Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2015, Az. XII ZB 251/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10074

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS
XII ZB 251/14
Verkündet am:

10. Juni 2015

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
BGB § 1615 l Abs. 2
a)
Zur Verlängerung des Unterhalts nach §
1615
l Abs.
2 BGB bei Betreuung eines behinderten Kindes.
b)
Die Belastung des betreuenden Elternteils durch die Wiederaufnahme eines [X.] der Geburt eines nichtehelichen Kindes unterbrochenen Studiums stellt keinen elternbezogenen Grund für die Verlängerung des [X.] nach §
1615
l Abs.
2 BGB dar.
c)
Die Lebensstellung des nach den §§
1615
l Abs.
2, 1610 Abs.
1 BGB Unterhalts-berechtigten richtet sich danach, welche Einkünfte er ohne die Geburt und
die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte. Sie ist deshalb nicht auf den [X.]-punkt der Geburt des Kindes festgeschrieben, so dass sich später ein höherer Bedarf ergeben kann (teilweise Aufgabe der [X.]surteile [X.], 13 =
[X.], 357 und vom 13.
Januar 2010
XII
ZR
123/08
[X.], 444).
[X.], Beschluss vom 10. Juni 2015 -
XII ZB 251/14 -
OLG [X.]

[X.]
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10.
Juni 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 2.
Zivilsenats
[X.] für Familiensachen
des [X.] vom 28.
April 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der [X.] für die [X.] ab 1.
November 2013 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.],
an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten noch um Betreuungsunterhalt nach §
1615
l BGB für die [X.] ab November 2013.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am 21.
Oktober 2010 geborenen [X.]
[X.] Das Kind 1
2
-
3
-
ist zu 100
% schwerbehindert; es leidet an einer Chromosomenanomalie des Typs Trisomie
21 (so
genanntes Down-Syndrom) und ist in Pflegestufe
2 einge-stuft. [X.] lebt
bei der Antragstellerin. Diese hatte ihr Studium für das Lehramt infolge der Schwangerschaft und der Geburt des Kindes unterbrochen. [X.] lebt sie mit [X.] im Haus ihrer Eltern und hat neben der Betreuung des Kindes das Studium wieder
aufgenommen. [X.] besucht seit September 2012 montags bis freitags von 9.00
Uhr bis 15.00
Uhr eine Kindertagesstätte, die von 6.30
Uhr bis 18.00
Uhr geöffnet ist. Diese ist für behinderte Kinder eingerichtet und verfügt über besonders ausgebildete Betreuungskräfte und Therapeuten. Vierteljährlich nimmt das Kind in Begleitung der Antragstellerin an einer ärztlich verordneten Therapiewoche teil. Zusätzlich zu weiteren wöchentlich stattfinden-den Therapien muss die Antragstellerin mit dem Kind täglich Übungen
durch-führen.
Der Antragsgegner, der zur [X.] der Geburt des Kindes ebenfalls Student war, schloss sein Studium ab und übt
inzwischen eine Tätigkeit als wissen-schaftlicher Mitarbeiter an einer [X.] aus.
Die Antragstellerin hat Betreuungsunterhalt für die [X.] ab November 2012 begehrt. Sie hat geltend gemacht, dass sie auch während der Betreuung des [X.] in der Kindertagesstätte ständig rufbereit sein müsse. Darüber [X.] sei es häufig notwendig, [X.] schon am frühen Nachmittag abzuholen, wenn Therapietermine anstünden, weil er hierfür andernfalls zu erschöpft sei. [X.] sei das Kind wegen seines schwachen Immunsystems oft krank und könne die Kindertagesstätte nicht besuchen. Diese Umstände ließen sich mit einer geregelten Arbeitszeit nicht vereinbaren. Sie hätten
auch dazu geführt, dass sie ihr Studium noch nicht habe abschließen können.

