Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2007, Az. AnwZ (B) 102/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 4575

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[X.] [X.]ESCHLUSS [X.]([X.]) 102/05 vom 26. März 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, [X.] und Prof. Dr. [X.] am 26. März 2007 beschlossen: Die [X.]eiladung der Antragsteller zu 2 bis 18 im [X.]e-schwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 wird abgelehnt; die [X.], als Nebenintervenienten zum [X.]eschwerdeverfahren des [X.] zu 1 zugelassen zu werden, werden zurückgewiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten von den Antragstellern zu 2 bis 18 wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen sind von ihnen nicht zu erstatten. Gründe: [X.] Der im Jahr 1938 geborene Antragsteller zu 1 ist seit dem 14. September 1999 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht [X.]. zuge-lassen. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]RAO in Verbindung mit §§ 15, 8a Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO. 1 Der Antragsteller zu 1 hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen 2 - 3 - - dagegen wendet sich der Antragsteller zu 1 mit seiner sofortigen [X.]eschwerde, über die der [X.] noch nicht entschieden hat. 3 Die Antragsteller zu 2 bis 18 begehren die Zulassung als Nebeninterven-ienten im [X.]eschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1. [X.]ei den Antragstellern zu 2 bis 13 und 16 bis 18 handelt es sich um Mandanten des Antragstellers. Die Antragstellerin zu 14 ist Rechtsanwältin, der Antragsteller zu 15 ist Rechtsbei-stand. I[X.] Dem [X.]egehren der Antragsteller zu 2 bis 18, im [X.]eschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 beteiligt zu werden, ist nicht zu entsprechen. Die [X.] für eine [X.]eiladung nach § 65 VwGO liegen nicht vor; eine Ne-benintervention nach §§ 66 ff. ZPO kommt in [X.] nach der [X.]un-desrechtsanwaltsordnung nicht in [X.]etracht. 4 1. Die [X.]eteiligung Dritter an Verfahren über [X.] nach der [X.]undesrechtsanwaltsordnung ist, wie der [X.] bereits entschieden hat, nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 65 VwGO zu beurteilen ([X.] vom 28. Juli 2006 - [X.] 1/06 und [X.] 2/06; [X.]sbe-schluss vom 13. Oktober 2006 - [X.]([X.]) 87/05; [X.]sbeschluss vom 27. No-vember 2006 Œ [X.] ([X.]) 102/05, Juris); die Vorschriften der Nebenintervention gemäß §§ 66 ff. ZPO sind hier nicht anwendbar ([X.]sbeschluss vom 27. No-vember 2006, aaO). 5 2. Hinsichtlich der Antragsteller zu 2 bis 18 sind die Voraussetzungen für eine [X.]eiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt; ein Fall notwendiger [X.]eila-dung (§ 65 Abs. 2 VwGO) liegt ohnehin nicht vor. 6 - 4 - 7 Die Antragsteller zu 2 bis 18 haben nicht, wie es § 65 Abs. 1 VwGO [X.], ein rechtliches Interesse daran, an dem Verfahren über den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zu 1 zur Rechtsanwaltschaft beteiligt zu werden. In rechtliche Interessen der Antragsteller zu 2 bis 18 wird im Falle einer Zu-rückweisung der sofortigen [X.]eschwerde des Antragstellers zu 1 nicht eingegrif-fen. Hierfür reicht nicht aus, dass die Antragsteller zu 2 bis 13 und 16 bis 18 als Mandanten des Antragstellers zu 1 das Interesse geltend machen, sich von dem Antragsteller zu 1 weiterhin anwaltlich vertreten zu lassen und daran nicht durch den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zu 1 gehindert zu werden. § 3 Abs. 3 [X.]RAO gewährt dem Rechtsuchenden keinen Anspruch darauf, dass der von ihm gewählte Rechtsanwalt seine Zulassung als Rechtsanwalt behält. Die [X.]estimmung spricht lediglich das Recht aus, dass sich jedermann im Rah-men der gesetzlichen Vorschriften durch einen (zugelassenen) Rechtsanwalt beraten und vertreten lassen kann; sie beschränkt sich auf die [X.]efugnis, den (zugelassenen) Rechtsanwalt selbst auszuwählen (vgl. [X.]T-Drucks.[X.]/120 S. 49; - 5 - [X.]VerfGE 37, 67, 77). Ein rechtliches Interesse der Antragsteller zu 14 und 15 ist gleichfalls nicht ersichtlich. [X.] [X.] Schmidt-Räntsch [X.] Wosgien Martini [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 74/03 -

Meta

AnwZ (B) 102/05

26.03.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2007, Az. AnwZ (B) 102/05 (REWIS RS 2007, 4575)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4575

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