Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2016, Az. XII ZB 693/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 14856

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[X.]:[X.]:BGH:2016:090316BXII[X.]693.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

BESCHLUSS
XII [X.] 693/14
Verkündet am:

9. März 2016

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BGB §§ 1603 Abs. 1, 1609, 1615 l Abs. 1
a)
Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt ist ein von dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich geschuldeter Betreuungsunterhalt nach §
1615
l BGB als

gemäß §
1609 Nr.
2 BGB vorrangige

sonstige Verpflichtung [X.]. §
1603 Abs.
1 BGB von dessen Einkommen abzuziehen. Auf einen Familienselbstbehalt kann sich der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebende Unterhaltspflichtige nicht berufen.
b)
Ein [X.] Grund zur Verlängerung des [X.] kann auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im weiterhin fortdauernden Einvernehmen mit dem anderen persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstätig-keit gehindert ist. Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung der nichtehelichen Gemein-schaft ist dem Pflichtigen im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten Eltern nach [X.] und Glauben nur dann verwehrt, wenn sie rechtsmissbräuchlich erscheint (im [X.] an [X.]surteil
vom 25.
April 2007

XII
ZR
189/04

FamRZ
2007, 1081).
BGH, Beschluss vom 9. März 2016 -
XII [X.] 693/14 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9.
März 2016 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und [X.]
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Botur und Guhling
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss
des 7.
Zivilsenats und [X.] des [X.] vom 3.
Dezember 2014 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
A.
Der Antragsteller begehrt als Sozialhilfeträger vom Antragsgegner El-ternunterhalt aus übergegangenem Recht für den Zeitraum ab Januar 2012.
Der Antragsgegner ist der [X.] des im Jahre 1941 geborenen [X.], der seit Anfang 2010 von einem Pflegedienst in der eigenen Wohnung betreut und versorgt wird. [X.] bezieht von dem Antragsteller laufende Sozialhilfe nach §§
61
ff. SGB
Xll (Hilfe zur Pflege). Der Antragsgegner, der Einkünfte aus nicht-1
2
-
3
-
selbständiger Tätigkeit, Gewerbe, Vermietung und Verpachtung sowie aus [X.] erzielt, lebt seit 2007 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der eine im Dezember 2008 geborene Tochter hervorgegangen ist. Die Lebensge-fährtin des Antragsgegners ist geschieden. Zwei aus ihrer Ehe stammende minderjährige Kinder leben ebenfalls im gemeinsamen Haushalt.
Das Amtsgericht hat dem
Antragsgegner
einen monatlichen
Betrag von 1.500

hinausgehenden
Einkommens als Selbstbehalt zugebilligt. Auf der Grundlage eines unterhaltsrechtlich bereinigten Einkommens von 2.147,88

2.234,88

ragsgegner
verpflichtet, ab dem 1.
Juli 2014 einen laufenden Unterhalt in Höhe von 318

Ja-nuar 2012 bis 30.
Juni 2014 einen
Unterhaltsrückstand in Höhe von 9.060

nebst
Zinsen zu zahlen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das [X.] die Unterhaltspflicht auf den beantragten Unterhalt begrenzt und ihn verpflichtet,
an den Antragsteller ab dem 1.
Dezember 2014 einen laufen-den Unterhalt von 271

monatlich und einen rückständigen Unterhalt von 9.569

u zahlen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

B.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoch-tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

3
4
-
4
-
I.
Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die Beschwerde habe nur Erfolg, soweit das Amtsgericht dem [X.] mehr zugesprochen habe, als von diesem beantragt worden sei.
Die
Unterhaltsansprüche
des [X.] seien gemäß §
94 Abs.
1 SGB
XII
auf den [X.] übergegangen. Er habe für [X.] seit Anfang 2012 monatlich zwischen 976,94