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4
-
Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben und den Antragsgegner neben der Zahlung eines Rückstands verurteilt, ab 1.
Februar 2013 Unterhalt in Höhe von monatlich 800

hat das [X.] die Entscheidung teilweise abgeändert und den An-trag für die [X.] ab 1.
November 2013 abgewiesen. Dagegen richtet sich die insoweit zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses erstrebt.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt im Umfang des Angriffs zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und insoweit zur Zurückverwei-sung der Sache an das [X.].
1. Dieses hat zur Begründung seiner
in [X.], 1646 im [X.] veröffentlichten
Entscheidung, soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung, ausgeführt:
Der Antragsgegner schulde
der Antragstellerin nach Beginn des vierten Lebensjahres des Kindes keinen Betreuungsunterhalt nach §
1615
l Abs.
2 BGB mehr, da sie nicht wegen der Pflege und Erziehung des Kindes, sondern durch das wieder
aufgenommene Studium an einer ihren Bedarf deckenden Erwerbstätigkeit gehindert gewesen sei. Mit einer ihr zumutbaren Teilzeiter-werbstätigkeit sei sie in der Lage, die zur Deckung ihres Existenzminimums er-forderlichen 800

es aus kindbezogenen oder aus elternbezogenen Gründen gerechtfertigt sei, den Unterhaltsanspruch zu verlängern. Die Behinderung des Kindes erfordere zwar eine von der Antragstellerin belegte erheblich intensivere persönliche Be-5
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5
-
treuungsleistung als Mutter, als dies bei einem gleichaltrigen gesunden Kind der Fall sei. Gleichwohl treffe die Antragstellerin für die [X.] ab November 2013 eine Erwerbsobliegenheit, die über eine halbschichtige Tätigkeit hinausgehe und ihr Einkünfte
von monatlich 800

. [X.] werde in der Tagesstätte im Rah-men einer Einzelintegrationsmaßnahme an fünf Tagen in der Woche betreut. Nach dem Vortrag der Antragstellerin besuche er die Einrichtung regelmäßig täglich von 9.00
Uhr bis 15.00
Uhr. Es könne dahinstehen, ob auch die länge-ren Öffnungszeiten genutzt werden könnten, da bereits die bisherige Handha-bung der Antragstellerin eine tägliche Arbeitszeit von bis zu fünf Stunden er-mögliche. Die Kindertagesstätte sei auf die Betreuung behinderter Kinder spe-zialisiert und decke auch therapeutische Maßnahmen ab. Soweit die Antragstel-lerin vorgetragen habe, infolge der häufigen Erkrankungen des Kindes an der Ausübung einer Tätigkeit gehindert zu sein, führe dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Die zum
Beispiel häufig auftretende Bindehautentzündung oder auch Erkältungen machten nicht unbedingt eine persönliche Betreuung durch die Mutter erforderlich; gegebenenfalls sei eine Abholung und Betreuung des Kindes durch weitere Personen denkbar. Dass solche Personen, etwa die Großeltern, nicht zur Verfügung stünden, habe die Mutter nicht vorgetragen. Der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit stünden auch die Therapiemaßnahmen, die die Mutter mit [X.] wahrnehme, nicht entgegen; es sei nicht ersichtlich, dass diese, ebenso wie die Krankengymnastik, nicht ab 16.00
Uhr wahrgenommen werden könnten.
Danach könnten kindbezogene Gründe nicht in einem Ausmaß [X.] werden, bei dem
die Antragstellerin außerstande wäre, ihren [X.] durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Infolge ihrer Vorbildung und des bisher absolvierten Studiums könne sie zum Beispiel im Lektorat eines Verlags, als Mitarbeiterin in der Verwaltung einer Hochschule, bei einer [X.] oder einer gemeinnützigen Einrichtung zumindest einen Stundenlohn 9
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von 10

