Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.04.2024, Az. XI ZR 91/23

11. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 2004

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Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des [X.] vom 29. März 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Darlehensvertrag bereits vollständig erfüllt, als der Widerruf erklärt wurde. Nach der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrags steht dem Darlehensnehmer nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] aber kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über [X.] und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ([X.]. 2008, [X.], [X.], berichtigt in [X.]. 2009, [X.], [X.], [X.]. 2010, [X.], [X.] und [X.]. 2011, [X.], [X.]) mehr zu ([X.], Urteil vom 21. Dezember 2023 [X.]/21, [X.]/21 und [X.], juris Rn. 274 - 279, 292 [X.] u.a.; Senatsbeschluss vom 23. Januar 2024 - [X.], [X.], 299). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 25.298,68 €.

Grüneberg     

      

Derstadt     

      

Schild von Spannenberg

      

Sturm     

      

Ettl     

      

Meta

XI ZR 91/23

09.04.2024

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 29. März 2023, Az: 17 U 6435/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.04.2024, Az. XI ZR 91/23 (REWIS RS 2024, 2004)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 2004

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