Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2005, Az. X ZR 26/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5213

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[X.]BESCHLUSS X ZR 26/04
vom 1. Februar 2005 in der [X.]

- 2 - [X.] hat am 1. Februar 2005 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und die Richter [X.] und Dr. [X.]

beschlossen:

Das gegen den vom Senat zum gerichtlichen Sachverständigen bestellten Prof. Dr. W. E. gerichtete Ablehnungsgesuch der Klägerin wird zurückgewiesen.

Gründe:

[X.] Die Klägerin lehnt den gerichtlichen Sachverständigen, der Mitglied des [X.] ) ist, wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil die [X.] im Jahre 2000 zu 100 % von einer [X.]

-S. übernommen worden sei und dieses Unternehmen dem [X.] zur ge- werbsmäßigen Durchführung von Forschungsprojekten für die Industrie in [X.] Umfang Lasergeräte, insbesondere Laserquellen, kostenlos zur Verfügung gestellt habe.
Der Sachverständige hat hierzu erklärt, [X.] -S. , die seit 2000 die Mehrheit an der [X.]n halte, habe höchstens im Rahmen einer [X.] mit Gegenleistung des [X.] an diesen geliefert; kostenlos sei- - 3 - en Geräte bislang nicht zur Verfügung gestellt worden. Das habe eine Rückfra-ge bei dem [X.] ergeben.
I[X.] [X.] ist zurückzuweisen, weil der von der Klägerin behauptete Grund für eine Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sach-verständigen nicht glaubhaft gemacht ist.
Nach ständiger Rechtsprechung besteht Besorgnis der Befangenheit, wenn objektive Umstände vorliegen, die zwar aus der Sicht der ablehnenden Partei, aber bei Anlegung eines eine ruhig und vernünftig denkende Partei kennzeichnenden Maßstabs an der Unvoreingenommenheit des [X.] zweifeln lassen. Das Vorhandensein der von der ablehnenden Partei für ihre Zweifel vorgebrachten tatsächlichen Umstände ist gemäß § 406 Abs. 3 ZPO von dieser glaubhaft zu machen. Das ist im Streitfall nicht geschehen.
Da die Klägerin den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen nicht mehr entgegengetreten ist und vor allem keine nach §§ 294, 406 Abs. 3 ZPO zulässigen Beweismittel für ihre Behauptung kostenloser Überlassung von Ge-rätschaften an den [X.] vorgelegt hat, kann in tatsächlicher Hinsicht nur davon ausgegangen werden, daß die Mehrheitsgesellschafterin der [X.]n Geräte im Rahmen von [X.] hingegeben hat und die Geschäftsbe-ziehung zwischen [X.] -S. und dem [X.] sich auf gegenseitige Verträge be- schränkte. Auch der Hinweis der [X.]n im Schriftsatz vom 15. Dezember 2004 auf eine größere Nähe des [X.] zu [X.] -S. , als sie zu anderen Laser- herstellern bestehe, ist durch nichts belegt. Damit kann bereits der von der Klä-gerin behauptete Grund für die besorgte Befangenheit des gerichtlichen Sach-verständigen nicht als gegeben angenommen werden. - 4 - Bei der Prüfung, ob hinsichtlich des gerichtlichen Sachverständigen [X.] der Befangenheit besteht, könnte deshalb als objektive Gegebenheit lediglich zugrunde gelegt werden, daß ein Verein, dem der Sachverständige vorsteht, Projekte der Lasertechnik für die Mehrheitsgesellschafterin der [X.] in einer Weise und in einem Umfang erledigt hat, die sich nicht wesent-lich von der Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen dieser Branche [X.]. Solche geschäftlichen Kontakte wissenschaftlicher Einrichtungen mit Wirtschaftsunternehmen des betreffenden Gebiets sind aber eine übliche Er-scheinungsform des wirtschaftlichen Lebens. Deshalb könnte allein aus ihnen nicht ohne weiteres auf eine Abhängigkeit oder Verbundenheit beteiligter Per-sonen geschlossen werden, die geeignet ist, die objektive Einstellung zu [X.], die ein zum Sachverständigen bestellter Beteiligter bei der [X.], die sich in einem Prozeß zwischen Unternehmen der Branche stellen, haben muß.

[X.] Scharen [X.]

Meier-Beck [X.]

Meta

X ZR 26/04

01.02.2005

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2005, Az. X ZR 26/04 (REWIS RS 2005, 5213)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5213

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