Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2012, Az. X ZR 114/10

X. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 115

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
X ZR 114/10
Verkündet am:

20. Dezember 2012

Wermes

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 20.
Dezember 2012
durch die [X.], Dr.
Grabinski, Dr.
Bacher, [X.] und die Richterin Schuster

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats ([X.]) des [X.] vom 27. April 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 836 573 ([X.]), das -
unter Inanspruchnahme der Priorität einer [X.] Patent-anmeldung vom 3. Juni 1995 -
am 29. Mai 1996 angemeldet wurde. Das [X.] umfasst drei
Patentansprüche betreffend Verfahren zum Wärmekonser-vieren eines Behälters aus einem laminierten Verpackungsmaterial. Patent-anspruch
1 hat in der [X.] folgenden Wortlaut:
"Method for heat preserving a container made from a laminated packaging material which has at least one plastic layer and is filled with goods, [X.] an external pressure which is maintained during the holding time of the preservation process, the container during a subsequent cooling time being subjected to an external supporting pressure, characterized in that the container made from a lamina-ted packaging material, in [X.], selected from the group [X.], [X.], [X.], [X.], poly-carbonates, and acrylic polymers, during said holding time is pres-surized to such an [X.] concavely deformed and locked in the form obtained, and during said cooling time is subjected to such a supporting pressure that it retains its deformed shape."
Die Patentansprüche 2 und 3 sind unmittelbar auf Patentanspruch 1
rückbezogen.
1
2
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4
-
Die Klägerin hat geltend gemacht, dass der Gegenstand der [X.] nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne,
und zudem gegenüber dem Stand der Technik nicht patent-fähig sei.
Das Patentgericht hat das Streitpatent
wegen fehlender Patentfähigkeit für nichtig erklärt.
Dagegen wendet sich die Beklagte.
Sie erstrebt weiterhin die Klageab-weisung und verteidigt das Streitpatent
außerdem mit fünf
Hilfsanträgen.
Im Auftrag des Senats hat Prof.

B.

, Hochschule für ange-
wandte Wissenschaften, M.

,
ein schriftliches Gutachten erstattet, das er
in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Zudem hat die Kläge-rin eine gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr.