Die vom Amtsgericht durchgeführte Unterhaltsberechnung enthalte jedenfalls keine Fehler, die sich zum Nachteil des Antragsgegners auswirkten.
Das Amtsgericht habe es zu Recht abgelehnt, auf die nichteheliche [X.] zwischen dem Antragsgegner und seiner Lebensgefährtin die vom [X.] für die Berechnung von Elternunterhalt entwickelten Grundsätze zur Einbeziehung von Ehegatten des in Anspruch genommenen Kindes, die mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben,
entsprechend [X.].
Sei aus einer nichtehelichen Beziehung des Unterhaltspflichtigen
ein Kind hervorgegangen, könne
er finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem
an-deren Elternteil seines Kindes nur dann als Abzugsposten geltend machen, wenn und soweit eine Unterhaltsverpflichtung gemäß §
1615
l Abs.
1 und 2 BGB bestehe, und zwar auch dann, wenn er Naturalunterhalt leiste. Da
das gemeinsame Kind bereits im Dezember 2011 das dritte Lebensjahr vollendet habe, bestünde für die nachfolgende Zeit
ein Unterhaltsanspruch gemäß §
1615
l Abs.
2 Sätze
4 und 5 BGB jedoch nur, wenn unter Berücksichtigung der Belange des Kindes und bestehender
Kinderbetreuungsmöglichkeiten
aus Billigkeitsgründen weiter Unterhalt zu zahlen wäre. Kindbezogene oder eltern-bezogene Umstände, die danach eine Verlängerung der Unterhaltspflicht des 5
6
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-
5
-
Antragsgegners gegenüber seiner Lebensgefährtin rechtfertigen könnten, seien jedoch nicht vorgetragen
worden.
Eine Gleichstellung mit der
Ehe für den Bereich des [X.] scheide
aus. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung des [X.] ihre Grundlage in der rechtlichen Verpflichtung der Ehegatten
habe, gemäß §
1360 BGB zum Familienunterhalt beizutragen. Eine entspre-chende rechtliche Verpflichtung treffe dagegen Partner, die in nichtehelicher [X.] lebten, nicht. Solche Partner würden entsprechende rechtli-che Verpflichtungen
gerade nicht begründen
wollen. Daher sei es nicht gerecht-fertigt, sie in einem Teilbereich, in
dem es für die nichteheliche Lebensgemein-schaft wirtschaftlich günstiger wäre

letztlich gegen ihre eigene grundsätzliche Entscheidung

mit einer Ehe und den daraus resultierenden Rechten
und Pflichten gleichzusetzen. Den
Partnern
in einer nichtehelichen Lebensgemein-schaft stehe daher, anders als zusammenlebenden Ehegatten, ein
Familien-selbstbehalt nicht zu.
Die vom Antragsgegner geltend gemachten Aufwendungen für seine Le-bensgefährtin
und ihre Kinder aus geschiedener Ehe könnten
auch nicht unter dem Aspekt der Wahrung seines tatsächlichen Lebensstandards berücksichtigt werden. Der angemessene Bedarf des in Anspruch genommenen Kindes sei allerdings grundsätzlich nach den konkreten Umständen und unter Berücksich-tigung seiner besonderen Lebensverhältnisse zu ermitteln, weil es sich bei dem Anspruch auf Elternunterhalt um einen rechtlich vergleichsweise schwach aus-gestalten Anspruch handele. Deshalb stehe
dem Unterhaltspflichtigen im [X.] zu seinen Eltern ein höherer Selbstbehalt zu. Zum anderen sei
nach der Rechtsprechung des [X.] das nach Abzug des höheren Selbst-behalts
verbleibende einzusetzende Einkommen
im Regelfall nur etwa zur [X.] für den Elternunterhalt heranzuziehen. Maßgebend sei
die Lebensstellung, 8
9
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6
-
die dem Einkommen, Vermögen und [X.]
Rang des [X.]. Der Aufwand, der darin
liege, dass dritten Personen Unterhalt

