Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 04.05.2022, Az. 1 BvR 1118/21

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2022, 2413

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Ablehnung eines PKH-Antrags mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des [X.] vom 14. April 2021 - 17 W 9/21 und 18/21 -, vom 8. Februar 2021 - 17 W 18/21 - und vom 1. Februar 2021 - 17 W 9/21 - sowie die Beschlüsse des [X.] vom 21. Januar 2021 und vom 23. November 2020 - 4 O 307/16 - war abzulehnen.

2

Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. [X.] 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>) sind nicht gegeben. Der Antragsteller legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.

3

Hinsichtlich der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1118/21

04.05.2022

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Köln, 14. April 2021, Az: 17 W 9/21, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 04.05.2022, Az. 1 BvR 1118/21 (REWIS RS 2022, 2413)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2413

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BvR 2009/21 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Ablehnung …


1 BvR 2217/21 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Ablehnung …


1 BvR 977/21 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Ablehnung …


2 BvR 307/21 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von …


1 BvR 2680/16 (Bundesverfassungsgericht)

Versagung von PKH bzw Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels Darlegung der Erforderlichkeit - zudem fehlende Erfolgsaussichten …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.