K.
,
Hochschule
E.

,
vorgelegt.
3
4
5
6
-
5
-
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, bleibt
in der Sache aber ohne Erfolg.
I.
Das Streitpatent betrifft ein Verfahren
zur Wärmekonservierung eines Behälters aus einem laminierten Verpackungsmaterial.
In der Beschreibung des Streitpatents
wird ausgeführt, dass als Behälter für wärmekonservierte Erzeugnisse neben Dosen
und Glasbehältern auch [X.] bekannt seien, die aus mehr als zwei miteinander ver-bundenen Schichten aufgebaut seien. Letztere hätten gegenüber Dosen den Vorteil, dass sie nicht aus
teuren Rohmaterialien wie Stahl
oder Aluminium her-gestellt würden, und zeichneten sich
gegenüber Glasbehältern darin aus, dass sie nicht stoßempfindlich seien.
Zudem wird erläutert, dass bei der Erwärmung eines geschlossenen, nicht-flexiblen Behälters mit seinem Inhalt der Druck innerhalb des Behälters ansteige, weil sich der Behälterinhalt ausdehne und der Gasdruck des Wassers zunehme. Dieser Druckanstieg werde teilweise durch die Expansion
des Behäl-ters selbst kompensiert. Allerdings werde dieser
während der [X.] explodieren, wenn er vollständig gefüllt sei. Um dies zu vermeiden würden die
Behälter nur zu etwa 95%
ihres
Volumens gefüllt, so dass ein zusätzlicher Raum oberhalb des
Inhalts verbleibe. Der [X.] in dem Behälter werde vorher für die bei der Wärmebehandlung verwendete Temperatur [X.]. Zudem
könnten die Partialdrücke der anderen Gase gesenkt werden, indem vor dem Abfüllen Luft aus dem Inhalt sowie vor dem
Versiegeln Luft aus dem zusätzlich geschaffenen Raum des Behälters entfernt werde.
7
8
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10
-
6
-
Dem Streitpatent liegt das technische Problem ("die
Aufgabe") zugrunde, ein Verfahren zur Wärmekonservierung eines Behälters aus einem laminierten Verpackungsmaterial zur Verfügung zu stellen, das die genannten Nachteile nicht aufweist. Das soll nach Patentanspruch 1 wie folgt erreicht werden:
1.
Das Verfahren
dient
zum Wärmekonservieren eines Behälters.
2.
Der Behälter ist
2.1
aus einem Verpackungsmaterial hergestellt,
2.2
mit Inhalten gefüllt
und
2.3
besteht aus wenigstens einer Kunststoffschicht.
3.
Das Verpackungsmaterial
ist laminiert.
4.
Die Kunststoffschicht
4.1
besteht aus einem Kunststoff mit Formerinnerungsver-mögen ("plastic with memory") und
4.2
ist aus der Gruppe bestehend aus [X.]n, [X.], [X.], Polyvinylalkoholen, [X.] und Acrylpolymeren gewählt.
5.
Die Wärmekonservierung wird durchgeführt
5.1
mittels Wärme und
5.2
bei einem äußeren Druck.
6.
Während der Haltezeit des [X.] wird der äußere
Druck
6.1
aufrechterhalten und
6.2
in
derartiger Höhe ausgeübt, dass
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-
7
-
6.2.1
die wenigstens eine Kunststoffschicht zu einer konkaven Form deformiert
und
6.2.2
in der so erzeugten Form gesperrt wird.

7.
Während der Abkühlzeit ist der Behälter einem derartigen äu-ßeren Stützdruck ausgesetzt, dass
die wenigstens eine Kunststoffschicht ihre deformierte Form beibehält.

Das in Patentanspruch 1 unter
Schutz gestellte Wärmekonservierungs-verfahren
bezieht sich auf Behälter mit den in den [X.] bis 4 bestimmten Eigenschaften. Dabei wird dem Fachmann, bei dem es sich um einen Ingenieur der Verpackungstechnik mit praktischer Erfahrung auf dem Ge-biet der Verpackung von wärmekonservierten Stoffen handelt, in der [X.]chrift erläutert, dass unter einem Kunststoff mit Formerinnerungsvermögen
("plastic with memory"), aus dem die wenigstens eine Kunststoffschicht des la-minierten Verpackungsmaterials bestehen soll, ein Polymermaterial zu [X.] ist, das
bei einer geeigneten Temperatur deformiert wird und beim Abküh-len wieder seine ursprüngliche, nicht deformierte Form einnimmt
(K1
Rn. 22). Diese Begriffsbestimmung ist für das fachliche Verständnis der erfindungsge-mäßen Lehre maßgebend und geht der
allgemeinen Definition
des Formerinne-rungsvermögens ("memory effect") vor, soweit diese davon abweicht
(Senat, Urteil vom 2. März 1999

