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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 22/07 vom 25. Februar 2008 in dem Rechtsstreit wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], [X.] Schmidt-Räntsch und [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. [X.] und [X.] am 25. Februar 2008 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten seiner erledigten sofortigen [X.]e-schwerde gegen den [X.]eschluss des 2. Senats des [X.] vom 12. Januar 2007 zu tragen und der An-tragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen not-wendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: Durch den bestandskräftigen Widerrufsbescheid nach Verzicht des [X.]e-schwerdeführers auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO) ist die Hauptsache erledigt. Die den Widerruf wegen [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO betreffende sofortige [X.]e-schwerde wäre aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen [X.]eschlusses des [X.] erfolglos geblieben. Danach entspricht es billigem Er- 1 - 3 - messen, dem Antragsteller entsprechend § 91a ZPO, § 13a [X.] die [X.] und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. [X.] Schmidt-Räntsch [X.] [X.] Wosgien [X.] Martini
Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 12.01.2007 - [X.] 12/06 -
Meta
25.02.2008
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2008, Az. AnwZ (B) 22/07 (REWIS RS 2008, 5355)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5355
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