Bundessozialgericht, Urteil vom 26.09.2017, Az. B 1 KR 8/17 R

1. Senat | REWIS RS 2017, 4777

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Krankenversicherung - Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a SGB 5 - Verwaltungsakt - allgemeine Leistungsklage - Vollstreckungstitel gegen Krankenkasse - Naturalleistungsanspruch des Versicherten - hinreichend bestimmt gestellter Antrag - Begrenzung auf erforderliche Leistung - Kostenübernahme einer Liposuktion - Beginn und Ablauf der Frist - Wirksamkeit der fingierten Genehmigung)


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. März 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Versorgung der Klägerin mit [X.].

2

Die bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) versicherte Klägerin beantragte befundgestützt die Versorgung mit [X.] an beiden Beinen in zwei stationären Operationen zur Behandlung ihres Lipödems ([X.]). Die Beklagte teilte der Klägerin mit, sie hole eine Stellungnahme des [X.] ([X.]) ein (1[X.]). Sie forderte bei der Klägerin (10.2.2015) weitere Befunde an. Der [X.] hielt die beantragten [X.] für nicht notwendig (17.2.2015 und 16.3.2015). Die Beklagte lehnte es ab, die beantragte Leistung zu bewilligen (Bescheid vom 19.3.2015; über den hiergegen erhobenen Widerspruch wurde bislang nicht entschieden). Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, die Klägerin mit einer "zweischrittigen stationären Liposuktion" zu versorgen (Urteil vom 14.7.2016). Das L[X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Die Klägerin habe aus der fingierten Genehmigung ihres Antrags einen Anspruch auf Versorgung mit den beantragten [X.]. Die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a S 6 [X.]B V seien erfüllt (Urteil vom 2.3.2017).

3

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung von Art 20 Abs 1 bis 3, Art 28 Abs 1 und Art 114 [X.] GG, § 1 Abs 1 und § 31 [X.]B I sowie § 1, § 2 Abs 1 S 1 und [X.], § 12 und § 13 Abs 3a [X.]B V. Das L[X.] habe den für die Berechnung der [X.] maßgeblichen Ausgangstermin unzutreffend bestimmt. Eine hinreichende Mitteilung iS von § 13 Abs 3a [X.]B V setze keine taggenau bestimmte Fristverlängerung voraus. Die Genehmigungsfiktion könne nicht greifen, wenn die Hinderungsgründe für die Bescheidung durch die [X.] auf Seiten des Antragstellers lägen. Die Genehmigungsfiktion könne sich nicht auf ambulante und stationäre [X.] beziehen und beschränke sich ohnehin auf einen Kostenerstattungsanspruch.

4

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des [X.] vom 14. Juli 2016 und des [X.] vom 2. März 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der [X.] ist unbegründet (§ 170 Abs 1 [X.] [X.]G). Zu Re[X.]ht hat das [X.] die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] zurü[X.]kgewiesen, das die Beklagte zur Versorgung der Klägerin mit einer "zweis[X.]hrittigen stationären [X.]iposuktion an den Beinen" verurteilt hat. Die zulässige Klage (dazu 1.) ist begründet. Die Klägerin hat aufgrund fingierter Genehmigung ihres Antrags einen Naturalleistungsanspru[X.]h auf Versorgung mit den beantragten [X.] (dazu 2.).

8

1. Die von der Klägerin erhobene allgemeine [X.]eistungsklage ist zulässig. Na[X.]h § 54 Abs 5 [X.]G kann die Verurteilung zu einer [X.]eistung, auf die ein Re[X.]htsanspru[X.]h besteht, au[X.]h dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt ni[X.]ht zu ergehen hatte. Hierfür genügt es, dass ein bindender Verwaltungsakt (§ 77 [X.]G) vorliegt, der [X.]eistungsträger aber glei[X.]hwohl ni[X.]ht leistet (vgl B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 1/17 R - Juris RdNr 9, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen; B[X.]E 50, 82, 83 = [X.] 1500 § 54 [X.] f; [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, Stand April 2017, § 54 Rd[X.]3b). Ist die Genehmigung einer beantragten [X.]eistung kraft Fiktion erfolgt, steht dies der Bewilligung der beantragten [X.]eistung dur[X.]h einen [X.]eistungsbes[X.]heid glei[X.]h. Die Genehmigungsfiktion bewirkt ohne Bekanntgabe (§§ 37, 39 Abs 1 [X.]B X) einen in jeder Hinsi[X.]ht voll wirksamen Verwaltungsakt iS von § 31 [X.] [X.]B X. Dur[X.]h den Eintritt der Fiktion verwandelt si[X.]h der hinrei[X.]hend inhaltli[X.]h bestimmte Antrag in den [X.] des fingierten Verwaltungsakts (vgl hierzu unten [X.]). Er hat zur Re[X.]htsfolge, dass das in seinem Gegenstand dur[X.]h den Antrag bestimmte Verwaltungsverfahren beendet ist und dem Versi[X.]herten - wie hier - unmittelbar ein Anspru[X.]h auf Versorgung mit der [X.]eistung zusteht (vgl zum Ganzen B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.] mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen).

