Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2017, Az. 3 StR 446/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 2209

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[X.]:[X.]:BGH:2017:161117B3STR446.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 446/17
vom
16.
November 2017
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 1. mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag -
am 16.
November 2017 gemäß §
154a Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, Abs.
2, §
349 Abs.
2 und
4, §
354 Abs.
1 analog [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8.
Mai 2017 wird
a)
das Verfahren auf den Vorwurf des schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung beschränkt,
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in [X.] mit Körperverletzung und mit versuchter Nötigung zu einer [X.] von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur teil-weisen Beschränkung der Strafverfolgung und hat insoweit zum Schuldspruch 1
-
3
-
den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es un-begründet im Sinne des §
349 Abs. 2 [X.].
Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des [X.] gemäß §
154a Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, Abs.
2 [X.] auf den Vorwurf des schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung beschränkt. Anlass hierfür war, dass
nach
der Rechtsprechung des [X.] zweifelhaft ist, ob die nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen vom Angeklagten gleichfalls begangene
versuchte Nötigung in [X.] zu jenen
Delikten steht oder im Wege der [X.] hinter ihnen zurücktritt
(zu Tatein-heit neigend
Senatsurteil vom 18.
April 2002 -
3
StR 52/02, BGHR StGB §
249 Abs.
1 Konkurrenzen
4 m. Nachw. zu abweichenden Entscheidungen des 2.
und 5.
Strafsenats).
Die durch die Verfahrensbeschränkung bedingte Änderung des Schuld-spruchs lässt die vom [X.] verhängte Freiheitsstrafe unberührt. Es ist
auszuschließen, dass die Strafkammer
ohne das ausgeschiedene Delikt der
versuchten Nötigung
auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Sie hat in den [X.] klargestellt, "die [X.] begangene versuchte Nötigung nicht zu Lasten des Angeklagten in die Strafzumessung eingestellt" zu haben (UA S.
41).
2
3
-
4
-
Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
4 [X.]).
Becker

[X.] Gericke

Spaniol Berg
4

Meta

3 StR 446/17

16.11.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2017, Az. 3 StR 446/17 (REWIS RS 2017, 2209)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2209

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