Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2002, Az. XI ZR 322/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3238

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[X.]/01vom14. Mai 2002in dem [X.] 2 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.]Dr. [X.], [X.], [X.], [X.] und die [X.]inMayenam 14. Mai 2002beschlossen:Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Vor-sitzenden [X.] am [X.] und den[X.] am [X.] Dr. S. werden als un-begründet zurückgewiesen.[X.] Der Kläger macht gegen die beklagte Bank im [X.] der Finanzierung des Erwerbs einer im Strukturvertrieb angebotenenEigentumswohnung Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche gel-tend. Seine Klage war in beiden Vorinstanzen erfolgreich.In dem von der Beklagten betriebenen Revisionsverfahren hat [X.] mit Schriftsatz vom 4. April 2002 und ergänzend mit [X.] 24. April und 13. Mai 2002 den Vorsitzenden [X.] am [X.] und den [X.] am [X.] Dr. S. wegen [X.] der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er im [X.] geltend gemacht: Die abgelehnten [X.] verschlössen die Augen- 3 -vor dem zu beurteilenden Fall. Dies zeige die von ihnen mit [X.] des [X.]. Zivilsenats des [X.] zu "drcker-vermittelten Wohnungsfinanzierungen", die dem vorliegenden Rechts-streit in tatschlicher und rechtlicher Hinsicht vergleichbare Flle [X.]. Diese Rechtsprecstige einseitig die kreditgewren-den Banken. Das Verhalten der abgelehnten [X.] lege eine Bestech-lichkeit nahe. Die [X.] tten an einer ganzen Serie von bankfinan-zierten Seminaren zur Frage der Haftung der Banken fr "drckerver-mittelte Wohnungsfinanzierungen" gemeinsam mit dem "[X.]"der[X.], Dr. Br., teilgenommen. [X.] tten sie von den Veranstaltern,darunter der Zeitschrift "[X.]", die von der "[X.]" kontrolliert werde, Honorare erhalten. [X.] Dr. S. seizudem Mitglied des Redaktionsbeirates der "[X.]". Auf einem [X.] Zeitschrift am 18. Mai 2001 habe Dr. Br. [X.], warum der[X.]. Zivilsenat des [X.]es drei Urteile des [X.]., die gegen die [X.] ergangen seien, aufzuheben habe.[X.] Dr. S. habe dem zugestimmt und, bezogen auf die verbraucher-freundliche Rechtsprechung des [X.]., [X.], "die-sem Spuk" msse "ein Ende bereitet werden". [X.] habe der[X.]. Zivilsenat des [X.] die Urteile tatschlich aufgeho-ben. Vorsitzender [X.] [X.] habe im Winter 2000 in einem Festvortragvor der [X.] seine Aufgabe als [X.] gesprochen undausgefrt, es gelte, insbesonderr der Rechtsprechung [X.] der Eurischen Gemeinschaften, die [X.] der betroffenen [X.] [X.] im Auge zu be-halten. Die abgelehnten [X.] weigerten sich, die zu beurteilenden- 4 -Sachverhalte, insbesondere die Vertriebsmethoden, derer sich die Ban-ken bedienten, vollstig zur Kenntnis zu nehmen. Dies sei [X.] durch Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.Die abgelehnten [X.] haben sich am 8. und 29. April 2002dienstlicßert.2. Die Ablehnungsgesuche sind nicht [X.].a) Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzenden [X.] [X.]aa) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet ge-mß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein [X.]und vorliegt, der geeignetist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines [X.]s zu rechtfertigen.Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei verftiger [X.] hat, an der Unvoreingenommenheit eines [X.]szu zweifeln ([X.] NJW 1993, 2230 m.w.Nachw.). Davon kann hier [X.] Rede sein.bb) Der [X.] beruft sich ohne Erfolg auf die Rechtsprechung des[X.]. Zivilsenates des [X.]es zu kreditfinanzierten [X.]