9

Die allgemeine [X.]eistungsklage tritt ni[X.]ht hinter die Feststellungsklage zurü[X.]k (§ 55 Abs 1 [X.] [X.]G). Mit der allgemeinen [X.]eistungsklage kann ein Kläger effektiven Re[X.]htss[X.]hutz (Art 19 Abs 4 [X.] GG) erlangen, wenn si[X.]h eine [X.] - wie hier - weigert, eine dur[X.]h Verwaltungsakt zuerkannte [X.]eistung zu erbringen. Ihm bleibt nur die [X.]eistungsklage, um einen Vollstre[X.]kungstitel zu erhalten (§ 199 Abs 1 [X.] [X.]G). Eine Vollstre[X.]kung aus Verwaltungsakten gegen die öffentli[X.]he Hand ist ni[X.]ht vorgesehen (vgl B[X.]E 50, 82, 83 = [X.] 1500 § 54 [X.]; B[X.]E 75, 262, 265 = [X.] 3-8560 § 26 [X.]). Die allgemeine [X.]eistungsklage und ni[X.]ht eine kombinierte Anfe[X.]htungs- und [X.]eistungsklage (§ 54 Abs 4 [X.]G) ist statthaft. Denn die Klägerin stützt ihr Begehren auf den Eintritt der fingierten Genehmigung ihres Antrags (§ 13 Abs 3a [X.] [X.]B V), auf einen fingierten [X.]eistungsbes[X.]heid. § 86 [X.]G findet keine Anwendung. Die Beklagte setzte mit dem späteren Erlass der Ablehnungsents[X.]heidung (Bes[X.]heid vom 19.3.2015) das mit Eintritt der Genehmigungsfiktion beendete, ursprüngli[X.]he Verwaltungsverfahren ni[X.]ht im Re[X.]htssinne fort, sondern eröffnete ein neues eigenständiges Verfahren (vgl entspre[X.]hend B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris RdNr 9 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen). Dieses ist ni[X.]ht Gegenstand des Re[X.]htsstreits.

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspru[X.]h auf Versorgung mit den beantragten [X.] als Naturalleistung. Er entstand kraft fingierter Genehmigung des Antrags (dazu a). Die Voraussetzungen der Fiktion der Genehmigung sind erfüllt. § 13 Abs 3a [X.]B V (idF dur[X.]h Art 2 [X.] zur Verbesserung der Re[X.]hte von Patientinnen und Patienten vom [X.], [X.]) erfasst die von der Klägerin beantragte [X.]eistung zeitli[X.]h und als eine ihrer Art na[X.]h der Genehmigungsfiktion zugängli[X.]he [X.]eistungsart (dazu b). Die Klägerin war leistungsbere[X.]htigt (dazu [X.]). Sie erfüllte mit ihrem Antrag die Voraussetzungen eines genehmigungsfähigen, den [X.]auf der Frist auslösenden Antrags auf Versorgung mit [X.] (dazu d). Die Klägerin durfte die beantragte [X.]eistung für erforderli[X.]h halten (dazu e). Die Beklagte hielt die gebotene Frist für eine Verbes[X.]heidung ni[X.]ht ein (dazu f). Die Genehmigung ist s[X.]hließli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht später erlos[X.]hen (dazu g).