egal ob in Form von Zahlungen oder in Form von Naturalleistung

gewährt werde, sei nur zu berücksichtigen, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung bestehe und der Begünstigte den
unterhaltsbedürftigen Eltern nach §
1609
BGB im Rang
vorgehe. Andernfalls käme es zu einem nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch zur
gesetzlichen Rangfolgenregelung.
Aus den dargelegten Gründen verbiete es sich auch,
bei dem
Antrags-gegner einen erhöhten Wohnbedarf zu berücksichtigen. In den von dem Amts-gericht zutreffend
herangezogenen Selbstbehaltssätzen sei jeweils bereits ein Betrag von 450

beinhalte der
für das gemeinsame Kind als Abzugsposten berücksichtigte Unterhalt einen Anteil von zwanzig Prozent, bemessen nach dem Unterhaltsbedarf in Höhe von 381

also in Höhe von 76,20

, als Wohnbedarf. Es würde somit insgesamt ein Be-trag von 526,20

ksichtigt. Der Antragsgegner mache tatsächlich Wohn-aufwendungen in Höhe von 840

d. Der Differenzbetrag von 313,80

sei nach dem Vorbringen des Antragsgegners dadurch verursacht, dass er auch den Wohnbedarf seiner
Lebensgefährtin und ihrer
Kinder aus [X.] Ehe befriedige. Danach stellten die entsprechenden Aufwendungen Unterhaltsleistungen
in Form von Naturalunterhalt dar, die dritten Personen zu [X.] kämen. Aufwendungen dieser Art könnten
auch einem
Anspruch auf El-ternunterhalt nur entgegengehalten werden, wenn sie auf der Grundlage einer

hier nicht gegebenen

rechtlichen Verpflichtung erfolgten.

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7
-
II.
Das hält rechtlicher Überprüfung
in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Im Ausgangspunkt hat das [X.] für eine Inanspruchnah-me des Antragsgegners aus übergegangenem Recht allerdings zu Recht §
94 Abs.
1 und Abs.
4 Satz
2 SGB
XII herangezogen.
2. Die vom [X.] bestätigte Unterhaltsberechnung des Amts-gerichts enthält jedoch insoweit einen Rechtsfehler zum Nachteil des Antrags-gegners, als sie

im Rahmen seiner allein noch im Streit stehenden Leistungsfä-higkeit

einen möglichen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach §
1615
l BGB unberücksichtigt lässt.
a) Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach §
1603 Abs.
1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berück-sichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen

insbesondere weiterer Unterhalts-pflichten

außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren. §
1603 Abs.
1 BGB gesteht
damit jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemes-senen Unterhalts
zu; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des
seiner Lebensstellung entsprechenden allgemei-nen Bedarfs benötigt. Maßgebend ist beim Elternunterhalt
die Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und [X.] Rang des Verpflichteten ent-spricht, mithin der gesamte individuelle Lebensbedarf einschließlich einer an-gemessenen Altersversorgung ([X.]surteil
BGHZ 169, 59 =
[X.], 1511, 1512
mwN).

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14
-
8
-
Daraus folgt aber auch, dass der angemessene Eigenbedarf beim El-ternunterhalt
nicht losgelöst von dem vorhandenen Einkommen bestimmt wer-den kann. Er richtet sich also nicht an einer festen Größe aus, sondern ist ent-sprechend den Umständen des Einzelfalls zu bemessen. Eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs-
und einkommenstypischen Lebensstan-dards braucht der Unterhaltspflichtige jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt oder ein Leben im Luxus führt. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Inanspruchnahme für den Unterhalt von Eltern in der Regel erst [X.], wenn der Unterhaltspflichtige sich selbst bereits in einem höheren Le-bensalter befindet, seine Lebensverhältnisse demzufolge bereits längerfristig seinem Einkommensniveau angepasst hat, Vorsorge für sein eigenes Alter tref-fen möchte und dann unerwartet der
Forderung ausgesetzt wird, sich an den für seine Eltern aufgrund deren Hilfs-
und Pflegebedürftigkeit anfallenden Kosten zu beteiligen
([X.]surteil
BGHZ 169, 59 =
[X.], 1511, 1512 mwN).
Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsanspruch der Eltern rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet ist. Weil der gegenüber dem Elternunterhalt angemessene Eigenbedarf aber nicht durchgängig mit ei-nem bestimmten festen Betrag angesetzt werden kann, sondern anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der besonde-ren Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt [X.], zu ermitteln ist, besteht Einigkeit darüber, den Kindern gegenüber ihren Eltern von dem den Freibetrag übersteigenden Einkommen einen weiteren An-teil zusätzlich zu belassen. Der [X.] hat es grundsätzlich gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten [X.] allein auf einen hälftigen
Anteil des Betrags abgestellt wird, der den
an sich vorgesehenen [X.] übersteigt ([X.]surteil
BGHZ 169, 59
=
[X.], 1511, 1513
mwN).
15
16
-
9
-
b) Diesen Anforderungen
ist das [X.]
nicht vollständig ge-recht geworden.
aa) Die Feststellungen zum Nettoeinkommen des Antragsgegners sowie zu den Abzügen wegen berufsbedingter Aufwendungen, Kinderbetreuungskos-ten und hinsichtlich des Kindesunterhalts (vgl. hierzu [X.]sbeschlüsse vom 7.
Mai 2014