. Die fr einen Prozeßbeteiligtstige Rechtsauffas-sung eines [X.]s in einem frren Rechtsstreit zwischen anderen[X.]en ist kein Ablehnungsgrund. Die [X.]ablehnung wegen [X.] der Befangenheit dient nicht dazu, sich gegen eine fr unrichtiggehaltene Rechtsauffassung des [X.]s zu wehren, es sei denn, dieRechtsauffassung beruhte auf einer unsachlichen Einstellung des Rich-- 5 -ters oder auf [X.]. Die Mitwirkung eines [X.]s an [X.] kann seine Ablehnung deshalb nur rechtfertigen, wenn zu-stzliche konkrete Umstvorliegen, die ergeben, [X.] der [X.]nicht bereit ist, seine frre Meinung kritisch zrprfen und dasVorbringen der Prozeûbeteiligten unvoreingenommen zur Kenntnis zunehmen ([X.] NJW 1993, 879). Derartige Umstliegen nicht [X.]) Die Teilnahme eines [X.]s an Seminaren zu [X.] stellt keinen Ablehnungsgrund dar. Dies gilt auch dann,wenn zugleich Vertreter von Banken oder andere Interessenvertreterteilnehmen. Die Teilnahme von [X.]n am [X.] und an-deren Gerichten an wissenschaftlichen Veranstaltungen ist seit [X.] und in der Fachöffentlichkeit allgemein bekannt. Sie dientder Darstellung und Vermittlung der Rechtsprechung des [X.] und dem Austausch von Meinungen, auch in bezug auf sich inder [X.] neu stellende Probleme und deren wirtschaftlichen [X.]. Ein wissenschaftlicher Austausch in diesem Sinne ist insbe-sondere fr ein oberstes [X.] unverzichtbar. Damit geht [X.], [X.] die Teilnahme von [X.]n an solchen Tagungen und ihre Mei-nungsbekundungen dort grundstzlich nicht geeignet sind, ihre Befan-genheit zu begr. Dies gilt auch dann, wenn wissenschaftliche Äu-ûerr die bereits vorliegende Rechtsprechung hinausgehen(vgl. [X.] NJW 1997, 1500).Auch das [X.], in dem die Veranstalter der Seminare zur [X.] stehen, rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht. Hin-sichtlich des Veranstalters des Seminars am 27. Oktober 2000, des- 6 -R-Verlages, zeigt der [X.] keine Beziehung oder wirtschaftliche Ab-igkeit zur Beklagten oder anderen Banken auf. Hinsichtlich des [X.] am 18. Mai 2001 macht er ohne Erfolg geltend, dieses sei vonder Zeitschrift "[X.]", die von der "Interessengemeinschaft ... Kreditinsti-tute" kontrolliert werde, veranstaltet worden. Der [X.] hat keinen An-haltspunkt dafr vorgetragen, [X.] die unterstellte Aigkeit der Zeit-schrift "[X.]" von der Kreditwirtschaft den wissenschaftlichen Charakterdes Seminars am 18. Mai 2001 in Frage gestellt und die Rechtsauffas-sung des [X.]s zu den im vorliegenden Rechtsstreit [X.] haben könnte.Das Honorar, das die Veranstalter dem [X.] gezahlt haben, [X.] Entgelt fr den Arbeits- und Zeitaufwand zur Vorbereitung [X.] der Seminare. Derartige Honorare sind allgemeilichund werden aus den Einnahmen geleistet, die die Seminarveranstalter inForm der Teilnehmerren erzielen. Vor diesem Hintergrund fehltjeder verftige [X.]und zu der Besorgnis, [X.] mit dem Honorar Einfluûauf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits genommen [X.]. Der vom [X.] ûerte Verdacht der Bestechlichkeit ist [X.] nicht [X.]) Der Festvortrag, den Vorsitzender [X.] [X.] im Winter 2000vor der [X.] gehalten hat, rechtfertigt die Besorgnis der Befan-genheit ebenfalls nicht. Derartige Vortrrechtfertigen die Besorgnisder Voreingenommenheit ebensowenig wie die Teilnahme an wissen-schaftlichen Seminaren. Zudem rmt der [X.] in seinem Schriftsatzvom 24. April 2002 selbst ein, [X.] der [X.] sich hier nicht zu kreditfi-- 7 -nanzierten Immobiliengescften oder anderen im vorliegenden Rechts-streit erheblichen Frûert hat.