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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
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PDF anzeigen[X.]/01vom14. Mai 2002in dem [X.] 2 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.]Dr. [X.], [X.], [X.], [X.] und die [X.]inMayenam 14. Mai 2002beschlossen:Die Ablehnungsgesuche der Beklagten gegen denVorsitzenden [X.] am [X.] [X.] undden [X.] am [X.] Dr. [X.] werden alsunbegründet zurückgewiesen.[X.] Die klagende Bank nimmt die Beklagten auf Rückzahlung einesDarlehens in Anspruch, das sie ihnen zur Finanzierung des Erwerbs [X.] im Strukturvertrieb angebotenen Eigentumswohnung gewährt hat.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.] erfolglos geblieben.Die Beklagten haben im Revisionsverfahren, in dem sie ihren [X.] weiterverfolgen, mit [X.] vom 4. April 2002und ergänzend mit Schriftsätzen vom 24. April und 13. Mai 2002 denVorsitzenden [X.] am [X.] [X.] und den [X.] am Bun-desgerichtshof Dr. [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. [X.] im wesentlichen geltend gemacht: Die abgelehn-ten [X.] verschlössen die Augen vor dem zu beurteilenden Fall. Dieszeige die von ihnen mit bestimmte Rechtsprechung des [X.]. [X.] [X.] zu "drckervermittelten Wohnungsfinanzierun-gen", die dem vorliegenden Rechtsstreit in [X.] und [X.] vergleichbare Flle betreffe. Diese Rechtsprecstigeeinseitig die kreditgewrenden Banken. Das Verhalten der abgelehnten[X.] lege eine Bestechlichkeit nahe. Die [X.] tten an einer gan-zen Serie von bankfinanzierten Seminaren zur Frage der Haftung [X.] fr "drckervermittelte [X.]" gemeinsam mitdem "Cheflobbyisten" Dr. Br. der [X.], M., die vergleichbare Kreditewie die Klrin vergebe, teilgenommen. [X.] tten sie von den [X.], darunter der Zeitschrift "[X.]", die von der "[X.]" kontrolliert werde, Honorare erhalten. [X.]Dr. [X.] sei zudem Mitglied des Redaktionsbeirates der "[X.]". Auf [X.] dieser Zeitschrift am 18. Mai 2001 habe Dr. Br. [X.], warumder [X.]. Zivilsenat des [X.]es drei Urteile des [X.]., die gegen die [X.] ergangen seien, aufzuheben habe.[X.] Dr. [X.] habe dem zugestimmt und, bezogen auf die verbraucher-freundliche Rechtsprechung des [X.]., [X.], "die-sem Spuk" msse "ein Ende bereitet werden". [X.] habe der[X.]. Zivilsenat des [X.] die Urteile tatschlich aufgeho-ben. Vorsitzender [X.] [X.] habe im Winter 2000 in einem Festvortragvor der [X.] seine Aufgabe als [X.] gesprochen undausgefrt, es gelte, insbesonderr der Rechtsprechung [X.] der Eurischen Gemeinschaften, die [X.] der betroffenen [X.] [X.] im Auge zu be-- 4 -halten. Die abgelehnten [X.] weigerten sich, die zu beurteilendenSachverhalte, insbesondere die Vertriebsmethoden, derer sich die Ban-ken bedienten, vollstig zur Kenntnis zu nehmen. Dies sei [X.] durch Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.Die abgelehnten [X.] haben sich am 8. und 29. April 2002dienstlicßert.2. Die Ablehnungsgesuche sind nicht [X.].a) Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzenden [X.] [X.]aa) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet ge-mß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein [X.]und vorliegt, der geeignetist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines [X.]s zu rechtfertigen.Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei verftiger [X.] hat, an der Unvoreingenommenheit eines [X.]szu zweifeln ([X.] NJW 1993, 2230 m.w.Nachw.). Davon kann hier [X.] Rede sein.bb) Die Beklagten berufen sich ohne Erfolg auf die Rechtspre-chung des [X.]. Zivilsenates des [X.]es zu kreditfinanzier-ten [X.]