Stunden ein Nettoeinkommen von 858,41

monat-lich erzielen. Unter Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen verbleibe ein das Existenzminimum geringfügig übersteigendes Einkommen.
Als [X.] Grund
sei die starke Belastung der Antragstellerin durch die besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes anzuerkennen. Dies führe dazu, dass ihr eine Vollzeittätigkeit nicht zugemutet werden könne. Auch außerhalb der Betreuungsmöglichkeiten in der Kindertagesstätte liege bei [X.] ein überdurchschnittlich hoher Betreuungsaufwand vor. Die Einstufung in Pflege-stufe
2
setze einen erheblichen pflegerischen Bedarf voraus. Die daraus resul-tierende Belastung der Mutter stehe einer Erwerbstätigkeit in der [X.] der Fremdbetreuung des Kindes jedoch nicht entgegen. Dass die Antragstellerin wegen der Geburt und der nachfolgenden Betreuung ihr Studium unterbrochen habe, während der Antragsgegner in dieser [X.] sein Studium habe abschließen können, stelle keinen Umstand dar, der
aus Billigkeitsgründen eine Verlänge-rung des [X.] rechtfertige. [X.] Gesichtspunkte könnten eine Verlängerung des Anspruchs nur begründen, wenn aus einer ge-meinsamen Lebensplanung der Beteiligten ein entsprechender Vertrauenstat-bestand abgeleitet werden könne. Das sei hier nicht der Fall, weil die Beteiligten vor der Geburt des Kindes offensichtlich nicht zusammengelebt hätten. Allein die Tatsache, dass sich beide Beteiligte damals in vergleichbarer Ausbildungs-situation befunden hätten und der Antragsgegner in der Zwischenzeit sein [X.] habe beenden können, begründe für diesen nicht die Verpflichtung, der Antragstellerin bis zur Beendigung der Ausbildung Unterhalt zu zahlen. Für nicht miteinander verheiratete Eltern fehle eine §
1575 BGB entsprechende [X.]. Durch die vorgenannte Bestimmung sei insbesondere das Vertrauen des Unterhalt begehrenden Ehegatten auf Ausgleich ehebedingter Ausbildungs-nachteile geschützt. Eine vergleichbar schützenswerte Vertrauenssituation der Beteiligten liege hier nicht vor, sodass sich auch in einer Gesamtschau unter 10
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7
-
Billigkeitsgesichtspunkten die Heranziehung des Rechtsgedankens des §
1575 BGB verbiete. Die Antragstellerin sei darauf zu verweisen, gegebenenfalls ihren Unterhaltsanspruch gegenüber
ihren Eltern geltend zu machen oder sich um [X.] zu bemühen.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

a) Nach §
1615
l Abs.
2 Satz
2 BGB steht der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes über die Dauer des Mutterschutzes hinaus ein [X.] gegen den Vater zu, wenn von ihr wegen der Pflege und Erziehung
des gemeinsamen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Nach §
1615
l Abs.
2 BGB besteht die Unterhaltspflicht des betreuenden Eltern-teils für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Sie verlängert sich, solange
und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere
die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreu-ung zu berücksichtigen. Insoweit hat der Gesetzgeber die Vorschrift des §
1615
l Abs.
2 BGB und den nachehelichen Betreuungsunterhalt nach §
1570 BGB weitgehend einander angeglichen ([X.]surteil vom 13.
Januar 2010

XII
ZR
123/08

[X.], 444
Rn.
24 mwN).
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine

hier allein noch im Streit stehende

Verlängerung des [X.] über das vollendete dritte Lebensjahr hinaus kann sich der betreuende Elternteil mithin nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen, wenn und soweit das Kind eine kindgerechte Betreuungseinrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte. Für die [X.] ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes
steht dem betreuenden Elternteil nur noch dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt 11
12
13
-
8
-
zu, wenn dies der Billigkeit entspricht (§
1615
l Abs.
2 Satz
4 BGB). Damit verlangt
die Regelung allerdings keinen abrupten Wechsel von der elter-
lichen Betreuung
zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit (BT-Drucks. 16/6980 S.
9). Insbesondere nach Maßgabe der im Gesetz ausdrücklich genannten kindbezo-genen Gründe ist unter Berücksichtigung der bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung (§
1615
l Abs.
2 Satz
5 BGB) ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich ([X.]surteil vom 13.
Januar 2010

XII
ZR
123/08
mRZ 2010, 444 Rn.
26 mwN).
Neben den vorrangig zu berücksichtigenden kindbezogenen Gründen sieht §
1570 Abs.
2 BGB für den
nachehelichen Betreuungsunterhalt eine wei-tere Verlängerungsmöglichkeit aus elternbezogenen Gründen vor. Danach ver-längert sich der nacheheliche Betreuungsunterhalt über die Verlängerung aus kindbezogenen Gründen hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestal-tung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie deren Dauer der Billigkeit entspricht. Insoweit ist auch ein Vertrauenstatbestand zu berück-sichtigen, der sich aus den Nachwirkungen der Ehe ergeben kann. Im Rahmen des Anspruchs wegen
Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes ist diese Regelung zwar nicht ausdrücklich übernommen worden. Da §
1615
l Abs.
2 Satz
5 BGB jedoch eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs "insbesondere"
aus kindbezogenen Gründen zulässt, kommen im Einzelfall auch [X.] Gründe für eine Verlängerung des [X.] in Betracht. Das kann etwa dann gelten, wenn die Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind [X.] haben und außerdem ein besonderer Vertrauenstatbestand als Nachwirkung dieser Familie entstanden ist (BT-Drucks. 16/6980 S.
10). Dabei ist allerdings stets zu beachten, dass die gesetzliche Regel, wonach der Be-treuungsunterhalt grundsätzlich nur für drei Jahre geschuldet ist und eine Ver-längerung über diesen [X.]raum hinaus ausdrücklich begründet werden muss, 14
-
9
-
nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden darf ([X.]surteil vom 13.
Januar 2010