[X.], [X.], 909, 912 -
Spannschrau-be), wie auch bereits das Patentgericht zutreffend erkannt hat.
Patentanspruch 1 gibt vor, dass die wenigstens eine Kunststoffschicht des Behälters
während der Haltezeit durch äußere Druckausübung zu einer konkaven Form deformiert wird. Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt dies offen, ob die Oberfläche des Behälters im Ausgangszustand plan ist und die
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13
-
8
-
Form eines Quaders hat. Etwa kann die Oberfläche auch konvex sein oder
eine andere geometrische Form aufweisen, welche, wie etwa eine zylindrische Form,
die Deformierung der wenigstens einen Kunststoffschicht und damit auch des Behälters durch äußere Druckausübung während der Haltezeit zu einer konkaven Form erlaubt. Dem steht auch nicht entgegen, dass in der [X.] zum Stand der
Technik beanstandet wird, dass Glasbehälter normaler-weise in zylindrischer Form hergestellt würden und aus diesem Grunde nicht effektiv gelagert werden könnten
(K1
Rn. 6). Auch
zylindrisch geformte Behälter sind von der Ausübung der Verfahrenslehre nach Patentanspruch 1 umfasst. Entsprechend legt Patentanspruch 1 auch nicht fest, dass die wenigstens eine Kunststoffschicht infolge der äußeren Druckausübung an allen Oberflächen des Behälters
zu einer konkaven Form deformiert wird. Vielmehr ist es hinreichend, wenn, etwa bei einem zylindrisch geformten Behälter, die äußere Druckeinwir-kung lediglich zu einer konkaven Deformierung des Boden-
und/oder Deckelbe-reiches führt.
Das erfindungsgemäße Verfahren zur Wärmekonservierung der genann-ten Behälter
umfasst die Aufwärmzeit, die Haltezeit und die
Abkühlzeit, wobei allein die beiden letztgenannten in Patentanspruch 1 erwähnt
werden. Die Auf-wärmzeit betrifft die [X.]spanne bis zur Erreichung der gewünschten Tempera-tur. Die Haltezeit ist die [X.], in der die Temperatur auf einem konstanten [X.] gehalten wird und die Abkühlzeit ist die [X.], in der die Temperatur mittels Kühlen des Autoklaven abgesenkt wird
(vgl. K1
Rn. 29). Während der Haltezeit wird erfindungsgemäß ein äußerer Druck in derartiger Höhe auf den Behälter ausgeübt, dass sich die wenigstens eine Kunststoffschicht zu einer konkaven Form deformiert (Merkmal 6.2.1), sich also nach innen [X.].
14
-
9
-
Patentanspruch 1 schreibt nicht vor, dass
die Ausübung des äußeren Drucks, der zur Deformation der wenigstens einen Kunststoffschicht zu einer konkaven Form führt, bereits zu Beginn der Haltezeit einsetzen muss.
Daher ist es gleichermaßen
möglich, dass die wenigstens eine Kunststoffschicht am An-fang der Haltezeit eine andere, etwa eine konvexe Form annimmt, und erst im weiteren Verlauf der Haltezeit aufgrund der dann erst einsetzenden Ausübung äußeren Drucks zu einer konkaven Form deformiert wird. Dieses Verständnis wird durch
die Beschreibung eines Ausführungsbeispiels in der [X.] gestützt, wo
gleichfalls offen bleibt, ob die erhöhte Druckausübung schon zu Beginn oder erst zu einem späteren [X.]punkt der Haltezeit einsetzt
(K1 Rn.
30). Zudem könnte die Beschreibung eines insoweit konkreter fesgelegten Ausführungsbeispiels

auch nicht zu einer Einschränkung der
im Anspruch wei-ter gefassten
Verfahrenslehre führen
([X.], Urteil vom 7. September 2004