a) Gilt eine beantragte [X.]eistung als genehmigt, erwä[X.]hst dem Antragsteller hieraus ein Naturalleistungsanspru[X.]h als eigenständig dur[X.]hsetzbarer Anspru[X.]h. Der Anspru[X.]h ist entspre[X.]hend den allgemeinen Grundsätzen auf Freistellung von der Zahlungspfli[X.]ht geri[X.]htet, wenn die fingierte Genehmigung eine [X.]eistung betrifft, die ni[X.]ht als Naturalleistung erbra[X.]ht werden kann (vgl B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.]2 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], RdNr 25). Ausdrü[X.]kli[X.]h regelt das Gesetz, dass, wenn keine Mitteilung eines hinrei[X.]henden Grundes erfolgt, die [X.]eistung na[X.]h Ablauf der Frist als genehmigt gilt (§ 13 Abs 3a [X.] [X.]B V). Ohne den na[X.]hfolgenden [X.] bliebe es allein bei diesem Anspru[X.]h. Denn eine [X.] darf anstelle der Sa[X.]h- oder Dienstleistung (vgl § 2 Abs 2 [X.]B V) Kosten nur erstatten, soweit es das [X.]B V oder das [X.]B IX vorsieht (vgl § 13 Abs 1 [X.]B V). Na[X.]h dem Regelungssystem entspri[X.]ht dem Naturalleistungsanspru[X.]h der im Ans[X.]hluss hieran geregelte, den Eintritt der Genehmigungsfiktion voraussetzende naturalleistungsersetzende Kostenerstattungsanspru[X.]h im Ansatz (vgl § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V). Der Naturalleistungsanspru[X.]h kraft Genehmigungsfiktion ermögli[X.]ht au[X.]h mittellosen Versi[X.]herten, die ni[X.]ht in der [X.]age sind, si[X.]h die begehrte [X.]eistung selbst zu bes[X.]haffen, ihren Anspru[X.]h zu realisieren (vgl [X.] Nordrhein-Westfalen Bes[X.]hluss vom 23.5.2014 - [X.] 222/14 [X.] - Juris RdNr 7 mwN). Für diese Auslegung spri[X.]ht au[X.]h der Sanktions[X.]harakter der Norm (vgl zum Ganzen B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.]2 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], RdNr 25; zum Sanktions[X.]harakter Entwurf der Bundesregierung eines PatRVerbG, BT-Dru[X.]ks 17/10488 [X.], zu Art 2 [X.]).

Soweit die Beklagte mit vereinzelten abwei[X.]henden Stimmen einen Naturalleistungsanspru[X.]h als Re[X.]htsfolge der Genehmigungsfiktion verneint, geht diese Ansi[X.]ht fehl (einen Naturalleistungsanspru[X.]h bejahend zB [X.] für das [X.] Urteil vom 17.5.2017 - [X.] 2 [X.] 24/15 - Juris RdNr 34; [X.] Nordrhein-Westfalen Bes[X.]hluss vom 21.3.2017 - [X.] 623/15 - Juris RdNr 26; Bayeris[X.]hes [X.] Urteil vom 12.1.2017 - [X.] 37/15 - Juris Rd[X.]2 ff; [X.] Rheinland-Pfalz Urteil vom 3.11.2016 - [X.] 197/15 - Juris Rd[X.]8; Bayeris[X.]hes [X.] Urteil vom 28.6.2016 - [X.] 323/14 - Juris RdNr 27; S[X.]hleswig-Holsteinis[X.]hes [X.] Bes[X.]hluss vom 20.1.2016 - [X.] 238/15 [X.] - Juris RdNr 25 ff = NZS 2016, 311, und nahezu die gesamte veröffentli[X.]hte umfängli[X.]he [X.]-Rspr; einen Naturalleistungsanspru[X.]h ablehnend zB Koppenfels-Spies, NZS 2016, 601, 603 f; [X.] in jurisPK-[X.]B V, § 13 RdNr 69 ff, [X.] 7.6.2017; zutreffend dagegen [X.] in [X.]/[X.], [X.]B V, Stand Mai 2017, § 13 Rd[X.]8l und 58r; S[X.]hifferde[X.]ker in [X.] Komm, [X.]B V, Stand Juli 2017, § 13 Rd[X.]45). Sie verkennt, dass die ursprüngli[X.]he geplante Regelung in Art 2 [X.] [X.] der Bundesregierung (BT-Dru[X.]ks 17/10488 [X.]) unmaßgebli[X.]h ist. Der Entwurf sah zunä[X.]hst ledigli[X.]h eine Fristsetzung dur[X.]h den Antragsteller und eine an den Fristablauf gebundene Bere[X.]htigung zur Selbstbes[X.]haffung der erforderli[X.]hen [X.]eistung vor. Diese Konzeption wurde jedo[X.]h dur[X.]h die vom Auss[X.]huss für Gesundheit (14. Auss[X.]huss) empfohlenen (BT-Dru[X.]ks 17/11710 [X.]1), mit § 13 Abs 3a [X.] und 6 [X.]B V Gesetz gewordenen Änderungen iS eines fingierten Verwaltungsakts (Genehmigung) grundlegend geändert. [X.]etztli[X.]h will die einen Naturalleistungsanspru[X.]h ablehnende Meinung die von ihr als gesetzgeberis[X.]he Fehlleistung bewertete Re[X.]htsfolge des § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V (vgl nur [X.] in jurisPK-[X.]B V, § 13 RdNr 71, [X.] 7.6.2017: "missglü[X.]kte Wortwahl") entgegen dem eindeutigen Wortlaut ni[X.]ht anwenden. Sie verna[X.]hlässigt dabei, dass § 13 Abs 3a [X.]B V bewusst abwei[X.]hend von den sonstigen in § 13 [X.]B V geregelten [X.] geregelt ist und si[X.]h wie der Erstattungsanspru[X.]h (vgl § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V) nur auf subjektiv "erforderli[X.]he" [X.]eistungen erstre[X.]kt (vgl zum Ganzen B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.] mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], RdNr 25).

