Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2011, Az. V ZR 34/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4947

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V ZR 34/11
Verkündet am:

8. Juli 2011

Weschenfelder

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2011 durch [X.]
Dr.
Krüger, die Richter Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Roth und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 19.
Zivilkammer des [X.] vom 19.
Januar 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 16. Mai 2009 wurden verschiedene Beschlüsse e-richteten und der Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft zugestell-ten Klage vom 16. Juni 2009 hat die Klägerin die Ungültigerklärung aller zu den Tagesordnungspunkten ([X.]) 1 bis 6 und zu [X.]
9 gefassten Beschlüsse [X.]. Auf Aufforderung des Amtsgerichts hat sie eine auf den 21.
September 2006 datierende [X.] vorgelegt. Das Amtsgericht hat die Klage als 1
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unbegründet abgewiesen. Gegen die Abweisung ihrer Klage hinsichtlich der Beschlussfassungen zu [X.] 2, [X.] 3 und [X.] 9 hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung hat das [X.] die Klägerin [X.] hingewiesen, dass die von ihr eingereichte Liste nicht aktuell sei; dies sei dem Gericht aus einem anderen Verfahren bekannt. Innerhalb der ihr gewähr-ten Schriftsatzfrist zur Korrektur der [X.] hat die Klägerin eine aktua-lisierte Liste nachgereicht. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der zuge-lassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, die Klage sei unzulässig, da sie nicht [X.] (§
46 Abs.
1 Satz
2 [X.]) gegen alle übrigen Eigentümer erhoben [X.] sei. Zwar habe die Klägerin ersichtlich von vornherein die aktuellen [X.] verklagen wollen. Diese seien jedoch nicht alle [X.] geworden, da die Klägerin eine veraltete Wohnungseigentümerliste vorgelegt und diese auch nicht in der ersten Instanz korrigiert habe. Die Aktualisierung der Eigentümerlis-te erst in der Berufungsinstanz stelle eine Klageänderung hinsichtlich der bisher nicht verklagten Wohnungseigentümer dar. Eine solche sei nicht sachdienlich, weil die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.] bezüglich dieser Eigentümer nicht mehr eingehalten sei.