X
ZR
255/01, [X.]Z 160, 204, 210

bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung).
Die zu einer konkaven
Form deformierte wenigstens eine Kunststoff-schicht soll während der
Haltezeit gesperrt ("locked") werden
(Merkmal 6.2.2).
Damit ist gemeint, dass die während der Haltezeit erzeugte konkave Form der wenigstens einen Kunststoffschicht für den Rest der Haltezeit gehalten wird ([X.]
12 f.). Dieses "Sperren"
der Form
ist die notwendige Voraussetzung dafür, dass die wenigstens eine Kunststoffschicht auch in der anschließenden
Abkühl-zeit ihre konkave
Form beibehalten kann, indem
während der Abkühlzeit auf den Behälter ein äußerer Stützdruck ausgeübt wird (Merkmal 7).
Der
Senat tritt damit nicht der Ansicht des [X.]
bei, wonach unter dem erfindungs-gemäßen Begriff des "Sperrens"
das "Einfrieren"
am Ende der am Ende der Haltezeit erreichten (konkaven) Form der wenigstens einen Kunststoffschicht zu verstehen sei. Im Rahmen der Lehre aus Patentanspruch 1 wird
dieses "Einfrie-ren"
vielmehr erst in Merkmal 7
bewirkt, während Merkmal 6.2.2 allein das Bei-15
16
-
10
-
behalten ("Sperren")
der nach Merkmal 6.2.1 erzeugten konkaven Form für den Rest der Haltezeit betrifft
(vgl. auch [X.]
12).
II. 1. Das Patentgericht hat angenommen, dass das beanspruchte [X.] neu sei.
Die veröffentlichte europäische Patentanmeldung
115
380
A1 ([X.]) be-treffe
Verfahren zum Verpacken von Lebensmitteln, insbesondere
ein Verfahren zum Wärmekonservieren von Lebensmitteln in Behältern. Die Wärmekonservie-rung erfolge mittels Wärme und in einem Autoklaven. Sie werde
bei einem äu-ßeren Druck durchgeführt, der während der Haltezeit des [X.] aufrechterhalten werde. In
Tabelle
[X.]
der [X.] sei angegeben, dass die Wärmekonservierung während der Haltezeit ("cooking cycle") bei einer maxima-len Temperatur von 116°
C und einem Druck von 0,69
bar erfolge. Da dem Fachmann das
Wertepaar der Temperatur von 116°
C und des Drucks von 0,69
bar geläufig sei, erkenne
er es ohne weiteres als der Dampfdruckkurve von Wasser zugehörig. Der angegebene Druck sei
der Überdruck bei der
zuge-hörigen Temperatur im [X.]. Auf die Behälter werde
während der sich an die Haltezeit anschließenden Abkühlzeit ein äußerer Stützdruck ausge-übt.
Der Tabelle
[X.] seien
Druckwerte von 1,03 und 1,72
bar zu entnehmen, die in der Abkühlzeit aufrechterhalten würden. Nach Fußnote
2 geschehe
dies bis zum Erreichen einer Temperatur des [X.] von 71°
C. Die [X.] bestünden bevorzugt aus einem laminierten Verpackungsmaterial, das wenigstens eine Kunststoffschicht aufweise,
und könnten
eine Kunststoffschicht aus Polypropylen umfassen. Die Behälter verfügten
somit wenigstens über eine Kunststoffschicht aus einem Kunststoff mit Formerinnerungsvermögen. [X.] der Abkühlzeit werde
die
Kunststoffschicht nach Unterschreiten der Erwei-chungstemperatur so gesperrt, dass nach der Behandlung eine Behälterform 17
18
-
11
-
vorliege, wie in Figur
1H der [X.] gezeigt.
Die Merkmale
6.2.1
und 7
seien
in der [X.] hingegen nicht offenbart.

Aus der veröffentlichten [X.] Patentanmeldung
Sho
5641136 (D3, mit [X.] Übersetzung) sei
ebenfalls ein Verfahren zum Wärmekon-servieren eines Behälters
bekannt,
der mit Inhalten gefüllt sei. Es kämen qua-derförmige Behälter aus einem laminierten Verpackungsmaterial zum Einsatz. Das Verpackungsmaterial weise
wenigstens eine Kunststoffschicht auf. Zu [X.] während der Behandlung oder als Ergebnis der Behandlung fänden sich in der Entgegenhaltung
keine Angaben.
Die Neuheit des Verfahrens nach Anspruch
1 des Streitpatents sei
auch gegenüber den
weiteren Vorveröffentli-chungen
gegeben.

