Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2011, Az. 3 StR 130/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 6956

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[X.] vom 5. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat mit Zustimmung des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 2011 gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des besonders schweren Raubes beschränkt; b) das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2010 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah-ren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt. 1 Der Senat hat mit Zustimmung des [X.] die Strafver-folgung auf den Vorwurf des besonders schweren Raubes beschränkt. Dies 2 - 3 - führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung des Schuld-spruchs. Dass der Angeklagte die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht hat, ist durch die Bezeichnung der Tat als besonders schwerer Raub zum Ausdruck zu bringen ([X.], Beschluss vom 3. September 2009 - 3 [X.], [X.], 101). Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 [X.] kann trotz der Änderung des Schuldspruchs beste-hen bleiben. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener ge-fährlicher Körperverletzung entfallen wäre. Der für die Strafzumessung ange-wendete Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB hat sich nicht geändert. Der [X.] hat bei ihr das Vergehen der gefährlichen Körperverletzung nicht straf-schärfend berücksichtigt. 4 [X.] Pfister von [X.] [X.]

Meta

3 StR 130/11

05.05.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2011, Az. 3 StR 130/11 (REWIS RS 2011, 6956)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6956

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