Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.12.2014, Az. B 5 R 378/14 B

5. Senat | REWIS RS 2014, 500

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Vertretungszwang vor dem Bundessozialgericht - kein Verstoß gegen Art 6 Europäische Menschenrechtskonvention - Verfassungsmäßigkeit


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 26. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat sich mit einem selbst unterzeichneten Schreiben vom 22.10.2014 an das [X.] (BSG) gewandt und ua "Beschwerde/Strafanzeige wegen Urteil des [X.]. [X.] vom 26.09.2014" sowie "Beschwerde/Strafanzeige wegen `Gerichtsbescheid´ des s.g. [X.]´ Az. [X.] vom 22.05.2014" eingelegt und "Klage gegen manipulierten Widerspruchsbescheid vom 09.04.2013" erhoben. Diese Rechtsbehelfe und die weiteren Rechtsschutzgesuche des Klägers fasst der Senat als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom [X.] auf. Da die [X.] R 232/11 B durch Beschluss vom 26.7.2011 erledigt und deshalb nicht mehr anhängig ist, liegt kein Fall der Sonderzuordnung an den 13. Senat aufgrund Vorbefassung iS von Teil A Abschnitt II Ziffer 2 b) des [X.] des [X.] vor.

2

Die Beschwerde ist indes unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Gegen diesen [X.] bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies haben mehrfach sowohl das BSG (Beschlüsse vom 25.10.1957 - 8 RV 935/57 - [X.] zu § 166 SGG und vom 21.1.1971 - 7 [X.]/70 - [X.] zu § 166 SGG) als auch das [X.] (Beschluss vom 16.6.1983 - 1 BvR 664/83 - [X.] 1500 § 166 [X.] und Kammerbeschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - [X.] 3-1500 § 160a [X.]) entschieden. Auch ein Verstoß gegen den durch Art 6 Europäische Menschenrechtskonvention ([X.]) garantierten Anspruch auf Zugang zum Gericht ist im [X.] nicht zu sehen (BSG Beschlüsse vom 21.8.2003 - B 3 P 8/03 B - Juris RdNr 6, vom 27.1.2005 - B 11a/11 AL 265/04 B - Juris Rd[X.] und vom 3.5.2011 - B 9 SB 21/11 B - Juris RdNr 3). Dieser verletzt schließlich auch nicht Art 47 Abs 2 S 2 der [X.] ([X.]), wonach sich jede Person vor Gericht beraten, verteidigen und vertreten lassen "kann". Denn diese [X.] versperrt den Mitgliedstaaten keinesfalls die Möglichkeit, vor ihren obersten Gerichtshöfen einen [X.] vorzuschreiben (Senatsbeschluss vom [X.] R 66/11 B - BeckRS 2011, 71789 RdNr 4 und [X.] Beschluss vom 22.7.2010 - V S 8/10 - [X.]/NV 2010, 2095; auch vor dem [X.] besteht ein [X.], vgl Art 19 Abs 3 Satzung [X.] sowie Art 58 Verfahrensordnung des Gerichtshofes).

3

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Meta

B 5 R 378/14 B

10.12.2014

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Köln, 22. Mai 2014, Az: S 5 R 591/13, Gerichtsbescheid

§ 73 Abs 4 SGG, § 166 SGG, Art 6 MRK, Art 47 Abs 2 S 2 EUGrdRCh

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.12.2014, Az. B 5 R 378/14 B (REWIS RS 2014, 500)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 500

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V S 8/10

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