Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 19.12.2021, Az. 1 BvR 977/21

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2021, 175

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Ablehnung eines PKH-Antrags mangels hinreichender Darlegung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 13. April 2021 - [X.] -, den Beschluss des [X.] vom 25. Januar 2021 - 3 W 175/21 - sowie den Beschluss des [X.] vom 30. Oktober 2020 - 10 O 3309/19 - war abzulehnen.

2

Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. [X.] 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Oktober 2020 - 1 BvR 2212/20 -) liegen nicht vor. Die Antragstellerin legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.]G entsprechenden Weise dar, dass ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.

3

Hinsichtlich der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 977/21

19.12.2021

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 13. April 2021, Az: VI ZB 6/21, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 19.12.2021, Az. 1 BvR 977/21 (REWIS RS 2021, 175)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 175

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