. Die fr einen ProzeßbeteiligtstigeRechtsauffassung eines [X.]s in einem frren Rechtsstreit zwi-schen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund. Die [X.]ablehnungwegen Besorgnis der Befangenheit dient nicht dazu, sich gegen eine frunrichtig gehaltene Rechtsauffassung des [X.]s zu wehren, es sei- 5 -denn, die Rechtsauffassung beruhte auf einer unsachlichen Einstellungdes [X.]s oder auf [X.]. Die Mitwirkung eines [X.]s an frrenEntscheidungen kann seine Ablehnung deshalb nur rechtfertigen, [X.], die ergeben, [X.] der [X.]nicht bereit ist, seine frre Meinung kritisch zrprfen und dasVorbringen der Prozeûbeteiligten unvoreingenommen zur Kenntnis zunehmen ([X.] NJW 1993, 879). Derartige Umstliegen nicht [X.]) Die Teilnahme eines [X.]s an Seminaren zu [X.] stellt keinen Ablehnungsgrund dar. Dies gilt auch dann,wenn zugleich Vertreter von Banken oder andere Interessenvertreterteilnehmen. Die Teilnahme von [X.]n am [X.] und an-deren Gerichten an wissenschaftlichen Veranstaltungen ist seit [X.] und in der Fachöffentlichkeit allgemein bekannt. Sie dientder Darstellung und Vermittlung der Rechtsprechung des [X.] und dem Austausch von Meinungen, auch in bezug auf sich inder [X.] neu stellende Probleme und deren wirtschaftlichen [X.]. Ein wissenschaftlicher Austausch in diesem Sinne ist insbe-sondere fr ein oberstes [X.] unverzichtbar. Damit geht [X.], [X.] die Teilnahme von [X.]n an solchen Tagungen und ihre Mei-nungsbekundungen dort grundstzlich nicht geeignet sind, ihre Befan-genheit zu begr. Dies gilt auch dann, wenn wissenschaftliche Äu-ûerr die bereits vorliegende Rechtsprechung hinausgehen(vgl. [X.] NJW 1997, 1500).Auch das [X.], in dem die Veranstalter der Seminare zurKlrin stehen, rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht. Hin-- 6 -sichtlich des Veranstalters des Seminars am 27. Oktober 2000, desR-Verlages, zeigen die Beklagten keine Beziehung oder wirtschaftlicheAigkeit zur Klrin oder anderen Banken auf. Hinsichtlich [X.] am 18. Mai 2001 machen sie ohne Erfolg geltend, dieses seivon der Zeitschrift "[X.]", die von der "[X.]" kontrolliert werde, veranstaltet worden. Die Beklagten habenkeinen Anhaltspunkt dafr vorgetragen, [X.] die unterstellte [X.] der Zeitschrift "[X.]" von der Kreditwirtschaft den wissenschaftlichenCharakter des Seminars am 18. Mai 2001 in Frage gestellt und dieRechtsauffassung des [X.]s zu den im vorliegenden Rechtsstreit [X.] Rechtsfragen beeinfluût haben könnte.Das Honorar, das die Veranstalter dem [X.] gezahlt haben, [X.] Entgelt fr den Arbeits- und Zeitaufwand zur Vorbereitung [X.] der Seminare. Derartige Honorare sind allgemeilichund werden aus den Einnahmen geleistet, die die Seminarveranstalter inForm der Teilnehmerren erzielen. Vor diesem Hintergrund fehltjeder verftige [X.]und zu der Besorgnis, [X.] mit dem Honorar Einfluûauf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits genommen [X.]. Der von den [X.] daher nicht nachvollziehbar.(2) Der Festvortrag, den Vorsitzender [X.] [X.] im Winter 2000vor der [X.] gehalten hat, rechtfertigt die Besorgnis der Befan-genheit ebenfalls nicht. Derartige Vortrrechtfertigen die Besorgnisder Voreingenommenheit ebensowenig wie die Teilnahme an wissen-schaftlichen Seminaren. Zudem rmen die Beklagten in ihrem Schrift-- 7 -satz vom 24. April 2002 selbst ein, [X.] der [X.] sich hier nicht zukreditfinanzierten [X.] oder anderen im vorliegendenRechtsstreit erheblichen Frûert hat.