(3) Die pauschale Behauptung des [X.]s, der [X.] weigeresich, die zu beurteilenden Sachverhalte, insbesondere die [X.], derer sich die Banken bedienten, vollstig zur Kenntnis zunehmen, reicht zur Darlegung eines Ablehnungsgrundes ebenfalls nichtaus. Der [X.] hat weder schlssig vorgetragen, [X.] der [X.] in ei-nem anderen Rechtsstreit den Anspruch einer [X.] auf rechtliches Ge-r durch Übergehung eines bestimmten Tatsachenvortrages verletzthaben kte, noch, [X.] ein solches Verhalten die Besorgnis der Be-fangenheit im vorliegenden Verfahren begrkte. Soweit der[X.] geltend macht, der [X.] sei in zwei Nichtannahmebeschlssenauf entscheidungserheblichen Vortrag nicht eingegangen, verkennt er,[X.] einer dieser Beschlsse von einem anderen Senat des [X.] und daher ohne Mitwirkung des [X.]s gefaût worden ist,sowie [X.] das Gesetz eire Begrfr Nichtannahmebe-schlsse nicht vorsieht. Der Vorwurf der Rechtsbeugung durch Verlet-zung des Anspruchs auf rechtliches [X.] entbehrt jeder [X.]undlage.b) Ablehnungsgesuch gegen [X.] Dr. S.aa) Soweit das Ablehnungsgesuch gegen [X.] Dr. S. auf die-selben [X.]wie das Gesuch gegen Vorsitzenden [X.] [X.] gesttztwird, ist es aus den bereits dargelegten [X.]icht [X.] -bb) Auch die [X.] hinaus geltend gemachten [X.]rechtferti-gen die Besorgnis der Befangenheit nicht.(1) Die Mitgliedschaft des abgelehnten [X.]s im Redaktionsbei-rat der Zeitschrift "[X.]" reicht [X.] nicht aus. Selbst die Mitgliedschafteines [X.]s in einem prozeûbeteiligten Verein mit einer grûeren Mit-gliederzahl ist kein Ablehnungsgrund ([X.], [X.] vom 5. Mrz 2001- I ZR 58/00, [X.]-Report 2001, 432, 433).(2) Soweit der [X.] behauptet, [X.] Dr. S. habe auf dem [X.] am 18. Mai 2001 dem stellvertretenden [X.] der [X.]darin zugestimmt, [X.] drei Urteile des [X.]., die [X.] der [X.] ergangen waren, aufzuheben seien, und, bezogenauf die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des OberlandesgerichtsBa., [X.], "diesem Spuk" msse "ein Ende bereitet werden", vermagauch dies dem Ablehnungsgesuch nicht zum Erfolg zu verhelfen.Es unterliegt bereits erheblichen Zweifeln, ob die behaupteten Äu-ûerungen des [X.]s zu drei bestimmten, inzwischen abgeschlossenenRevisionsverfahrrhaupt geeignet sein kten, fr [X.]en ande-rer Verfahren wie den [X.] die Besorgnis der Befangenheit zu begrn-den.Jedenfalls ist ein Ablehnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 44Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der [X.] hat in seiner dienstlichen [X.] [X.] April 2002 [X.], er habe sich in keinem einzigen Fall zu einemschwebenden Verfahrûert. Rechtsanwalt Prof. Dr. K. hat diese- 9 -Darstellung in seinem Schriftsatz vom 25. April 2002 "voll und ganz" be-sttigt. [X.] diesen uûerungen reichen die vom [X.] vorge-legte eidesstattliche Versicherung von Frau [X.]. vom 24. April 2002und die anwaltliche Versicherung von Rechtsanwalt Dr. Sc., die die Dar-stellung des [X.]s im wesentlichen besttigen, zur Glaubhaftmachungnicht aus.c) Die einzelnen vom [X.] geltend gemachten Umstrecht-fertigen auch bei zusammenfassender Wrdigung die Besorgnis der Be-fangenheit nicht. Das Verhalten der [X.] [X.] nicht die Annah-me, die von ihnen mit bestimmte Rechtsprechung des Senats zu kreditfi-nanzierten Immobiliengescften beruhe auf unsachlichen Erwund hindere sie daran, das Vorbringen des [X.]s im vorliegendenRechtsstreit unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen und zu wrdi-gen.[X.] Mller Joeres Wassermann Mayen

Meta

XI ZR 322/01

14.05.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2002, Az. XI ZR 322/01 (REWIS RS 2002, 3238)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3238

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