XII
[X.]
258/13

FamRZ 2014, 1183 Rn.
34
ff. und vom 24.
Juni 2009

XII
ZR
161/08

FamRZ 2009, 1477 Rn.
21
ff.) sind allerdings weder von der Rechtsbeschwerde angegriffen noch sonst von Rechts wegen zu beanstan-den.
Ebenso wenig ist etwas dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesge-richt den Selbstbehalt des Antragsgegners nicht deshalb erhöht hat, weil seine Wohnkosten den hierfür vorgesehenen Betrag übersteigen.
Zwar kann im Ein-zelfall eine Erhöhung des Selbstbehalts in Frage kommen, wenn der darin ent-haltene [X.]

nach den Umständen nicht vermeidbar

überschrit-ten wird ([X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9.
Aufl. §
1 Rn.
469 und [X.]/[X.] aaO §
5 Rn.
23). Eine Erhöhung scheidet hier jedoch schon deshalb aus, weil der [X.] nicht über-schritten ist.
Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststel-lungen des [X.]s stand dem Antragsgegner nach den Unterhalts-rechtlichen Leitlinien
im Rahmen seines Selbstbehalts
für Unterkunft und [X.] ein Betrag von 450

desunterhalt enthaltenen [X.]s von 20
% ein Betrag von 76,20

den gesamten Wohnkosten in Höhe von 840

e-deckt ist. Die verbleibende Differenz von 313,80

e-fährtin, die ebenfalls Mieterin ist,
und ihre Kinder, zu deren [X.] nichts festgestellt ist.
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-
10
-
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zu beanstanden, dass das [X.] dem Antragsgegner keinen Fami-lienselbstbehalt zugebilligt
hat.
Ein möglicher Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach §
1615
l BGB führt nicht dazu, dass sich der Antragsgegner auf einen Familienselbstbehalt berufen könnte. Vielmehr wäre der entsprechende, gemäß §
1609 Nr.
2 BGB vorrangige,
Unterhaltsbetrag als sonstige
Verpflichtung [X.]. §
1603 Abs.
1 BGB von dessen Einkommen abzuziehen.
(1) Der Familienselbstbehalt bemisst sich grundsätzlich nach dem [X.] angemessenen Selbstbehalt beim Elternunterhalt abzüglich 10
% als Vorteil des Zusammenlebens. Wenn das [X.] diesen für das [X.] mit (1.500