b) Die Regelung des § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V ist auf den Antrag der Klägerin sa[X.]hli[X.]h und zeitli[X.]h anwendbar. Die Regelung erfasst [X.] Ansprü[X.]he auf Krankenbehandlung, ni[X.]ht dagegen Ansprü[X.]he gegen [X.]n, die unmittelbar auf eine Geldleistung oder auf [X.]eistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation geri[X.]htet sind (vgl zum Ganzen B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.]4 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.]1 ff); auf letztere finden die §§ 14 f [X.]B IX Anwendung (§ 13 Abs 3a S 9 [X.]B V). Die Klägerin begehrt demgegenüber die Gewährung von Krankenbehandlung in Form stationärer Krankenhausbehandlung (§ 27 Abs 1 S 2 [X.] iVm § 39 [X.]B V).

Na[X.]h dem maßgebli[X.]hen intertemporalen Re[X.]ht (vgl hierzu zB B[X.]E 99, 95 = [X.] 4-2500 § 44 [X.], Rd[X.]5; B[X.] [X.] 4-2500 § 275 [X.] Rd[X.] f mwN) greift die Regelung ledigli[X.]h für Anträge auf künftig zu erbringende [X.]eistungen, die Bere[X.]htigte ab dem [X.] stellen (vgl zum Ganzen B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.]5 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], RdNr 9). Die Klägerin stellte ihren Antrag im Jahr 2015.

[X.]) Die Klägerin ist als bei der [X.] Versi[X.]herte leistungsbere[X.]htigt im Sinne der Regelung. "[X.]eistungsbere[X.]htigter" ist derjenige, der bere[X.]htigt ist, [X.]eistungen na[X.]h dem [X.]B V zu beanspru[X.]hen. Hierzu zählen [X.] in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung ([X.]) Versi[X.]herte im Verhältnis zu ihrer jeweiligen [X.] (vgl B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.]6 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], RdNr 22).

d) Die Klägerin beantragte als [X.]eistung hinrei[X.]hend bestimmt [X.]. Damit eine [X.]eistung als genehmigt gelten kann, bedarf es eines fiktionsfähigen Antrags. Der Antrag hat eine Doppelfunktion als Verfahrenshandlung (vgl dazu oben, unter [X.]) und als materiell-re[X.]htli[X.]he Voraussetzung (vgl zur Doppelfunktion zB B[X.]E 96, 161 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.]4). Die Fiktion kann nur dann greifen, wenn der Antrag so bestimmt gestellt ist, dass die auf Grundlage des Antrags fingierte Genehmigung ihrerseits iS von § 33 Abs 1 [X.]B X hinrei[X.]hend bestimmt ist (vgl B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.]7 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], RdNr 23). Ein Verwaltungsakt ist - zusammengefasst - inhaltli[X.]h hinrei[X.]hend bestimmt (§ 33 Abs 1 [X.]B X), wenn sein Adressat objektiv in der [X.]age ist, den Regelungsgehalt des [X.]es zu erkennen und der [X.] ggf eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Dur[X.]hsetzung bildet. So liegt es, wenn der [X.] in si[X.]h widerspru[X.]hsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismögli[X.]hkeiten eines verständigen Empfängers in die [X.]age versetzt, sein Verhalten daran auszuri[X.]hten. Die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit ri[X.]hten si[X.]h im Einzelnen na[X.]h den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Re[X.]hts (stRspr, vgl nur B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.]7 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen).

Der [X.], einen Naturalleistungsanspru[X.]h auf eine bestimmte Krankenbehandlung (§ 27 [X.]B V) zu gewähren, vers[X.]hafft dem Adressaten - wie dargelegt - eine Re[X.]htsgrundlage dafür, mittels [X.]eistungsklage einen Vollstre[X.]kungstitel auf das Zuerkannte zu erhalten. Die Vollstre[X.]kung erfolgt na[X.]h den Regelungen über vertretbare Handlungen (vgl § 199 Abs 1 [X.], § 198 Abs 1 [X.]G, § 887 ZPO). Es genügt hierfür, dass das Behandlungsziel klar ist. Dass hinsi[X.]htli[X.]h der Mittel zur Erfüllung der [X.]eistungspfli[X.]ht vers[X.]hiedene Mögli[X.]hkeiten zur Verfügung stehen, beeinträ[X.]htigt den Charakter einer [X.]eistung als vertretbare Handlung ni[X.]ht (vgl [X.] in [X.], ZPO, 31. Aufl 2016, § 887 ZPO RdNr 2 mwN). Diese allgemeinen Grundsätze gelten ebenso, wenn Patienten zur Konkretisierung der Behandlungsleistung auf die Beratung des behandelnden Arztes angewiesen sind (vgl insgesamt B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.]8 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen).