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II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht nimmt zu Unrecht an, dass die Nachreichung einer aktuellen [X.] in der Berufungsinstanz eine Klageänderung darstelle.
a) Die Klägerin hat die Anfechtungsklage unter Angabe des [X.] Grundstücks gegen "die übrigen Wohnungseigentümer" gerichtet und damit die von §
44 Abs.
1 Satz 1 [X.] -
anstelle einer namentlichen Be-zeichnung aller Wohnungseigentümer
-
gestattete vereinfachende Kurzbe-zeichnung gewählt. Mit der Zustellung der Klage an den Verwalter, der gemäß §
45 Abs.
1 [X.] Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer ist, ist die [X.] wirksam erhoben worden. Das dadurch entstandene Prozessrechtsverhält-nis ist auf einen ausreichend abgrenzten Personenkreis eingeschränkt. Aus der Sammelbezeichnung der Beklagten lässt sich entnehmen, dass Beklagte des Rechtsstreits die im Zeitpunkt der Klageeinreichung zur [X.] gehö-renden Wohnungseigentümer sind (vgl. Suilmann in [X.], [X.], 2.
Aufl., §
44 Rn.
16).
b) Allerdings verlangt §
44 Abs.
1 Satz
2 [X.] [X.]. §
253 Abs.
2 Nr.
1 und Abs.
4, §
130 Nr.
1 ZPO, dass die in der Klage zunächst nur mit einer Kurzbezeichnung benannten beklagten Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift na-mentlich zu bezeichnen sind. Diesen Anforderungen genügt eine Eigentümerlis-te nicht, die nicht dem aktuellen Stand im Zeitpunkt der Klageerhebung
ent-spricht, da eine solche Liste die beklagten Wohnungseigentümer nicht [X.] erfasst und daher nicht alle beklagten Eigentümer namentlich bezeichnet 3
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werden. Werden die Angaben nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhand-lung erster Instanz korrigiert, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. [X.], Urteil vom 20. Mai 2011 -
V [X.], Rn. 8, juris).
c) Die fehlende Angabe der Namen und Anschriften bisher nicht benann-ter Wohnungseigentümer kann indessen im [X.] nachgeholt werden
mit der Folge, dass der Mangel der Zulässigkeit der Klage geheilt wird (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 -
V [X.], Rn.
9, juris). Dies gilt nicht nur bei Fehlen ladungsfähiger Anschriften, sondern auch im Falle fehlender An-gaben zu den Namen der beklagten Wohnungseigentümer. So liegt es hier. Die Klägerin hat nach entsprechendem Hinweis des Berufungsgerichts eine aktuelle [X.] vorgelegt und damit alle beklagten Wohnungseigentümer na-mentlich benannt.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt die Nachreichung einer aktuellen [X.] erst im [X.] nicht eine Klageän-derung in Form eines [X.]wechsels dar. Beklagte [X.] waren von Anfang an alle im Zeitpunkt der Klageeinreichung zur [X.] gehörenden [X.] mit Ausnahme der Klägerin. Die [X.]en des Rechtsstreits haben auf Seiten der Beklagten nicht etwa dadurch einen Wechsel erfahren, dass die Klägerin erstinstanzlich nachträglich eine nicht aktuelle [X.] eingereicht hatte. Durch
die nachträgliche Einreichung einer veralteten [X.]liste ändert sich die Stellung der verklagten Wohnungseigentümer als [X.] des Prozesses nicht; sie führt nicht zu einer (teilweisen) Auswechslung der Prozessparteien. Insoweit kommt der [X.] lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Ein in der Liste versehentlich nicht aufgeführter Wohnungseigen-tümer bleibt gleichwohl [X.] (Suilmann, in [X.], aaO, §
44 Rn.
16; [X.] in Bärmann, [X.], 11.
Aufl., §
44 Rn.
17; Niedenführ in Niedenführ/
Kümmel/Vandenhouten, [X.], 9. Aufl., §
44 Rn. 11; vgl. auch [X.], 7
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NJW 2011, 1974, 1975; [X.], [X.], 242, 243). Stellt die Einreichung einer nicht aktuellen [X.] keinen [X.]wechsel dar, so kann auch in ihrer nachträglichen Korrektur keine [X.]änderung liegen, unab-hängig davon, ob die Aktualisierung in erster Instanz oder erst in der Berufungs-instanz erfolgt. Vielmehr betrifft dies allein die Frage, ob und wann den [X.] des §
253 ZPO Genüge getan ist.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wahrt die Klage auch die materiell-rechtliche Ausschlussfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] (grundlegend zur Rechtsnatur Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 -
V
ZR 74/08, [X.], 230, 233 ff.). Dass eine aktuelle Namensliste der beklagten [X.] erst im [X.] beigebracht worden ist, ist für die Wahrung dieser Frist ohne Bedeutung. Die Klagefrist des § 46 Abs. 1 [X.] wird bereits durch die Erhebung der Klage, also durch deren Zustellung an
den Ver-walter (§ 45 Abs. 1 [X.]), gewahrt. Die nach §
253 Abs.
2 Nr.
1 und Abs.
4 [X.]. §
130 Nr.
1 ZPO erforderliche Bezeichnung der [X.]en ist [X.], nicht aber [X.]. Sie hat Bedeutung lediglich für die verfahrensrechtliche Frage, ob die Klage durch Prozessurteil abzuweisen ist. Daher kommt es für die Einhaltung der Klagefrist nach §
46 Abs.
1 Satz
2 [X.] allein auf die fristgerechte Einreichung und Zustellung der Klage an, nicht aber darauf, ob und zu welchem Zeitpunkt die beklagten Wohnungseigentümer in einer § 253 ZPO genügenden Weise bezeichnet worden sind (Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 -
V [X.], Rn.
11 ff., juris).
3. Da die Klägerin die materiell-rechtliche Ausschlussfrist nach §
46 Abs.
1 Satz 2 [X.] gewahrt hat, kommt es für die Begründetheit der Klage [X.] an, ob die geltend gemachten [X.] durchgreifen. Diese Frage hat das Berufungsgericht -
von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig
-
nicht geprüft. Die Sache ist daher zurückzuverweisen, damit die für
eine Endent-9
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scheidung erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
Krüger
Schmidt-Räntsch
Roth

[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.03.2010 -
2 C 139/09 [X.] -

LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.01.2011 -
19 [X.] -

Meta

V ZR 34/11

08.07.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2011, Az. V ZR 34/11 (REWIS RS 2011, 4947)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4947

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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