1.200

(1.600

1.280

nichts zu erinnern (vgl. auch [X.] Tabelle [X.]. D.
I. [Stand 1.
Januar 2011 bzw. 1.
Januar 2013]). Ausgehend von diesem Familienselbstbehalt und den Gesamteinkünften der Ehegatten ist der individuelle
Familienbedarf
zu
er-mitteln, zu dem der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Ein-künfte beider
Ehegatten beizutragen hat. Für den Elternunterhalt kann der [X.] Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am individuellen Familienbedarf einsetzen (grundlegend [X.]s-urteil
[X.], 350 =
FamRZ 2010, 1535
Rn.
40
ff.).
Die
Zubilligung des
Familienselbstbehalts
basiert auf der Prämisse, dass der Unterhaltspflichtige
verheiratet ist und sich die Ehegatten Unterhalt schul-den. Zwar ist der Ehegattenunterhalt gemäß §
1609 Nr.
2 und 3 BGB gegen-über dem Elternunterhalt (§
1609 Nr.
6 BGB) vorrangig. Weil sich die Höhe des

beim Zusammenleben der Ehegatten bestehenden

Anspruchs auf Familien-unterhalt
allerdings auch nach dem die ehelichen Lebensverhältnisse prägen-den (§
1578 Abs.
1 BGB) Elternunterhalt richtet, sich beide Ansprüche mithin 20
21
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-
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-
wechselseitig beeinflussen, hat es der [X.] gebilligt, dem verheirateten [X.] einen Familienselbstbehalt zu belassen, der sich

bei darüber
hinausgehendem Einkommen der Eheleute

auf einen individuellen Familien-bedarf erhöhen kann ([X.], 350
=
FamRZ 2010, 1535
Rn.
40
ff.).
(2) Anders verhält es sich bei dem Anspruch aus §
1615
l BGB. Der da-nach geschuldete Bedarf des
Unterhaltsberechtigten richtet sich allein nach seiner eigenen Lebensstellung
gemäß §
1610 BGB
([X.]surteil
BGHZ 184, 13
=
FamRZ 2010, 357 Rn.
20
ff.; s. auch
[X.]sbeschluss [X.], 342
=
FamRZ 2015, 1369
Rn.
34 mwN). Demgemäß bleibt die Höhe des [X.] von einem daneben geltend gemachten [X.]an-spruch unberührt;
der Betreuungsunterhalt kann somit ohne weiteres als sons-tige Verpflichtung [X.]. §
1603 Abs.
1 BGB vorab vom Einkommen des [X.] abgezogen werden. Eines Familienselbstbehalts bedarf es in-soweit nicht
(vgl. insoweit zur Haushaltsersparnis
[X.]surteil
vom 17.
Oktober 2012

XII
ZR
17/11

FamRZ
2013, 868 Rn.
25).
cc) Jedoch rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das [X.] auf der Grundlage des vom Antragsgegner gehaltenen Vortrags
einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach §
1615
l Abs.
2 BGB aus elternbezo-genen Gründen hätte in Erwägung ziehen müssen.
(1) Für die

hier allein relevante

Zeit ab Vollendung des dritten Lebens-jahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Regelung
zwar
nur dann ein fortdauernder
Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht (§
1615
l Abs.
2 Satz
4 BGB). Insbesondere nach Maßgabe der im Gesetz ausdrücklich genannten kindbezogenen Gründe ist unter Be-rücksichtigung der bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung ein gestuf-ter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.
Weil §
1615
l 23
24
25
-
12
-
Abs.
2 Satz
5 BGB eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs "insbesondere"
aus kindbezogenen Gründen zulässt, kommen im Einzelfall
aber
auch elternbe-zogene Gründe für eine Verlängerung des [X.] in Betracht. Das kann etwa dann gelten, wenn die Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind zu-sammengelebt haben und außerdem ein besonderer Vertrauenstatbestand als Nachwirkung dieser Familie entstanden ist. Dabei
ist allerdings stets zu beach-ten, dass die gesetzliche Regel, wonach der Betreuungsunterhalt zunächst nur für drei Jahre geschuldet ist und eine Verlängerung über diesen Zeitraum hin-aus ausdrücklich begründet werden muss, nicht in ihr Gegenteil verkehrt wer-den darf ([X.]sbeschluss
[X.], 342 =
FamRZ 2015, 1369 Rn.
12
ff. und [X.]surteil
vom 13.
Januar 2010

