Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.01.2024, Az. XI ZR 310/22

11. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 290

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Tenor

Der Antrag des [X.] auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des [X.] vom 10. November 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 26. Oktober 2021 - [X.], [X.], 2248 Rn. 19 f.). Überdies war nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Darlehensvertrag bereits vollständig erfüllt, als der Widerruf erklärt wurde. Nach der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrags steht dem Darlehensnehmer nach der neuesten Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] aber kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über [X.] und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ([X.]. 2008, [X.], [X.], berichtigt in [X.]. 2009, [X.], [X.], [X.]. 2010, [X.], [X.] und [X.]. 2011, [X.], [X.]) mehr zu ([X.], Urteil vom 21. Dezember 2023 - [X.]/21, [X.]/21 und [X.], juris Rn. 274 - 279, 292 - [X.] u.a.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 25.000 €.

[X.]     

      

Grüneberg     

      

Derstadt

      

Sturm     

      

Ettl     

      

Meta

XI ZR 310/22

23.01.2024

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 10. November 2022, Az: 17 U 2553/22

Art 14 Abs 1 EGRL 48/2008

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.01.2024, Az. XI ZR 310/22 (REWIS RS 2024, 290)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 290

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