Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.03.2015, Az. B 13 R 83/15 B

13. Senat | REWIS RS 2015, 14079

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Vertretungszwang vor dem Bundessozialgericht - kein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention - Verfassungsmäßigkeit


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 21. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Das [X.] ([X.]) [X.] hat mit Beschluss vom 21.7.2014 festgestellt, dass das vom Kläger eingeleitete Berufungsverfahren (L 2 R 523/12) gegen das Urteil des [X.] vom 12.11.2012 ([X.] KN 201/06) aufgrund einer vom Kläger mit Schriftsatz vom [X.] erklärten Rücknahme der Berufung beendet worden ist; eine Revision gegen diese Entscheidung hat es nicht zugelassen.

2

In dem Schreiben vom [X.] an das [X.] ([X.] 469 der Akten) hatte der Kläger ua ausgeführt:

"Das Verfahren unter das Aktenzeichen [X.] ist abgeschlossen nachdem wir den Vergleich angenommen haben. Und ich werde auch keine weitere Forderung gegenüber der [X.] und See erheben. Das einzige was noch beim [X.] Celle noch läuft ist, die Sache mit der Berufsgenossenschaft für Wohlfahrtspflege und Pflegedienst Dresden und die Sache mit der LVA-Laatzen."

3

Mit einem ua an das [X.] gerichteten Schreiben vom 21.11.2013 ([X.] 483 der Akten) hat er jedoch beantragt, auch das Verfahren [X.] KN 201/06 "wieder aufzunehmen, auf Grund der Rechtsbeugung - Rechtswidrigkeit - bei Hilfe zum Betrug und Diskriminierung der [X.] -behinderte und einfache Bürger."

4

Der Kläger selbst hat mit Telefax vom 23.7.2014 gegen den Beschluss des [X.] vom 21.7.2014 "sämtliche Einsprüche plus die Nichtzulassung der Klage und Verfassungsbeschwerde" eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass er die Klage nicht zurückgenommen habe. Von einer korrupten Justiz werde er kein Urteil anerkennen. Solange Nazi- und [X.] vom [X.] unterstützt würden, erkenne er nur das EU-Gericht an.

5

II. Der "Einspruch" des [X.] ist als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] auszulegen, da das Prozessrecht nur dieses Rechtsmittel gegen einen nach Maßgabe von § 153 Abs 4 [X.] ergangenen verfahrensabschließenden Beschluss des [X.] zur Verfügung stellt (vgl § 153 Abs 4 [X.] iVm § 158 [X.] und § 160a Abs 1 [X.]).

6

Es kann hier offenbleiben, ob der Kläger trotz des Umstands, dass das Telefax vom 23.7.2014 nicht von ihm unterzeichnet ist, die Beschwerde unter Wahrung der in § 160a Abs 1 [X.] vorgeschriebenen Schriftform eingelegt hat, weil sich möglicherweise aus sonstigen Anhaltspunkten eine der persönlichen Unterschrift vergleichbare Gewähr für seine Urheberschaft und seinen Willen ergibt, das Schreiben dem Gericht zuzuleiten (s hierzu Senatsurteil vom 16.11.2000 - [X.] 3-1500 § 151 [X.] f; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 151 RdNr 3a ff, 5 ff).

7

Die Beschwerde entspricht bereits deshalb nicht den bei Rechtsmitteln an das [X.] zwingend zu beachtenden Formvorschriften, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist ([X.] gemäß § 73 Abs 4 [X.]). Der vor allen obersten Gerichtshöfen des [X.] bestehende [X.] dient sowohl den Interessen des betroffenen Bürgers, der ohne qualifizierte juristische Sachkunde weder die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels in dritter Instanz noch dessen Zulassungsvoraussetzungen abschätzen kann, als auch der Funktionsfähigkeit des [X.], das von unsinnigen und ggf wenig sachgerecht vorbereiteten Verfahren entlastet werden soll (vgl [X.] [X.] 4-1500 § 73 [X.] RdNr 3 mwN). Der [X.] ist mit den Bestimmungen des Grundgesetzes ebenso vereinbar wie mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl [X.] 9, 194, 199 f; 10, 264, 267 f; [X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.]; s auch [X.] Urteil vom 10.5.2007, [X.] 76680/01, Juris RdNr 106 ff, zur Qualifizierung einer Rüge, der Anwaltszwang verletze Art 6 [X.], als "offensichtlich unbegründet").

8

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung [X.] und ohne inhaltliche Prüfung des Vorbringens des [X.] als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 [X.]), zumal dieser bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 [X.].

Meta

B 13 R 83/15 B

13.03.2015

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Hannover, 12. November 2012, Az: S 12 KN 201/06, Urteil

§ 73 Abs 4 SGG, § 160a Abs 1 SGG, GG, MRK

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.03.2015, Az. B 13 R 83/15 B (REWIS RS 2015, 14079)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14079

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