Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2024, Az. XI ZR 288/21

11. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1647

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Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des [X.] vom 8. April 2021 in der Fassung des Beschlusses vom 23. Juni 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Darlehensvertrag bereits vollständig erfüllt, als der Widerruf erklärt wurde. Nach der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrags steht dem Darlehensnehmer nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] aber kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über [X.] und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ([X.]. 2008, [X.], [X.], berichtigt in [X.]. 2009, [X.], [X.], [X.]. 2010, [X.], [X.] und [X.]. 2011, [X.], [X.]) mehr zu ([X.], Urteil vom 21. Dezember 2023 - [X.]/21, [X.]/21 und [X.], juris Rn. 274 - 279, 292 - [X.] u.a.; Senatsbeschluss vom 23. Januar 2024 - [X.], juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 30.000 €.

[X.]     

      

Grüneberg     

      

Matthias

      

Derstadt     

      

Schild von Spannenberg     

      

Meta

XI ZR 288/21

26.03.2024

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 8. April 2021, Az: 13 U 244/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2024, Az. XI ZR 288/21 (REWIS RS 2024, 1647)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1647

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