Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2013, Az. IX ZB 40/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2132

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB
40/13

vom

10. Oktober 2013

in dem
Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 203, 207, 211 Abs. 3
Die Anordnung einer [X.] ist auch im [X.] an eine Einstellung des Insolvenzverfahrens aufgrund des Fehlens einer die Verfahrenskosten decken-den Masse zulässig.

[X.], Beschluss vom 10. Oktober 2013 -
IX ZB 40/13 -
LG [X.]

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Richter
Vill,
die
Richte-rin [X.], [X.]
[X.], Dr.
[X.] und die Richterin Möhring

am
10.
Oktober 2013
beschlossen:

Dem vormaligen Insolvenzverwalter wird Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss
der 3. Zivilkammer des [X.] vom 22. März 2013 gewährt.

Auf die Rechtsmittel
des vormaligen Insolvenzverwalters werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 22.
März 2013 und der Beschluss des [X.] vom 4.
März 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung -
auch über
die Kosten der
Rechtsmittel
-
an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 3.500

festgesetzt.

-

3

-
Gründe:

I.

Der weitere Beteiligte war Insolvenzverwalter in dem am
18.
Juni 2002 eröffneten Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Schuldnerin, in dem er am 8.
August 2002 Masseunzulänglichkeit anzeigte. Mit Beschluss vom 4.
Juli 2006 behielt
das Insolvenzgericht auf
seinen
Antrag sämtliche Rechte, die sich aus einer titulierten Forderung gegen einen
der beiden
Geschäftsführer der Schuldnerin ergeben, einer [X.] vor. Erfasst werden sollten ins-besondere die Rechte aus
aufgrund eines Titels
eingetragenen Zwangssiche-rungshypotheken an verschiedenen Grundstücken des Geschäftsführers. Am
6.
Juli 2007 stellte das Insolvenzgericht das Verfahren
mangels einer die Kos-ten des Verfahrens deckenden Masse ein.

Mit Schriftsatz vom 19.
Dezember 2012 beantragte
der
vormalige
Insol-venzverwalter, die [X.] wegen eines Betrages von 3.500

n-zuordnen, der als Gegenleistung für die Erteilung einer Löschungsbewilligung für die auf dem Grundstück des Geschäftsführers lastende Zwangssicherungs-hypothek an die frühere Insolvenzmasse gezahlt werden solle. Das [X.] hat diesen Antrag mit Beschluss vom 4.
März 2013 zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des vormaligen
Insolvenzverwalters ist erfolglos geblie-ben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde be-gehrt der vormalige
Insolvenzverwalter die Aufhebung der Entscheidungen
der Vorinstanzen und
die
Anordnung der [X.].

1
2
-

4

-
II.

Dem Rechtsbeschwerdeführer ist Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, weil er vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Senat ohne [X.] daran gehindert war, diese Fristen einzuhalten, §
233 Abs.
1 ZPO. Die [X.] nach §
234 ZPO sind gewahrt.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statt-haft und auch im Übrigen zulässig. Sie
ist begründet und
führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht.

1. Bedenken gegen die Statthaftigkeit
der Rechtsbeschwerde ergeben sich nicht.
Das Beschwerdegericht
hat diese
in den Gründen seines Beschlus-ses
zumindest konkludent
zugelassen. Zwar ergibt sich die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht aus dem Tenor der angefochtenen Entscheidung. Die Zulassung gemäß
§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO kann aber auch in den Grün-den erfolgen ([X.], Beschluss vom 29. April 2013 -
VII
ZB 54/11, [X.], 1078 Rn.
8 mwN; [X.]/[X.], 4.
Aufl., §
574 Rn.
11; [X.]/[X.], ZPO, 30.
Aufl., §
574 Rn.
14). Dies ist hier durch den Satz: "Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §
4 [X.], §
574 ZPO."
am Schluss der Gründe geschehen. Das Beschwerdegericht hat es im Blick auf diesen Satz nicht für erforderlich gehalten, den vom Beschwerdeführer beantragten Berichtigungs-beschluss, der aufgrund des
letzten Satzes
der Gründe, in dem das Beschwer-3
4
5
-

5

-
degericht zu erkennen gegeben hat, dass es die Rechtsbeschwerde zulassen wollte, zulässig gewesen wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 29. April 2013,
aaO Rn.
10 mwN), zu erlassen. Eines entsprechenden Berichtigungsbeschlusses bedurfte es wegen des eindeutig aus dem letzten Satz der Gründe zu entneh-menden Willens des [X.], die Rechtsbeschwerde zuzulassen, aber auch nicht.

2. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, §
211 Abs.
3 [X.] eröffne die Möglichkeit einer [X.] nur in solchen Verfahren, in denen es zu einer Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß §
211 Abs.
1, §
208 [X.] gekommen sei; der Fall der Einstellung des Verfahrens nach §
207 [X.] werde von der Vorschrift nicht erfasst. Die bei fehlender Kostendeckung eingetretene
Situation sei mit der Einstellung nach Anzeige der [X.] nicht vergleichbar, weil der Verwalter zur Verwertung von [X.] nicht mehr verpflichtet sei. Diese fielen vielmehr zurück in den Ver-fügungsbereich des Schuldners. Damit werde in Kauf genommen, dass dieser Teile der Insolvenzmasse unverwertet zurück
erhalte. §
207 [X.] komme ledig-lich die Funktion zu, ein Verfahren, dessen Eröffnung schon nach §
26 [X.] hätte abgelehnt werden müssen, nachträglich einzustellen, weil die Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Kostendeckung unzutreffend gewesen sei. Soweit in einem derartigen Verfahren bezüglich bestimmter Gegenstände ein Vorbehalt hinsichtlich der Anordnung einer [X.] gemacht [X.] sei, komme dem keine Bedeutung zu. Die Begründung neuer Rechte sei mit einem derartigen Vorbehalt nicht verbunden.

3. Diese
Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Eine [X.] entsprechend §
211 Abs.
3, §§
203 ff [X.] kann auch 6
7
-

6

-
im [X.] an eine Verfahrenseinstellung nach §
207 [X.] angeordnet wer-den.

a) Gemäß §
211 Abs.
3 Satz
1 [X.] ordnet das Insolvenzgericht im Fall der Einstellung des Verfahrens auf Antrag des Insolvenzverwalters, eines [X.] oder von Amts wegen eine [X.] an, sofern nach der Einstellung des Verfahrens Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt wer-den. Für
das Verfahren
der [X.] gelten gemäß §
211 Abs.
3 Satz
2 [X.] §
203 Abs.
3 und die §§
204, 205 [X.] entsprechend.
Wegen des Regelungszusammenhangs gilt die Bestimmung für Fälle nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit.
Nach
ständiger
Rechtsprechung
erfasst
§
211 Abs.
3 [X.] auch Gegenstände, die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar gehal-ten und deswegen nicht zur Masse gezogen hat ([X.], Beschluss vom 1.
Dezember 2005 -
IX
ZB 17/04, Z[X.] 2006, 33
f; vom 21.
September 2006 -
IX
ZB 287/05, Z[X.] 2006, 1105 Rn.
9). Zwar beschränkt §
211 Abs.
3 Satz
1 [X.] die Anwendung der Vorschriften über die [X.] seinem Wortlaut nach auf Gegenstände, die erst nach Einstellung des Verfahrens er-mittelt werden. Dieser Wortlaut wird aber nach einhellig vertretener Auffassung als zu eng angesehen. §
211 Abs.
3 Satz
1 [X.] soll auch auf nach Verfah-renseinstellung zurückfließende oder im Hinblick auf einen anhängigen Rechts-streit zunächst zurückbehaltene Beträge anwendbar sein, so dass die Vorschrift als Verweisung auf sämtliche Fälle des §
203 Abs.
1 [X.] verstanden wird (FK-[X.]/[X.], 7.
Aufl. §
211 Rn.
24; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], §
211 Rn.
14; [X.], [X.], 2.
Aufl., §
212 Rn.
15; HK-[X.]/Landferman, 6.
Aufl.,
§
211 Rn.
8; HmbKomm-[X.]/Weitzmann, 4.
Aufl., §
211 Rn.
5; [X.]/Windel, [X.],
§
211 Rn.
17; [X.]/[X.], [X.], 18.
Aufl.,
§
211 Rn.
19; MünchKomm-[X.]/Hefermehl, 2.
Aufl.,
§
211
Rn.
20; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2012,
§
211 Rn.
15; [X.] in Küb-8
-

