Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 27/06 vom 8. März 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], [X.]in am [X.]undesgerichtshof Dr. [X.], [X.] am [X.]undesgerichtshof Dr. Schmidt-Räntsch und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Professor [X.] und [X.] am 8. März 2007 beschlos-sen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außerge-richtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1991 zur Rechtsanwaltschaft, zuletzt beim [X.]und dem [X.]
, zugelassen. Mit Verfü-gung vom 17. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen hatte der Antragsteller sofor-tige [X.]eschwerde eingelegt. Während des [X.]eschwerdeverfahrens hat der [X.] nachgewiesen, dass sich seine Vermögensverhältnisse zwischen-zeitlich konsolidiert haben. Die Antragsgegnerin hat daraufhin mit Verfügung 1 - 3 - vom 10. Januar 2007 den [X.] zurückgenommen. Antragsteller und Antragsgegnerin haben zwar keine ausdrückliche Erledigung erklärt, sehen das Verfahren aber ersichtlich als erledigt an. I[X.] Mit der Aufhebung der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache erle-digt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 91 a ZPO, § 13 a [X.]. Sie sind dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen haben und erst im Laufe des [X.]eschwerdeverfahrens weggefallen sind. 2 [X.] [X.] Schmidt-Räntsch
[X.]
Wosgien Quaas Martini Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 30.09.2005 - 1 ZU 10/05 -
Meta
08.03.2007
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2007, Az. AnwZ (B) 27/06 (REWIS RS 2007, 4876)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4876
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.