XII
ZR
123/08

FamRZ 2010, 444 Rn.
26 mwN).
Ein [X.] Grund zur Verlängerung des [X.] kann allerdings auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im weiterhin fortdauernden Einvernehmen mit dem anderen persönlich betreut und deshalb ganz oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.
Die Mitwir-kung an einer solchen Gestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist dem Pflichtigen im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten Eltern nach [X.] und Glauben nur dann verwehrt, wenn sie rechtsmissbräuchlich erscheint. Das ist indessen so lange zu verneinen, wie es den berechtigten Interessen inner-halb
der neuen Familie entspricht, dass ein Partner zugunsten der Haushalts-führung und Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet (vgl. [X.]s-urteil
vom 25.
April 2007

XII
ZR
189/04

FamRZ
2007, 1081 Rn.
18).
Für die Voraussetzungen einer Verlängerung des [X.] über die Dauer von drei Jahren hinaus trägt der Unterhaltsberechtigte die Dar-legungs-
und Beweislast. Er hat also zunächst darzulegen und zu beweisen, dass keine kindgerechte Einrichtung für die Betreuung des gemeinsamen [X.] zur Verfügung steht oder dass aus besonderen Gründen eine persönliche Betreuung erforderlich ist. Auch Umstände, die aus elternbezogenen Gründen 26
-
13
-
zu einer eingeschränkten Erwerbspflicht und damit zur Verlängerung des [X.] führen können,
hat der Unterhaltsberechtigte darzulegen und zu beweisen ([X.]sbeschluss [X.], 342 =
FamRZ 2015, 1369 Rn.
15 mwN und [X.]surteil
vom 13.
Januar 2010

XII
ZR
123/08

FamRZ 2010, 444 Rn.
27).
An die Darlegung
von elternbezogenen Gründen im Rah-men des §
1615
l BGB sind zudem höhere Anforderungen zu stellen als nach §
1570 Abs.
2 BGB, da sich bei nicht verheirateten Eltern

anders als bei Eheleuten

mangels entsprechenden [X.] nicht ohne weiteres auf ei-nen gegenseitigen Einstandswillen schließen lässt (NK-BGB/Schilling 3.
Aufl. §
1615
l Rn.
13).
Der Umstand, dass ein Elternteil im Rahmen einer intakten nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Betreuung des gemeinsamen Kindes übernommen hat und diese Rollenverteilung von den Partnern gelebt wird, indi-ziert
jedoch
ein entsprechendes Einvernehmen. Anders als bei Partnern, die nach der Trennung nicht mehr einvernehmlich an dieser ursprünglich gelebten Rollenverteilung festhalten, bedarf es deshalb nicht der gesonderten Darlegung eines besonderen Vertrauenstatbestands.
Beruft sich ein zum Elternunterhalt [X.] auf seine Unterhalts-pflicht nach §
1615
l BGB und damit auf eine sonstige Verpflichtung im Sinne des §
1603 Abs.
1 BGB, hat er im Verhältnis zu dem [X.]berechtig-ten das Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs aus §
1615
l BGB dar-zulegen und zu beweisen, weil er damit seine Leistungsunfähigkeit einwendet (vgl. [X.]/Brudermüller BGB 75.
Aufl. §
1603 Rn.
47 mwN).
(2) Gemessen hieran hätte das [X.] einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus §
1615
l Abs.
2 BGB aus elternbezogenen Gründen in Betracht ziehen müssen.