XII
ZR
123/08

[X.], 444 Rn.
26 mwN).
Für die Voraussetzungen einer Verlängerung des [X.] über die Dauer von drei Jahren hinaus trägt der Unterhaltsberechtigte die Darle-gungs-
und Beweislast. Er hat also zunächst darzulegen und zu beweisen, dass keine kindgerechte Einrichtung für die Betreuung des gemeinsamen Kindes zur Verfügung steht oder dass aus besonderen Gründen eine persönliche Betreu-ung erforderlich ist. Auch Umstände, die aus elternbezogenen Gründen zu einer eingeschränkten Erwerbspflicht und damit zur Verlängerung des [X.] führen können, hat der Unterhaltsberechtigte darzulegen und
zu bewei-sen ([X.]surteile [X.]Z 193, 78 =
FamRZ
2012, 1040 Rn.
20; vom 17.
Juni 2009

XII
ZR
102/08

[X.], 1391
Rn.
20 mwN
und [X.]Z 177, 272 =
[X.], 1739 Rn.
97).
b) Die Annahme des [X.], im vorliegenden Fall seien kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des [X.] über die Vollendung des dritten Lebensjahrs hinaus nicht festzustellen, hält den Angrif-fen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
aa) Kindbezogene Gründe liegen z. B. dann vor, wenn das Kind behin-dert, dauerhaft krank oder
schwer in seiner Entwicklung gestört und deshalb auf weitere Betreuung durch die Mutter angewiesen ist (BT-Drucks. 13/4899 S.
89; [X.]surteil [X.]Z 168, 245 =
[X.], 1362, 1363 zum früheren Recht). Auch insoweit ist allerdings stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in einer für das Kind geeigneten Betreuungseinrichtung gesichert werden könnte ([X.]surteil vom 17.
März 2010

XII
ZR
204/08

[X.], 802 Rn.
11
zum volljährigen behinderten Kind; vgl. auch [X.]surteile [X.]Z 180, 15
16
17
-
10
-
170 =
[X.], 770 Rn.
27; vom 6.
Mai 2009

XII
ZR
114/08

[X.], 1124 Rn.
32 und vom 17.
Juni 2009

XII
ZR
102/08

[X.], 1391 Rn.
23).
bb) Das Beschwerdegericht
ist davon ausgegangen, die Betreuung des Kindes in der Kindertagesstätte, die von 9.00
Uhr bis 15.00
Uhr erfolge, ermög-liche der Antragstellerin eine tägliche Arbeitszeit von bis zu 5
Stunden. Soweit sie darauf verweise, infolge der häufigen Erkrankungen des Kindes an einer [X.] gehindert zu sein, sei festzustellen, dass nicht alle Erkrankungen eine Betreuung durch die Mutter erforderten. Vielmehr sei auch eine Abholung und Betreuung durch andere Personen, etwa die Großeltern, denkbar. Die [X.] habe nicht vorgetragen, dass solche Personen nicht zur Verfügung stünden.
Die dagegen erhobene Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde ist ge-rechtfertigt. Sie macht geltend, das Beschwerdegericht habe für die Antragstel-lerin überraschend angenommen, das Kind könne auch von anderen [X.] abgeholt werden. Hätte das Beschwerdegericht auf die von ihm be-absichtigte Inpflichtnahme der Großeltern hingewiesen, hätte die Antragstellerin vorgetragen, dass ihr Vater bereits im 83.
Lebensjahr stehe und nach zwei schweren Operationen im vorausgegangenen Jahr gesundheitlich angegriffen sei, so dass ihm die Abholung des Kindes nicht zugemutet werden könne. Die Mutter der Antragstellerin sei mit der Pflege ihres Mannes sowie ihres eigenen
[X.] völlig ausgelastet und werde mit der zusätzlichen Rufbereitschaft für [X.] überlastet.
Der Einwand ist erheblich. Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, inwiefern die Hilfe Dritter in Anspruch ge-nommen werden kann ([X.]surteil [X.]Z 193, 78 =
[X.], 1040 Rn.
22 18
19
20
-
11
-
und [X.]sbeschluss vom 1.
Oktober 2014