7

-
ler/Prütting/[X.], [X.],
2001,
§
211 Rn.
5
ff; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl.,
§
211 Rn.
12; [X.], [X.],
2077, 2080; [X.], [X.], 408, 409). Auch wenn §
211 Abs.
3 Satz
1
[X.] ausdrücklich
nur auf den Fall des §
203 Abs.
1 Nr.
3 [X.] verweist, ist auch
hinsichtlich der übrigen Fälle eine Nach-tragsverteilung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit anzuordnen. Das prak-tische Bedürfnis für die Zulassung entsprechender [X.]en ist in diesen Fällen ebenso hoch, wie im Fall des nachträglichen [X.] von [X.].
Durch Anordnung von [X.]en
kann ver-hindert werden, dass die Anhängigkeit von Prozessen um das Bestehen von Masseverbindlichkeiten oder von [X.] die Einstellung des masseunzulänglichen Verfahrens um Jahre verzögert (HK-[X.]/[X.],
aaO;
[X.],
aaO;
[X.],
aaO).

b) Hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens wegen
fehlender
Masse-kostendeckung gemäß §
207 [X.] stellt sich die Situation nicht anders dar. Auch insoweit besteht im Fall der nachträglichen Ermittlung von Massegegen-ständen oder des Freiwerdens von Gegenständen der Insolvenzmasse für eine Verteilung das Bedürfnis, eine [X.] zuzulassen, um die Einlei-tung und Durchführung eines neuerlichen Insolvenzverfahrens zu vermeiden.

aa) Zwar wird in Teilen der Literatur und der Rechtsprechung die [X.] vertreten, eine [X.] entsprechend §
211 Abs.
3, §
203 Abs.
1 [X.] komme im Fall des §
207 [X.] nicht in Betracht, weil der [X.] eine entsprechende Anwendung der Vorschrift für den Fall der Masse-kostenarmut nicht getroffen habe, obwohl ihm das Problem bekannt gewesen sei.
Der Verwalter habe im Fall des §
207 [X.], anders als im [X.] nach §§
208, 211 [X.], nicht mehr die Aufgabe, die Masse zu verwer-ten, sondern allenfalls noch einzelne Abwicklungsmaßnahmen vorzunehmen (vgl. [X.],
Z[X.] 2003, 288, 289; HK-[X.]/[X.], aaO
§
207
9
10
-

8

-
Rn.
25; Jaeger/Windel, aaO §
207 Rn.
114; MünchKomm-[X.]/Hefermehl, aaO, §
207 Rn.
87; Nerlich/[X.]/[X.],
aaO
§
207 Rn.
39; Dinstühler, [X.], 1697, 1707). Dieser Auffassung
ist jedoch nicht zu folgen.

[X.]) Nach der Begründung zu §
211 Abs.
3 [X.] (BT-Drucks. 12/2443, S.
221
zu § 324) wollte der Gesetzgeber mit der Regelung der Kritik am früher geltenden Konkursrecht Rechnung tragen, dass nach einer Einstellung mangels Masse die Verteilung nachträglich ermittelter Masse nicht möglich ist. Er wollte mithin nicht nur den Fall der nachträglichen Ermittlung von [X.] nach einer Einstellung gemäß §§
208, 211 [X.] regeln, sondern vielmehr sämt-liche Fälle, in denen die fehlende Möglichkeit einer [X.] kritisiert worden ist (vgl. [X.], [X.], 747, 749
ff; [X.], [X.], 241, 244). Dies wird letztlich auch von den Stimmen anerkannt, die sich für
eine entspre-chende Anwendung der Fälle des §
203 Abs.
1 Nr.
1 und 2 [X.] im Anwen-dungsbereich des §
211 Abs.
3 Satz
1 [X.] aussprechen, diese für den Fall des §
207 [X.] jedoch ablehnen.
Wäre §
211 Abs.
3 Satz 1 [X.] abschließend zu verstehen, dürfte die Vorschrift auch auf die Fälle des §
203 Abs.
1 Nr.
1 und 2 [X.] nicht entsprechend anzuwenden sein.
Wie bereits ausgeführt, soll die Verweisung des §
211 Abs.
3 Satz 1 [X.] aber auch diese Fälle erfassen.