2. Das Verfahren nach Anspruch
1 beruht
jedoch nach den weiteren Aus-führungen
des [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Durch die Erfindung solle ein Verfahren zum Wärmekonservieren, vor-zugsweise
mittels feuchter Hitze, eines aus [X.] hergestellten und mit
Inhalten gefüllten Behälters angegeben
werden, das die zuvor in der Beschreibung erwähnten
Nachteile (vgl. oben unter I) nicht aufweise.
Die [X.] befasse sich mit der Sterilisation von Behältern
mit Inhalten, bei denen in der Haltezeit
der Gesamtinnendruck im Behälter den Druck der Be-handlungsapparatur bzw.
des Autoklaven übersteige. Dadurch komme
es am Ende der Haltezeit zu einer
Auswölbung des Behälters nach außen. Diese Auswölbung des Behälters nach
außen werde
nach der Lehre der [X.] gezielt zugelassen, um durch die damit einhergehende
Volumenvergrößerung des [X.] dem Druckanstieg in seinem Inneren
zu begegnen. Die Entgegenhal-19
20
21
22
-
12
-
tung
gebe
die Anweisung, den Druck im Autoklaven während der Abkühlzeit so einzustellen,
dass nach der Abkühlung von Behälter und Inhalt keine uner-wünschte Verformung
verbleibe. Der Druck müsse
einerseits ausreichend groß sein, damit
ein während der
Haltezeit nach außen ausgewölbter Bodenbereich des Behälters gezielt nach innen
zurückgebogen werde
("reforming
of the con-tainer"), vgl. Figur
1H. Er dürfe
andererseits eine bestimmte Obergrenze
nicht überschreiten, damit eine Veränderung der Seitenwand, wie in z.B.
in Figur
1E gezeigt, vermieden werde.
Die [X.] zeige dem Fachmann, wie sowohl
die am Ende der Haltezeit bestehende
Form der Behälterwände beibehalten und damit ein Eindellen derselben
vermieden werde
könne, als auch,
wie
sich der einge-wölbte Boden des Behälters ohne
"rocker bottom"
entsprechend der ursprüngli-chen
Form wieder einstellen lasse.
Der Fachmann erhalte somit aus der [X.] die Lehre, dass durch gezielte Ausübung
des Drucks im Autoklaven während dessen Abkühlung
die endgülti-ge
Form des
Behälters beeinflusst werden könne.
Habe der Fachmann einen Behälter mit einem eingefüllten Produkt in einem Wasserdampf-Autoklaven
zu sterilisieren, bei dem am Ende der Haltezeit

bei
der dann herrschenden Tem-peratur des Inhalts

aufgrund der Eigenschaft des
Produkts ein niedrigerer Be-hälterinnendruck als der im Autoklaven herrschende
Dampfdruck des Wassers vorliege, ergebe
sich zwangsläufig, dass die Behälterwandung
bzw. die [X.] eine Kunststoffschicht zu einer konkaven Form deformiert
werde.
Wolle der Fachmann die
zum Ende der Haltezeit der Wärmebehandlung im Autokla-ven vorliegende konkave
Form des Behälters und der wenigstens einen Kunst-stoffschicht beibehalten,
lehre ihn die [X.], dafür den Druck im Autoklaven in der Abkühlzeit gezielt so einzustellen,
dass die am Ende der Haltezeit bestehende Form von Wandungsteilen
des Behälters unverändert aufrechterhalten bleibe.
23
-
13
-
Das beanspruchte Verfahren habe
sich somit für den Fachmann in naheliegen-der
Weise aus der [X.] in Verbindung mit dessen
Fachwissen
ergeben.
[X.] [X.] bleiben im Er-gebnis ohne Erfolg.

