Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 19.12.2021, Az. 1 BvR 2217/21

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2021, 178

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Ablehnung eines PKH-Antrags mangels hinreichender Darlegung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des [X.] vom 14. Mai 2021 - 2 [X.]/21 *039* - und vom 3. September 2021 - 2 T 359/21 *066* - sowie den Beschluss des [X.] vom 12. Januar 2021 - 121 C 1636/20 - war abzulehnen.

2

Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. [X.] 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -; Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Oktober 2020 - 1 BvR 2212/20 -) liegen nicht vor. Der Antragsteller legt schon nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.]G entsprechenden Weise dar, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Im Übrigen legt der Antragsteller nicht dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2217/21

19.12.2021

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Magdeburg, 3. September 2021, Az: 2 T 359/21, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 19.12.2021, Az. 1 BvR 2217/21 (REWIS RS 2021, 178)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 178

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