cc) Die Beschränkung der Aufgaben des Insolvenzverwalters im Fall der Einstellung nach §
207 [X.] steht einer entsprechenden Anwendung der [X.] über die [X.] nicht entgegen. Sowohl im Fall der [X.] nach §§
208, 211 [X.] als auch im Fall der Einstellung nach §
207
[X.] ist Folge des Mangels an liquiden Mitteln, dass nicht sämtliche Massever-bindlichkeiten befriedigt werden können. Dieser Mangel ist letztlich der Grund dafür, dass eine [X.] stattfinden muss, mittels derer Gegen-stände der Insolvenzmasse zur Befriedigung der Gläubiger auch nach Aufhe-bung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens weiter verwendet werden kön-11
12
-

9

-
nen. Die Situation
der Gläubiger
unterscheidet
sich insoweit nicht voneinander. Unabhängig von der Frage, welche Aufgaben der Insolvenzverwalter
noch zu erfüllen hat, besteht weiterhin das Bedürfnis, die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Dies kann auch im [X.] an eine Einstellung nach §
207 [X.]
am einfachsten und kostengünstigsten durch die Anordnung einer Nachtrags-verteilung geschehen. Die Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens über die nachträglich ermittelten oder frei gewordenen Massegegenstände, wie sie teilweise für angebracht gehalten wird (vgl. Jaeger/Windel, aaO Rn.
117; MünchKomm-[X.]/Hefermehl, aaO), erscheint demgegenüber nicht erforderlich und wäre mit zusätzlichen Kosten verbunden.

Eine schlüssige Begründung, aus welchen Gründen in dem Fall des [X.], in dem selbst die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt sind, im Nachhinein aufgefundene oder frei gewordene Masse dem Schuldner zufallen soll, während sie für den Fall, dass wenigstens die [X.] des §
209
Abs.
1 Nr.
2 [X.] eine Quote erhalten
haben, Gegenstand einer Nach-tragsverteilung werden kann, ist nicht zu erkennen.
In beiden Fällen geht es darum, dass nachträglich Masse aufgefunden oder frei geworden ist, die zur Befriedigung der Gläubiger eingesetzt werden muss.
Die Frage, ob eine Schlussverteilung der Insolvenzmasse stattgefunden hat, kann nicht entschei-dend sein. Eine Schlussverteilung erfolgt weder im Fall der Einstellung nach §§
208, 211 [X.] noch im Fall der Einstellung nach §
207 [X.]. Die entspre-chende Anwendung des §
203 Abs.
1 [X.] auf das Verfahren bei Massekos-tenarmut
kann mithin auch nicht von der Frage der Durchführung einer Schlussverteilung abhängen (Wagner in [X.]/[X.]/[X.],
aaO
§
203 Rn.
15).

13
-

10

-

Im Fall der Verfahrenskostenstundung,
in dem eine die Verfahrenskosten deckende Masse
zwar nicht vorhanden ist, im Hinblick auf die Stundung
eine Einstellung
nach §
207
Abs.
1 Satz 2
[X.]
aber ausscheidet, käme man zur Zulässigkeit der [X.], während diese ohne die Stundung nicht stattfinden dürfte, obwohl sich die Vermögenslage des Schuldners nicht von der des Stundungsverfahrens unterscheidet
(vgl. [X.],
[X.] 2009, 199, 217).

