Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2017, Az. 3 StR 219/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 5130

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[X.]:[X.]:BGH:2017:190917B3STR219.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 219/17
vom
19. September 2017
in der Strafsache
gegen

wegen erpresserischen Menschenraubs
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 1. mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag -
am 19.
September 2017 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr.
1, Abs. 2, §
349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 11.
November 2016 wird
a)
das Verfahren auf den Vorwurf des erpresserischen
Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-letzung, Körperverletzung und räuberischer Erpressung be-schränkt,
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Körperverlet-zung und räuberischer Erpressung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen erpresserischen
Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Körperverlet-zung, schweren Raubes und räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die 1
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allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Beschränkung der Strafverfolgung und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Üb-rigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des [X.] gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des er-presserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und räuberischer Erpressung beschränkt. Die dadurch [X.] Änderung des Schuldspruchs lässt die vom [X.] verhängte Frei-heitsstrafe unberührt. Es ist auszuschließen, dass das [X.] ohne das ausgeschiedene Delikt des schweren Raubes auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Die [X.] hat zwar zu Ungunsten des Angeklagten gewertet, dass er durch dieselbe Handlung "mehrere Vergehen und Verbrechen" verwirklicht hat; das ist aber auch nach der Verfahrensbeschränkung der Fall.
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4
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Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer

Gericke Tiemann

Berg Hoch
3

Meta

3 StR 219/17

19.09.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2017, Az. 3 StR 219/17 (REWIS RS 2017, 5130)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5130

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