Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2018, Az. 3 StR 102/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 8958

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[X.]:[X.]:BGH:2018:170518B3STR102.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 102/18
vom
17. Mai 2018
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 2.
auf dessen Antrag -
am 17. Mai 2018 gemäß §
154a Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 analog [X.] beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17.
Oktober 2017 wird
a)
das Verfahren auf den Vorwurf des besonders schweren Raubes beschränkt,
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die all-gemeine Sachrüge und eine Verfahrensbeanstandung gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Beschränkung der [X.]
-
3
-
folgung und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des [X.] gemäß §
154a Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, Abs.
2 [X.] auf den Vorwurf des be-sonders schweren
Raubes beschränkt. Die dadurch bedingte Änderung des Schuldspruchs lässt die vom [X.] verhängte Freiheitsstrafe unberührt. Es ist auszuschließen, dass das [X.] ohne das ausgeschiedene Delikt der gefährlichen Körperverletzung auf eine geringere Strafe erkannt hätte, weil es dessen tateinheitlicher Verwirklichung keine strafschärfende Bedeutung bei-gemessen hat.
Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
4 [X.]).
Becker Spaniol Berg

Hoch Leplow
2
3

Meta

3 StR 102/18

17.05.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2018, Az. 3 StR 102/18 (REWIS RS 2018, 8958)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8958

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