27
28
-
14
-
(a) Zu Recht ist das [X.] allerdings davon ausgegangen, dass der Antragsgegner kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des [X.] über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus nicht hinreichend substantiiert vorgetragen
hat.
(b) Zutreffend hat das [X.] auch davon abgesehen, die Tatsache, dass die Lebensgefährtin des Antragsgegners neben dem [X.] noch zwei Kinder aus ihrer geschiedenen Ehe betreut, bei der [X.] [X.] Gründe zu berücksichtigen.
Zwar kann der Umstand, dass die Mutter mehrere Kinder zu betreuen hat, einen verlängerten Betreu-ungsunterhalt rechtfertigen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Kinder vom selben Vater, also dem Unterhaltspflichtigen,
stammen (NK-BGB/Schilling 3.
Aufl. §
1615
l Rn.
14). Für einen etwaigen Betreuungsbedarf der Kinder aus der geschiedenen Ehe seiner Lebensgefährtin ist nicht der Antragsgegner, son-dern der geschiedene Ehemann verantwortlich.
(3) Jedoch wendet die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Ent-scheidung zu Recht ein, dass das [X.]
den Vortrag des Antrags-gegners nicht zutreffend gewürdigt hat.
Danach hat seine Lebensgefährtin im Rahmen der intakten nichteheli-chen Lebensgemeinschaft die (teilweise) Betreuung des gemeinsamen Kindes übernommen. Dies genügt, um einen elternbezogenen Grund darzulegen. Weil das Kind zu Beginn des hier maßgeblichen Unterhaltszeitraums erst sein drittes
Lebensjahr vollendet hatte, ist ein möglicher Missbrauch zu Lasten des [X.] des Antragsgegners bzw. des Sozialhilfeträgers nicht ersichtlich. Zwar ist es richtig, dass der Antragsgegner seinen Vortrag nicht weiter konkretisiert hat. Da sein Vortrag aber

anders als vom Amtsgericht angenommen

einen verlänger-ten Anspruch auf Betreuungsunterhalt dem Grunde nach eröffnet, hätte das 29
30
31
32
-
15
-
[X.] darauf hinwiesen müssen, dass noch weiterer Vortrag na-mentlich zum Umfang der Betreuung, zum Einkommen und zum Bedarf erfor-derlich ist.
3. Gemäß §
74 Abs.
5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuhe-ben. Der [X.] kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind, §
74 Abs.
6 Satz
1 FamFG.
Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf folgendes hin:
a) Das [X.] wird dem Antragsgegner Gelegenheit zu ge-ben haben, zu den weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Betreuungs-unterhalt gemäß §
1615
l Abs.
2 BGB wie namentlich zum Umfang der Betreu-ung, zum Einkommen bzw. zu etwaigen Kapitaleinkünften und zum Bedarf
vor-zutragen.
Dabei ist der vom Antragsgegner seiner Lebensgefährtin gewährte Naturalunterhalt für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit gemäß §
1603 Abs.
1 BGB anhand der Vorgaben des §
1615
l BGB zu monetarisieren
(vgl. zum Kindesunterhalt [X.]sbeschluss vom 7.
Mai 2014

XII
[X.]
258/13

FamRZ
2014, 1183 Rn.
35).
b) Bei der Prüfung, in welchem Umfang die Lebensgefährtin des [X.] aufgrund der von ihr vorgenommenen Betreuung unterhaltsbe-rechtigt ist, wird das [X.] zu bedenken haben, dass der Anteil, der einer möglichen Betreuung ihrer beiden ehelichen Kinder geschuldet
ist, unberücksichtigt zu bleiben hat.
c) Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass zu-sätzliche Aufwendungen für die Altersvorsorge in Höhe von 5
% des Bruttoein-kommens
des Unterhaltspflichtigen nur dann zu berücksichtigen sind, wenn diese auch tatsächlich in der genannten Höhe betrieben wird (vgl. [X.]s-
33
34
35
36
37
-
16
-
urteile
BGHZ 171, 206 =
FamRZ 2007, 793 Rn.
27; vom 14.
Januar 2004

XII
ZR
149/01

FamRZ 2004, 792, 793 und vom 19.
Februar 2003

XII
ZR
67/00

FamRZ 2003, 860, 863).

d) Sollte das

nach einer möglichen Berücksichtigung des Anspruchs aus §
1615
l BGB verbleibende