Der Antrag der Klägerin vom [X.] genügte diesen Anforderungen. Er war auf die Versorgung mit zwei stationären [X.] geri[X.]htet (vgl entspre[X.]hend B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.]9 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen).

e) Der Antrag der Klägerin betraf au[X.]h eine [X.]eistung, die sie für erforderli[X.]h halten durfte und die ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h außerhalb des [X.]eistungskatalogs der [X.] liegt. Die Gesetzesregelung ordnet diese Eins[X.]hränkungen für die Genehmigungsfiktion zwar ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h an, aber sinngemäß na[X.]h dem [X.] und -zwe[X.]k.

Die Begrenzung auf erforderli[X.]he [X.]eistungen bewirkt eine Bes[X.]hränkung auf subjektiv für den Bere[X.]htigten erforderli[X.]he [X.]eistungen, die ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h außerhalb des [X.]eistungskatalogs der [X.] liegen. Einerseits soll die Regelung es dem Bere[X.]htigten erlei[X.]htern, si[X.]h die ihm zustehende [X.]eistung zeitnah zu bes[X.]haffen. Andererseits soll sie ihn ni[X.]ht zu Re[X.]htsmissbrau[X.]h einladen, indem sie [X.]eistungsgrenzen des [X.]-[X.]eistungskatalogs überwindet, die jedem Versi[X.]herten klar sein müssen (vgl B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris RdNr 21 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], RdNr 26).

Dieser Auslegung steht weder das Q[X.]litätsgebot (§ 2 Abs 1 [X.] [X.]B V) no[X.]h das Wirts[X.]haftli[X.]hkeitsgebot (§ 12 Abs 1 [X.]B V) entgegen. § 13 Abs 3a [X.]B V wei[X.]ht gerade als Sanktionsnorm von deren Anforderungen ab, indem er in seinem [X.] selbst in den Fällen, in denen eine [X.] einen im oben dargestellten Sinn fiktionsfähigen Antrag völlig übergeht, die Fiktion der Genehmigung anordnet und damit bewusst in Kauf nimmt, dass die Re[X.]htsauffassung des Antragstellers nur "zufällig" re[X.]htmäßig ist, mithin die [X.]eistung au[X.]h dann als genehmigt gilt, wenn der Antragsteller auf diese objektiv keinen materiell-re[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]h hat. Wären nur die auf materiell-re[X.]htli[X.]h bestehende [X.]eistungsansprü[X.]he geri[X.]hteten Anträge fiktionsfähig, wäre die Reglung des § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V obsolet (dies verkennend: [X.] Nordrhein-Westfalen Bes[X.]hluss vom 26.5.2014 - [X.] 154/14 [X.], [X.] 155/14 B - Juris RdNr 26 ff = NZS 2014, 663; Koppenfels-Spies, NZS 2016, 601, 604; [X.], [X.]b 2014, 374 ff; vgl dagegen B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris RdNr 22 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen).

Die von der Klägerin begehrten [X.] liegen ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h außerhalb des [X.]eistungskatalogs der [X.] (vgl entspre[X.]hend B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 1/17 R - RdNr 22, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen). Die Klägerin durfte die beantragten [X.] aufgrund der fa[X.]hli[X.]hen Befürwortung dur[X.]h ihren Arzt Dr. R. au[X.]h für erforderli[X.]h halten.

f) Die Beklagte bes[X.]hied den Antrag ni[X.]ht innerhalb der ab 7.1.2015 (dazu [X.]) beginnenden Fünf-Wo[X.]hen-Frist (dazu [X.]), sondern erst na[X.]h Fristablauf (dazu [X.][X.]).

[X.]) Maßgebli[X.]h für den Fristbeginn war der Eingang des Antrags bei der [X.]. Hierbei ist es unerhebli[X.]h, ob die betroffene [X.] meint, der maßgebli[X.]he Sa[X.]hverhalt sei no[X.]h aufzuklären. Das folgt aus Wortlaut, Regelungssystem, Entstehungsges[X.]hi[X.]hte und Regelungszwe[X.]k. Na[X.]h § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V hat die [X.] über einen Antrag auf [X.]eistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wo[X.]hen na[X.]h Antragseingang oder in Fällen, in denen eine guta[X.]htli[X.]he Stellungnahme, insbesondere des [X.], eingeholt wird, innerhalb von fünf Wo[X.]hen na[X.]h Antragseingang zu ents[X.]heiden. Wenn die [X.] eine guta[X.]htli[X.]he Stellungnahme für erforderli[X.]h hält, hat sie diese unverzügli[X.]h einzuholen und die [X.]eistungsbere[X.]htigten hierüber zu unterri[X.]hten (§ 13 Abs 3a S 2 [X.]B V). Der [X.] nimmt innerhalb von drei Wo[X.]hen guta[X.]htli[X.]h Stellung (§ 13 Abs 3a [X.] [X.]B V). Eine hiervon abwei[X.]hende Frist ist nur für den Fall der Dur[X.]hführung eines im Bundesmantelvertrag-Zahnärzte vorgesehenen Guta[X.]hterverfahrens bestimmt (§ 13 Abs 3a S 4 [X.]B V: ab Antragseingang innerhalb von se[X.]hs Wo[X.]hen). Kann die [X.] die Fristen na[X.]h [X.] ni[X.]ht einhalten, teilt sie dies den [X.]eistungsbere[X.]htigten unter Darlegung der Gründe re[X.]htzeitig s[X.]hriftli[X.]h mit (§ 13 Abs 3a [X.] [X.]B V). Erfolgt keine Mitteilung eines hinrei[X.]henden Grundes, gilt die [X.]eistung na[X.]h Ablauf der Frist als genehmigt (§ 13 Abs 3a [X.] [X.]B V; vgl B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris RdNr 25 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen).