(3) Die pauschale Behauptung der Beklagten, der [X.] weigeresich, die zu beurteilenden Sachverhalte, insbesondere die [X.], derer sich die Banken bedienten, vollstig zur Kenntnis zunehmen, reicht zur Darlegung eines Ablehnungsgrundes ebenfalls nichtaus. Die Beklagten haben weder schlssig vorgetragen, [X.] der [X.]in einem anderen Rechtsstreit den Anspruch einer Partei auf rechtliches[X.] durch Übergehung eines bestimmten Tatsachenvortrages verletzthaben kte, noch, [X.] ein solches Verhalten die Besorgnis der Be-fangenheit im vorliegenden Verfahren begrkte. Soweit die [X.] geltend machen, der [X.] sei in zwei Nichtannahmebeschls-sen auf entscheidungserheblichen Vortrag nicht eingegangen, verkennensie, [X.] einer dieser Beschlsse von einem anderen Senat des Bundes-gerichtshofs und daher ohne Mitwirkung des [X.]s gefaût worden ist,sowie [X.] das Gesetz eire Begrfr Nichtannahmebe-schlsse nicht vorsieht. Der Vorwurf der Rechtsbeugung durch Verlet-zung des Anspruchs auf rechtliches [X.] entbehrt jeder [X.]undlage.b) Ablehnungsgesuch gegen [X.] Dr. [X.]aa) Soweit das Ablehnungsgesuch gegen [X.] Dr. [X.] auf die-selben [X.]wie das Gesuch gegen Vorsitzenden [X.] [X.] gesttztwird, ist es aus den bereits dargelegten [X.]icht [X.] -bb) Auch die [X.] hinaus geltend gemachten [X.]rechtferti-gen die Besorgnis der Befangenheit nicht.(1) Die Mitgliedschaft des abgelehnten [X.]s im Redaktionsbei-rat der Zeitschrift "[X.]" reicht [X.] nicht aus. Selbst die Mitgliedschafteines [X.]s in einem prozeûbeteiligten Verein mit einer grûeren Mit-gliederzahl ist kein Ablehnungsgrund ([X.], [X.] vom 5. Mrz 2001- I ZR 58/00, [X.]-Report 2001, 432, 433).(2) Soweit die Beklagten behaupten, [X.] Dr. [X.] habe auf [X.] am 18. Mai 2001 Dr. Br. darin zugestimmt, [X.] drei Urteile des[X.]., die zum Nachteil der [X.] ergangen waren,aufzuheben seien, und, bezogen auf die verbraucherfreundliche Recht-sprechung des [X.]., [X.], "diesem Spuk" msse"ein Ende bereitet werden", vermag auch dies dem Ablehnungsgesuchnicht zum Erfolg zu verhelfen.Es unterliegt bereits erheblichen Zweifeln, ob die behaupteten Äu-ûerungen des [X.]s zu drei bestimmten, inzwischen abgeschlossenenRevisionsverfahrrhaupt geeignet sein kten, fr Parteien ande-rer Verfahren wie die Beklagten die Besorgnis der Befangenheit zu be-gr.Jedenfalls ist ein Ablehnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 44Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der [X.] hat in seiner dienstlichen [X.] [X.] April 2002 [X.], er habe sich in keinem einzigen Fall zu einemschwebenden Verfahrûert. Rechtsanwalt Prof. Dr. K. hat diese- 9 -Darstellung in seinem [X.] vom 25. April 2002 in den Parallelver-fahren [X.] ZR 196/01 und [X.] ZR 304/01 "voll und ganz" besttigt. [X.] diesen uûerungen reichen die von den Beklagten vorgelegte ei-desstattliche Versicherung von Frau [X.]. vom 24. April 2002 und dieanwaltliche Versicherung von Rechtsanwalt Dr. Sc., die die [X.] Beklagten im wesentlichen besttigen, zur Glaubhaftmachung nichtaus.c) Die einzelnen von den Beklagten geltend gemachten [X.] auch bei zusammenfassender Wrdigung die Besorgnis [X.] nicht. Das Verhalten der [X.] [X.] nicht die An-nahme, die von ihnen mit bestimmte Rechtsprechung des Senats zu kre-ditfinanzierten [X.] beruhe auf unsachlichen Erwn-gen und hindere sie daran, das Vorbringen der Beklagten im vorliegen-den Rechtsstreit unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen und zuwrdigen.[X.] Mller Joeres Wassermann Mayen
Meta
14.05.2002
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2002, Az. XI ZR 397/01 (REWIS RS 2002, 3264)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3264
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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