dd) Zutreffend ist deshalb die Auffassung, nach der auch im Fall der Massekostenarmut
gemäß §
207 [X.] eine [X.] anzuordnen ist, wenn nachträglich Gegenstände ermittelt werden, die in die Insolvenzmasse fallen oder entsprechende Gegenstände nachträglich frei werden ([X.], [X.] 2001, 512 m.
Anm. [X.]; BK-[X.]/[X.], 2007, §
207 Rn.
52;
FK-[X.]/[X.], aaO §
203 Rn.
32
f;
[X.], aaO §
207 Rn.
55;
HmbKomm-[X.]/Preß/[X.]smeier, aaO §
203
Rn.
20; [X.] in Kübler/Prütting/[X.], aaO 2011, §
203 Rn.
29
f;
MünchKomm-[X.]/Hintzen, aaO §
203 Rn.
29; [X.] in Kübler/Prütting/[X.], aaO §
207 Rn.
39; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl. §
207 Rn.
18; [X.], aaO §
203 Rn.
28; Wagner in [X.]/[X.]/[X.],
aaO; [X.], [X.], Rn.
16
ff; Kübler
in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung,
3.
Aufl.,
Kap.
18 Rn.
53; [X.], [X.], 2077,
2080; [X.], aaO
216
f).

ee) Würde man die entsprechende Anwendung des §
211
Abs.
3 [X.] auf die Regelung des §
207 [X.] nicht zulassen, wären
Fallgestaltungen der hier vorliegenden Art, in denen das Insolvenzgericht während des laufenden Verfahrens die [X.] hinsichtlich bestimmter Gegenstände dem Insolvenzverwalter ausdrücklich vorbehalten hat, nur schwer
lösbar. In diesen Fällen, in denen nach ständiger Rechtsprechung der [X.] bezüg-lich der betroffenen Gegenstände trotz Aufhebung oder Einstellung des [X.] fortdauert
(vgl. [X.], Urteil vom 22.
Februar 1973 -
VI
ZR 14
15
16
-

11

-
165/71, NJW 1973, 1198, 1199; vom 10. Februar 1982 -
VIII
ZR 158/80, [X.]Z 83, 102, 103; Beschluss vom 17.
Februar 2011 -
IX
ZB 268/08, Z[X.] 2011, 632 Rn.
12; vom 26.
Januar 2012 -
IX
ZB 111/10, [X.], 271 Rn. 16; [X.], 7, 8
f; [X.], 202 Rn.
13), muss für
die Verteilung der vorbehaltenen Gegenstände
eine [X.] zur Verfügung stehen.
Soweit das Be-schwerdegericht in diesem Zusammenhang meint, auf den Beschluss des [X.] vom 4.
Juli 2006 komme es nicht an, weil es tatsächlich gar nicht zu einer Verfahrenseröffnung hätte kommen dürfen, verkennt
dies §
207 [X.]. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt auch dann bestehen, wenn es später zu einer Einstellung mangels kostendeckender Masse kommt. Eine Einstellung nach §
207 Abs.
1 [X.]
erfolgt auch dann, wenn
die fehlende [X.] nicht von vornherein ersichtlich war. Diese kann sich erst im Laufe des Verfahrens herausstellen, ohne dass die Prognose zu Beginn des Verfahrens, die Kosten des Verfahrens seien gedeckt, fehlerhaft sein muss.

c) Im Streitfall
ist nach dem Antrag des vormaligen Insolvenzverwalters davon auszugehen, dass aufgrund der vorbehaltenen Rechte hinsichtlich der auf den Grundstücken des Schuldners eingetragenen Zwangssicherungshypo-theken ein Betrag von 3.500

Gläubiger zur Verfügung steht. Hinsichtlich dieses Betrags hätte das [X.] auf Antrag des insoweit noch befugten
vormaligen
Verwalters die Nach-tragsverteilung analog
§
211 Abs.
3, §
203 Abs.
1
[X.] anordnen müssen.

IV.

Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§
577 Abs.
4 Satz
1 ZPO). Dabei 17
18
-

12

-
macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren an das Insol-venzgericht zurückzugeben, damit dieses die für die Durchführung eines Nach-tragsverteilungsverfahrens erforderlichen Anordnungen
treffen kann.

Vill
[X.]
[X.]

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.03.2013 -
3 IN 23/99 -

LG [X.], Entscheidung vom 22.03.2013 -
3 [X.]/13 -

Meta

IX ZB 40/13

10.10.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2013, Az. IX ZB 40/13 (REWIS RS 2013, 2132)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2132

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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