Ein hinrei[X.]hender Grund für die Ni[X.]hteinhaltung der Frist kann insbesondere die im Rahmen der Amtsermittlung (§ 20 [X.]B X) gebotene Einholung von weiteren Informationen beim Antragsteller oder [X.] sein, um abs[X.]hließend über den Antrag ents[X.]heiden zu können. In diesem Sinne führen die Gesetzesmaterialien beispielhaft an, "dass die Versi[X.]herten oder Dritte ni[X.]ht genügend oder re[X.]htzeitig bei einer körperli[X.]hen Untersu[X.]hung mitgewirkt oder von einem Guta[X.]hter angeforderte notwendige Unterlagen beigebra[X.]ht haben" (vgl Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des Auss[X.]husses für Gesundheit <14. Auss[X.]huss> zum [X.], BT-Dru[X.]ks 17/11710 [X.] zu § 13 Abs 3a S 4 [X.]B V). Die Regelung des Fristbeginns mit Antragseingang entspri[X.]ht au[X.]h dem Zwe[X.]k des § 13 Abs 3a [X.]B V, die Bewilligungsverfahren bei den [X.]n zu bes[X.]hleunigen (BT-Dru[X.]ks 17/10488 [X.]; vgl B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris RdNr 26 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen).

Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, in § 13 Abs 3a [X.]B V Regelungen aufzunehmen entspre[X.]hend § 42a Abs 2 S 2 VwVfG über den Fristbeginn ("Eingang der vollständigen Unterlagen"; hierauf denno[X.]h abstellend zB [X.] Berlin-Brandenburg Bes[X.]hluss vom 24.2.2016 - [X.] 9 [X.] 412/15 [X.] - Juris Rd[X.]1) oder entspre[X.]hend § 32 Abs 1a [X.] und 4 [X.]B V (eingefügt mit Wirkung zum 1.1.2012 dur[X.]h Art 1 [X.] Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung <[X.]-Versorgungsstrukturgesetz> vom 22.12.2011, [X.] 2983). Dana[X.]h ist in Fällen eines Genehmigungsverfahrens bei langfristigem Behandlungsbedarf mit Heilmitteln, das eine Genehmigungsfiktion na[X.]h Ablauf von vier Wo[X.]hen na[X.]h Antragstellung vorsieht, der [X.]auf der Frist bis zum Eingang der vom Antragsteller zur Verfügung zu stellenden ergänzenden erforderli[X.]hen Informationen unterbro[X.]hen. Die Ni[X.]htübernahme sol[X.]her Regelungen in § 13 Abs 3a [X.]B V dient dazu, eine zügige Bes[X.]heidung der Anträge im Interesse der betroffenen Versi[X.]herten zu errei[X.]hen (BT-Dru[X.]ks 17/6906 [X.]4; zutreffend Bayeris[X.]hes [X.] Urteil vom 12.1.2017 - [X.] 295/14 - Juris Rd[X.]6; vgl insgesamt B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris RdNr 27 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen).

Na[X.]h diesen Grundsätzen begann die Frist am 7.1.2015 zu laufen. Denn der maßgebli[X.]he Antrag der Klägerin ging der [X.] am Dienstag, dem [X.], zu (vgl § 26 Abs 1 [X.]B X iVm § 187 Abs 1 BGB).