XII
ZB
185/13

[X.], 1987 Rn.
21). Nachdem das Amtsgericht auf diesen Gesichtspunkt nicht einge-gangen ist, sondern der Antragstellerin unbefristeten Unterhalt zuerkannt hat, konnte sie als in erster Instanz obsiegende Beteiligte darauf vertrauen, vom [X.] rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (st. Rspr.,
vgl. etwa [X.] Be-schluss vom 15.
März 2006

IV
ZR
32/05

[X.], 942, 943
mwN).
[X.]) Da das Beschwerdegericht zu möglicher Hilfe bei der Abholung und anschließenden Betreuung des Kindes durch Dritte keine Feststellungen getrof-fen hat, ist das Vorbringen der Antragstellerin hierzu im [X.] zugrunde zu legen. Dann kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass für die Antragstellerin allein aus der grundsätzlichen Betreuung des [X.] in der Kindertagesstätte die Möglichkeit folgt, an bis zu fünf
Stunden werk-täglich einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Denn angesichts der erheblichen Anzahl von Krankheitstagen
des Kindes (nach den Angaben der Mutter in der [X.] von Januar 2013 bis Januar 2014 an 60
Werktagen) muss sie ständig damit rechnen, dass eine persönliche Betreuung notwendig wird. [X.] hinaus hat sie [X.] während der vierteljährlich stattfindenden Therapiewoche zu begleiten, die verschiedenen anderen Therapietermine wahrzunehmen und täglich Übungen durchzuführen. Unter diesen Umständen ist schon die [X.] nicht gerechtfertigt, die Antragstellerin könne durch eine Erwerbstätigkeit im Umfang
von 25
Wochenstunden ihren Bedarf decken. Deshalb kommt bereits ein kindbezogener Grund für eine Verlängerung des [X.] in Betracht.

21
-
12
-
c) Auch ein [X.] Grund ist entgegen der Auffassung des [X.]s nicht ausgeschlossen.
aa) Ein solcher Grund kann, wie bereits ausgeführt, auch im Rahmen ei-nes Unterhaltsanspruchs nach §
1615
l Abs.
2 BGB vorliegen, wenn die Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und außerdem ein [X.] Vertrauenstatbestand als Nachwirkung dieser Familie entstanden ist. Das Beschwerdegericht hat dies mit der Begründung abgelehnt, die Beteiligten hätten vor der Geburt des Kindes offensichtlich nicht zusammengelebt.
Die Rechtsbeschwerde macht insofern
geltend, die Beteiligten hätten ab Juni 2010 an ihrem Studienort zusammengelebt, und zwar zunächst im Studen-tenzimmer
der Antragstellerin und ab 20.
Juli 2010 in einer gemeinsam einge-richteten Wohnung. Die gemeinsame Anschrift ergebe sich bereits aus der von der Antragstellerin vorgelegten Vaterschaftsanerkennungsurkunde vom 17.
Au-gust 2010
für das am 21.
Oktober 2010 geborene Kind. Das Beschwerdegericht hätte die Antragstellerin deshalb darauf hinweisen müssen, dass es ab [X.] 2013 einen Unterhaltsanspruch verneinen wolle, weil diese mangels ge-meinsamer Lebensplanung nicht auf eine Absicherung durch den Antragsgeg-ner habe vertrauen dürfen.
Mit dieser Rüge dringt die Rechtsbeschwerde allerdings nicht durch. Das Vorbringen ist nicht erheblich, so dass keine Hinweispflicht bestand.
Die [X.] hat auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geltend gemacht, mit dem Antragsgegner und dem gemeinsamen [X.] zusammengelebt zu ha-ben. In der [X.] vor der Geburt des Kindes konnte sie indessen nicht auf eine unterhaltsrechtliche Absicherung durch den Antragsgegner vertrauen, weil das Gesetz für nichteheliche Lebensgemeinschaften ohne gemeinsames Kind keine Unterhaltsansprüche kennt ([X.]surteil vom 13.
Januar 2010

