.], [X.], 756 Rn.
21, [X.] in [X.]Z). Eine Unpfändbarkeit der hier betroffenen
Ausgleichszahlung ist
nicht gegeben. Der Anspruch auf eine besondere Zu-wendung für [X.] aus §
17a Abs.
1 [X.] ist gemäß §
17a Abs.
5 [X.] unpfändbar. Die dem Schuldner auf der Grundlage des §
17 [X.] gewährte Kapitalentschädigung genießt hingegen keinen Pfän-dungsschutz und ist folglich Bestandteil der Insolvenzmasse.

2
3
4
-

4

-

2.
Ansprüche wegen immaterieller Schäden sind generell übertragbar und pfändbar. Darum sind Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld, auch wenn sie auf einer Freiheitsentziehung beruhen, infolge ihrer Übertragbarkeit als pfändbar und damit als Bestandteil der Insolvenzmasse anzusehen ([X.], aaO Rn.
34, 35). Gleiches
gilt für Staatshaftungsansprüche, soweit diese -
wie im Streitfall
-
auf den Ersatz immaterieller Schäden gerichtet sind
([X.], aaO,
Rn.
33). Eine Gestaltung, in
der eine Beschränkung der Pfändbarkeit unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung in Betracht kommt, weil der für rechtsstaatswidrige Maßnahmen verantwortliche Staat wegen eigener [X.] auf die dem Schuldner gewährte Entschädigung zuzugreifen sucht

5
-

5

-
(vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Mai 2011 -
VII ZB 17/10, [X.], 1141 Rn.
8
ff), ist vorliegend nicht gegeben.

Kayser
Gehrlein
Fischer

[X.]
Möhring

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom
16.09.2011 -
5 [X.]/09 -

Meta

IX ZA 99/11

10.11.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2011, Az. IX ZA 99/11 (REWIS RS 2011, 1525)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1525

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZA 99/11 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren: Massezugehörigkeit einer Entschädigungsleistung nach strafrechtlicher Rehabilitation wegen Strafverurteilung und Haft in der ehemaligen DDR


IX ZB 263/10 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren: Massezugehörigkeit eines Entschädigungsanspruchs wegen rechtsstaatswidriger Strafverurteilung und zu Unrecht erlittener Haft in der ehemaligen …


IX ZB 11/19 (Bundesgerichtshof)

Anspruch auf Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens nach einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot Teil der …


IX ZB 263/10 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 72/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZA 99/11

IX ZR 180/10

VII ZB 17/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.