[X.]) Die Frist endete am Dienstag, dem 10.2.2015 (§ 26 Abs 1 [X.]B X iVm § 188 Abs 2 BGB). Na[X.]h dem aufgezeigten Regelungssystem galt die gesetzli[X.]he Fünf-Wo[X.]hen-Frist (vgl § 13 Abs 3a [X.] Fall 2 [X.]B V). Denn die Beklagte informierte die Klägerin mit S[X.]hreiben vom 1[X.] und damit innerhalb der drei Wo[X.]hen na[X.]h Antragseingang darüber, dass sie eine Stellungnahme des [X.] einholen wollte (vgl § 13 Abs 3a S 2 [X.]B V). Maßgebli[X.]h ist - wie im Falle der Ents[X.]heidung dur[X.]h einen bekanntzugebenden Verwaltungsakt - der Zeitpunkt der Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller, ni[X.]ht jener der behördeninternen Ents[X.]heidung über die Information (vgl §§ 39, 37 [X.]B X; B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris RdNr 29 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], RdNr 28; unzutreffend Bayeris[X.]hes [X.] Bes[X.]hluss vom [X.] - [X.] 121/16 [X.] - Juris RdNr 26).

[X.][X.]) Die Beklagte bes[X.]hied den Antrag ni[X.]ht bis zum Fristablauf am Dienstag, dem 10.2.2015, sondern erst später mit Erlass des Bes[X.]heides vom 19.3.2015. Die gesetzli[X.]he Frist verlängerte si[X.]h dur[X.]h die Mitteilungen der [X.] an die Klägerin ni[X.]ht über den 10.2.2015 hinaus. Re[X.]htli[X.]h unerhebli[X.]h ist, dass ein Mitarbeiter der [X.] am 10.2.2015 mit der Klägerin wegen der Übersendung ein Telefonat führte. Denn § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V verlangt eine s[X.]hriftli[X.]he Mitteilung als Voraussetzung einer wirksamen Fristverlängerung. Die am 10.2.2015 abgelaufene Frist verlängerte si[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h das vom 10.2.2015 datierende, der Klägerin aber ni[X.]ht an diesem Tag zugegangene S[X.]hreiben der [X.] über die Anforderung von Behandlungsunterlagen. Die Beklagte informierte die Klägerin darin ni[X.]ht über die voraussi[X.]htli[X.]he, [X.] bestimmte Dauer der Fristübers[X.]hreitung. Die Mitteilung mindestens eines hinrei[X.]henden Grundes bewirkt für die von der [X.] prognostizierte, taggenau anzugebende Dauer des Bestehens zumindest eines sol[X.]hen Grundes, dass die [X.]eistung trotz Ablaufs der Frist no[X.]h ni[X.]ht als genehmigt gilt. Stellt si[X.]h na[X.]h Mitteilung einer ersten, sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigten Frist heraus, dass diese zunä[X.]hst prognostizierte Frist si[X.]h aus hinrei[X.]henden Sa[X.]hgründen als zu kurz erweist, kann die [X.] zur Vermeidung des Eintritts der Genehmigungsfiktion dem Antragsteller vor Fristablauf die hinrei[X.]henden Gründe mit der geänderten [X.]n Prognose erneut - ggf wiederholt - mitteilen. Erst na[X.]h Ablauf der letzten, hinrei[X.]hend begründeten Frist erwä[X.]hst das si[X.]h aus dem Antrag ergebende Begehren kraft Genehmigungsfiktion in einen Anspru[X.]h auf Naturalleistung, wenn die [X.] dem Antragsteller keine Ents[X.]heidung zur Sa[X.]he bekanntgegeben hat (vgl B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris RdNr 31 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], RdNr 20).

Ohne eine [X.] Verlängerung der Frist könnte der Antragsteller ni[X.]ht erkennen, wann die Fiktion der Genehmigung eingetreten ist. Dies widersprä[X.]he dem dargelegten Regelungsgehalt und Bes[X.]hleunigungszwe[X.]k der Norm (vgl re[X.]htsähnli[X.]h [X.] Urteil vom 20.4.2017 - III ZR 470/16 - Juris Rd[X.]0 zu § 42a Abs 2 [X.] [X.]VwVfG ; unzutreffend Hessis[X.]hes [X.] Urteil vom 23.2.2017 - [X.] 8 [X.] 372/16 - Juris RdNr 23; [X.] Baden-Württemberg Urteil vom [X.] - [X.] 11 [X.] 2090/16 - Juris RdNr 29; Sä[X.]hsis[X.]hes [X.] Bes[X.]hluss vom 6.2.2017 - [X.] 242/16 [X.] - Juris Rd[X.]4). Hierfür genügt eine Mitteilung entweder des neuen, kalendaris[X.]h bestimmten Fristendes oder des konkreten Verlängerungszeitraums in der Weise, dass der Antragsteller ohne S[X.]hwierigkeiten das Fristende taggenau bere[X.]hnen kann (vgl B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris RdNr 32 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen). Die Beklagte gab na[X.]h den Feststellungen des [X.] ni[X.]ht in diesem Sinne taggenau ein Fristende an, sondern ledigli[X.]h ihre Ermittlungswüns[X.]he.