XII
ZR
123/08

22
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24
25
-
13
-
[X.], 444 Rn.
26, 30). Allein aus der Vaterschaftsanerkennung des Antragsgegners kann nicht auf die Übernahme unterhaltsrechtlicher Verant-
wortung für die Antragstellerin geschlossen werden. Dieser Umstand kann al-lenfalls verstärkend
für die Begründung besonderen Vertrauens sprechen ([X.] FamRZ
2008, 553, 557; vgl. auch [X.]/Schilling 3.
Aufl. §
1615
l Rn.
14), d. h. wenn hierfür bereits weitere Gesichtspunkte vorliegen.
bb) Soweit das Beschwerdegericht es abgelehnt
hat, der Antragsgegne-rin verlängerten Betreuungsunterhalt über das vollendete dritte
Lebensjahr [X.] allein deswegen zuzubilligen, weil sie wegen der Geburt und der anschlie-ßenden Betreuung des Kindes ihr Studium unterbrochen hat, während der [X.] sein Studium abschließen konnte, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Belastung des betreuenden Elternteils durch berufliche Ausbildungs-, Fortbildungs-
oder Qualifizierungsmaßnahmen stellt schon keinen elternbezo-genen Grund im Sinne des §
1570 Abs.
2 BGB dar. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss es sich vielmehr um Umstände handeln, die unter Berücksichti-gung der Gestaltung von Kindererziehung und Erwerbstätigkeit in der Ehe von Bedeutung sind. Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass das Vertrauen in die vereinbarte und so auch gehandhabte Rollenverteilung hinsichtlich der Kinderbetreuung geschützt werden soll. Soweit der betreuende Elternteil nach Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes von einer Erwerbstätigkeit aber nicht allein in
dessen Interesse
absieht, sondern auch um ein Studium oder ei-ne andere Ausbildung zu beenden, dienen
der entsprechende zeitliche Auf-wand und der Einsatz, die ihn
insoweit von einer Erwerbstätigkeit haben abse-hen lassen, seinen eigenen beruflichen Interessen und nicht denjenigen des Kindes. Maßgebend können solche Umstände deshalb im Rahmen des nach-ehelichen Unterhalts nur für die Frage einer angemessenen Erwerbstätigkeit im 26
27
-
14
-
Sinne des §
1574 BGB oder für die Gewährung von Ausbildungsunterhalt nach §
1575 BGB sein ([X.]surteil vom 8.
August 2012

XII
ZR
97/10
[X.], 1624 Rn.
24).
Für den Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter nach §
1615
l Abs.
2 BGB gilt hinsichtlich der Beurteilung als [X.] Grund nichts anderes. Andernfalls würde sie besser stehen als eine eheliche Mutter, was
der Gesetzesintention nicht entspricht. Ausbildungsunterhalt billigt das Gesetz der Mutter eines nichtehelichen Kindes indessen nicht zu (ebenso [X.]/Schilling 3.
Aufl. §
1615
l Rn.
14; [X.] FF 2010, 214, 215; aA: [X.] [X.], 577, 578). Sie ist insoweit vielmehr
gehalten, entweder ihre [X.] auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu [X.]surteil vom 29.
Juni 2011

XII
ZR
127/09

FamRZ
2011, 1560
Rn.
17
ff.) oder Leistungen nach dem [X.] zu beantragen.
Dem von der Rechtsbeschwerde angeführten Gesichtspunkt, der [X.] habe sein Studium beenden können, ohne dass die Antragstellerin ihn in dieser [X.] zur Zahlung von Unterhalt herangezogen habe, kommt [X.] keine Bedeutung zu. Die Rechtsbeschwerde zeigt im Übrigen nicht auf, dass der Antragsgegner in dem betreffenden [X.]raum zur Zahlung von Betreuungsunterhalt leistungsfähig gewesen wäre.
[X.]) Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer Erwerbsoblie-genheit des betreuenden Elternteils allerdings
entgegenstehen, dass die von ihm daneben zu leistende Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer über-obligationsmäßigen Belastung führen kann ([X.]surteile [X.]Z
193, 78 =
[X.], 1040 Rn.
24; vom 21.
April 2010