Einkommen des Antragsgegners unter Wah-rung des ihm zustehenden Selbstbehalts nicht genügen, um den geltend ge-machten Anspruch des Antragstellers zu befriedigen, wäre zu prüfen, ob der Antragsgegner in den Grenzen des ihm gegebenenfalls zu belassenden Alters-vorsorgevermögens (vgl. [X.]sbeschluss [X.], 165 =
FamRZ 2015, 1172 Rn.
23
ff.) aus seinem Vermögen leistungsfähig ist.
e) Der [X.] weist schließlich darauf hin, dass eine über die Verpflich-tung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt
hinausgehende, aus dem Zusam-menleben
mit seiner Lebensgefährtin in nichtehelicher Lebensgemeinschaft
folgende wirtschaftliche Belastung des Antragsgegners auch im Lichte des Art.
6 Abs.
1 [X.] unterhaltsrechtlich unbeachtlich ist.
Eine Gleichstellung mit Eheleuten, die sich untereinander Familienunterhalt schulden und deshalb auf den Familienselbstbehalt berufen können, scheidet aus.
aa) Allerdings ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben, dass der
Schutzbe-reich des Art.
6 Abs.
1 [X.] auch für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit Kindern eröffnet ist.
Nach der Rechtsprechung des [X.] ist die tatsächliche Lebens-
und Erziehungsgemeinschaft von Eltern mit Kindern als Familie durch Art.
6 Abs.
1 [X.] geschützt. Für den Schutz durch das Famili-engrundrecht kommt es nicht darauf an, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht; der Familienschutz schließt auch die nichteheliche Familie ein. Das Familiengrundrecht garantiert als Abwehrrecht insbesondere das Zusam-menleben der Familienmitglieder und die Freiheit, über die Art und Weise der 38
39
40
-
17
-
Gestaltung des familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden ([X.] FamRZ 2013, 521, 525 mwN).
bb) Jedoch wäre Art.
6 Abs.
1 [X.] nicht verletzt. Wegen des verfas-sungsrechtlichen Schutz-
und Förderauftrages ist der Gesetzgeber grundsätz-lich berechtigt, die Ehe als rechtlich verbindliche und in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten (etwa bei Krankheit oder Mittellosigkeit) aus-gestattete dauerhafte Paarbeziehung gegenüber anderen Lebensformen zu [X.]. Die Wertentscheidung des Art.
6 Abs.
1 [X.] bildet einen sachlichen [X.], der in erster Linie zur Rechtfertigung einer Besserstel-lung der Ehe gegenüber anderen, durch ein geringeres Maß an wechselseitiger Pflichtbindung geprägten Lebensgemeinschaften geeignet ist. Art.
6 Abs.
1 [X.] gestattet dem Gesetzgeber, die besonderen, auch gesamtgesellschaftlich [X.] Lasten, die jeder Ehegatte mit dem Eingehen der Ehe übernimmt, durch die Gewährung einfachgesetzlicher Privilegierungen etwa bei Unterhalt, Ver-sorgung, im Pflichtteils-
oder im Steuerrecht zumindest teilweise auszugleichen und damit die Ehe besser zu stellen als weniger verbindliche Paarbeziehungen ([X.] FamRZ 2013, 1103 Rn.
83; vgl. auch [X.]/[X.]/Badura [X.] [Stand: September
2015] Art.
6 Rn.
55 mwN).
41
-
18
-
In Fallgestaltungen der vorliegenden Art bleibt es den Partnern, die sich bewusst gegen eine rechtliche Ausgestaltung ihrer Beziehung entschieden ha-ben, unbenommen, die Ehe zu schließen und damit ihre Beziehung auf eine rechtliche Grundlage zu stellen sowie ihren gegenseitigen Einstandswillen durch entsprechende Unterhaltspflichten zu dokumentieren (vgl. [X.] FamRZ
2002, 1169, 1174). Nehmen die Partner

aus welchen Gründen auch immer

Abstand hiervon, können sie sich auch im Verhältnis zu [X.] (hier dem unterhaltsberechtigten Vater des Antragsgegners) nicht auf eine solche Bindung berufen.

Dose

Klinkhammer

Schilling

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.06.2014 -
1 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 03.12.2014 -
7 UF 988/14 -

42

Meta

XII ZB 693/14

09.03.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2016, Az. XII ZB 693/14 (REWIS RS 2016, 14856)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14856

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

X R 33/20

Zitiert

XII ZB 693/14

Zitieren mit Quelle:
x

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