g) Die entstandene Genehmigung ist au[X.]h ni[X.]ht später erlos[X.]hen. Au[X.]h eine fingierte Genehmigung - wie jene der Klägerin - bleibt wirksam, solange und soweit sie ni[X.]ht zurü[X.]kgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder dur[X.]h Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Sind Bestand oder Re[X.]htswirkungen einer Genehmigung für den Adressaten erkennbar von vornherein an den Fortbestand einer bestimmten Sit[X.]tion gebunden, so wird sie gegenstandslos, wenn die betreffende Sit[X.]tion ni[X.]ht mehr besteht. In diesem Sinne ist eine [X.] na[X.]h Fristablauf ni[X.]ht mit allen Einwendungen gegen die fingierte Genehmigung ausges[X.]hlossen. Die fingierte Genehmigung s[X.]hützt den Adressaten dadur[X.]h, dass sie ihre Wirksamkeit auss[X.]hließli[X.]h na[X.]h den allgemeinen Grundsätzen über Erledigung, Widerruf und Rü[X.]knahme eines begünstigenden Verwaltungsakts verliert. Ihre Re[X.]htmäßigkeit beurteilt si[X.]h na[X.]h der Erfüllung der oben aufgezeigten Voraussetzungen (§ 13 Abs 3a [X.]B V), ni[X.]ht na[X.]h den Voraussetzungen des geltend gema[X.]hten Naturalleistungsanspru[X.]hs (B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris RdNr 35, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], RdNr 31; anders die Regelung des § 42a Abs 1 S 2 VwVfG, vgl zB Ue[X.]htritz in [X.]/[X.]/Ue[X.]htritz, VwVfG, 2014, § 42a Rd[X.]5 ff mwN; s ferner zur Re[X.]htslage vor Inkrafttreten des § 42a VwVfG Caspar, AöR 2000, 131 - Der fiktive Verwaltungsakt - Zur Systematisierung eines aktuellen verwaltungsre[X.]htli[X.]hen Instituts). Diese vom erkennenden Senat zu § 13 Abs 3a [X.]B V entwi[X.]kelten Grundsätze gelten in glei[X.]her Weise für Naturalleistungsbegehren wie für Kostenerstattungsbegehren. Eine unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung der beiden Fallgruppen widersprä[X.]he der Gesetzeskonzeption, dem Sanktions[X.]harakter der Regelung, die das Interesse aller Versi[X.]herten an einem bes[X.]hleunigten Verwaltungsverfahren s[X.]hützt. Sie würde mittellose Versi[X.]herte sa[X.]hwidrig unglei[X.]h gegenüber jenen behandeln, die si[X.]h die [X.]eistung na[X.]h fingierter Genehmigung selbst bes[X.]haffen können (unzutreffend Bayeris[X.]hes [X.] Urteil vom 31.1.2017 - [X.] 471/15 - Juris RdNr 61 ff; [X.] Speyer Urteil vom 18.11.2016 - [X.]9 [X.] 329/16 - Juris Rd[X.]4 f).

Die Beklagte regelte mit der Ablehnung der [X.]eistung weder ausdrü[X.]kli[X.]h no[X.]h sinngemäß, weder förmli[X.]h no[X.]h inhaltli[X.]h eine Rü[X.]knahme, eine Aufhebung oder einen Widerruf (vgl hierzu §§ 45, 47 [X.]B X) der fingierten Genehmigung (vgl au[X.]h B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris RdNr 36 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; B[X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], RdNr 32). Geänderte Umstände, die die Genehmigung dur[X.]h Eintritt eines erledigenden Ereignisses entfallen lassen könnten, hat weder das [X.] festgestellt no[X.]h sind sie sonst ersi[X.]htli[X.]h.

3. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 1 KR 8/17 R

26.09.2017

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Speyer, 14. Juli 2016, Az: S 13 KR 245/15, Urteil

§ 2 Abs 1 S 3 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 13 Abs 3a S 1 SGB 5, § 13 Abs 3a S 2 SGB 5, § 13 Abs 3a S 3 SGB 5, § 13 Abs 3a S 4 SGB 5, § 13 Abs 3a S 5 SGB 5, § 13 Abs 3a S 6 SGB 5, § 13 Abs 3a S 7 SGB 5, § 27 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB 5, § 39 Abs 1 SGB 5, § 26 Abs 1 SGB 10, § 31 S 1 SGB 10, § 33 Abs 1 SGB 10, § 37 SGB 10, § 39 Abs 1 SGB 10, § 54 Abs 5 SGG, § 198 Abs 1 SGG, § 199 Abs 1 Nr 1 SGG, § 887 ZPO, § 187 Abs 1 BGB, § 188 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 26.09.2017, Az. B 1 KR 8/17 R (REWIS RS 2017, 4777)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4777

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