XII
ZR
134/08

[X.], 1050 Rn.
36; [X.]Z 180, 170 =
[X.], 770 Rn.
31
f. und [X.]Z 28
29
30
-
15
-
177, 272 =
[X.], 1739 Rn.
103).
Dabei ist unter anderem zu berück-sichtigen, dass am Morgen oder am späten Nachmittag und Abend regelmäßig weitere Erziehungs-
und Betreuungsleistungen zu erbringen sind, die je nach dem individuellen Betreuungsbedarf des Kindes in unterschiedlichem Umfang anfallen können ([X.]surteil [X.]Z 193, 78 =
[X.], 1040 Rn.
24 für den Anspruch nach §
1570 BGB).
Diesen Gesichtspunkt hat das Beschwerdegericht nicht hinreichend ge-würdigt. Die Antragstellerin hat geltend gemacht, für die Vorbereitung des [X.] auf die Kindertagesstätte etwa eine Stunde zu benötigen, weil es z. B. nicht selbständig essen könne. Für das Bringen zu und das Abholen von der Betreu-ungseinrichtung brauche sie jeweils ebenfalls eine Stunde. Darüber hinaus müsse sie mit [X.] Therapietermine wahrnehmen und mehrfach täglich Übungen absolvieren. Diese Umstände bedingen einen erheblichen zeitlichen Einsatz, der bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Betreuung des schwerbehinderten Kindes und einer Erwerbstätigkeit angemessen zu berücksichtigen ist. Konkrete Feststellungen hierzu hat das Beschwerdegericht nicht getroffen.
3. Der angefochtene Beschluss kann danach keinen Bestand haben. Der [X.] ist nicht zu einer abschließenden Entscheidung in der Lage, da es hierzu weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Die Sache ist deshalb im Umfang der Aufhebung des Beschlusses an das Beschwerdegericht zurückzuverwei-sen.
4. Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin:
a) Der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin könnte nicht vollständig durch erzielbare eigene Einkünfte aus einer Teilzeiterwerbstätigkeit gedeckt sein.
Der [X.] hat zwar entschieden, dass ein im [X.]punkt der Geburt des [X.] Kindes bestehender (Mindest-) Bedarf später auch durch eine Teilzeittä-31
32
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34
-
16
-
tigkeit bestritten werden kann. Soweit daraus eine vollständige Bedarfsdeckung auch für künftige [X.]en abgeleitet wurde ([X.]surteile
[X.], 13 =
[X.], 357 Rn.
54
ff. und vom 13.
Januar 2010

XII
ZR
123/08

FamRZ
2010, 444 Rn.
15
ff., 20),
hält er daran aber nicht fest. Die Lebens-
stellung des nach den §§
1615
l Abs.
2, 1610 Abs.
1 BGB Unterhaltsberechtig-ten richtet sich danach, welche Einkünfte er ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte ([X.]surteil vom 15.
Dezember 2004

XII
ZR
121/03

FamRZ 2005, 442);
sie ist deshalb nicht auf den [X.]punkt der Geburt des Kindes festgeschrieben. Den hieraus folgenden Bedarf dürfte die Antragstellerin,
die ihr Studium ohne dessen Unterbrechung wegen der Betreu-ung des Kindes abgeschlossen haben dürfte,
nicht durch eine Teilzeittätigkeit decken können.
-
17
-
b)
Im Hinblick auf den hiernach möglichen höheren Bedarf wird nicht of-fen bleiben können, ob die Antragstellerin die längeren Öffnungszeiten der [X.] (6.30
Uhr bis 18.00
Uhr) zur Ausübung einer Erwerbstätig-keit nutzen könnte. Vielmehr wird das Beschwerdegericht in tatrichterlicher Ver-antwortung zu prüfen haben, inwieweit eine Fremdbetreuung des Kindes im Rahmen der vorgenannten [X.]en mit dessen Wohl vereinbar ist.

Dose

[X.]

Klinkhammer

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.09.2013 -
6 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.04.2014 -
2 UF 238/13 -

35

Meta

XII ZB 251/14

10.06.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2015, Az. XII ZB 251/14 (REWIS RS 2015, 10074)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10074

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