1. Ob es dem
Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten [X.] an der Neuheit fehlt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Er ist jedenfalls deshalb nicht patentfähig, weil er sich für den Fachmann in nahelie-gender
Weise aus der [X.] in Verbindung mit dem allgemeinen Wissen und Kön-nen des Fachmanns ergeben hat und deshalb nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Wie bereits das Patentgericht zutreffend erkannt hat, befasst sich die [X.] mit der Verbesserung von Verfahren zum Wärmekonservieren von Kunststoff-behältern ([X.], [X.], [X.] 3 ff.), insbesondere laminierten Kunststoffbehältern
mit zumindest einer Schicht
aus der Gruppe der [X.]
([X.], [X.]2, [X.] 6 ff.)
und damit von Behältern
im Sinne
der [X.] bis 4 des [X.] in der erteilten Fassung.

Dabei geht die Vorveröffentlichung davon aus, dass die Kunststoffbehäl-ter unter den thermischen Behandlungsbedingungen dazu neigen, sich derart zu verformen, dass an den Seitenwänden Dellen ("[X.]") und/oder an den [X.] ("bulgings") oder "Wippböden"
("rocker-bottoms") entstehen. Derartige Verformungen seien
unerwünscht, weil sie unansehnlich
seien, das Stapeln der Behälter behinderten und vom Verbraucher als [X.] für einen
möglicherweise verdorbenen Lebensmittelinhalt
angesehen wer-den könnten ([X.], [X.], [X.] 4 ff.).

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25
26
27
-
14
-
Ein Grund für die
genannten
unerwünschten Verformungen liegt nach der [X.] darin, dass während der thermischen Behandlung der ([X.] in dem Behälter den ([X.] übersteigt
([X.], [X.], [X.] 12 ff.), wobei die disproportionale Erhöhung des Innendrucks im Behälter [X.] auf einen erwärmungsbedingten Anstieg
der Luft oder anderer
Gasen im Kopfraum des Behälters oder auf die Wärmeausdehnung des Produkts zurück-zuführen ist
([X.], [X.], [X.] 5 ff.).

Eine bekannte Abhilfemaßnahme
sei es, dafür zu sorgen, dass der [X.] immer den Innendruck übersteige. Das herkömmliche Mittel dafür sei eine Behandlung des gefüllten Behälters in einem Wassermedium mit einem Luftüberdruck, der ausreichend sei, um den Innendruck auszugleichen. Ent-sprechend würden Nahrungsmittel behandelt, die in den allgemein bekannten "[X.]"
gepackt seien. Der wesentliche Nachteil dieser Lösung bestehe darin, dass eine Wärmeübertragung in einem Wassermedium nicht so wirksam sei wie in einer Dampfatmosphäre ([X.], [X.],
[X.] 12 ff.).
Durch die [X.] sollen
demnach
die Konfiguration der Kunststoffbehälter nach der thermischen Behandlung verbessert und insbesondere Auswölbungen des Bodens oder Dellen in den Seitenwänden
vermieden werden ([X.], [X.], [X.]
20 ff.).
Hierzu
offenbart die [X.] für ein Verfahren zur Wärmekonservierung von Kunststoffbehältern, die mit Nahrungsmitteln gefüllt sind, neben der Möglichkeit, den
Behälter vor
dem Füllen zu schrumpfen ([X.], Patentanspruch 1), auch die Möglichkeit, den Behälter umzuformen, um eine annehmbare Behälterkonfigu-ration zu erreichen ([X.], Patentanspruch 3), wobei die Umformung [X.] -
wie in Merkmal 6.2 vorgesehen -
durch Aufrechterhalten eines Drucks au-28
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30
31
-
15
-
ßerhalb des Behälters erreicht werden soll, der den Innendruck innerhalb des Behälters übersteigt ([X.], Patentanspruch 6).
Dass die konkave Umformung eines Kunststoffbehälters
durch Ausübung eines äußeren Drucks während der Haltezeit des [X.] jedenfalls
im Bodenbereich erfolgt, entnimmt der Fachmann den Erläuterungen zu zwei in [X.] der [X.]
dargestellten Versuchsreihen.
Danach wurden [X.] mehrere warmgeformte und mit Wasser gefüllte Kunststoffbehälter ther-misch unter einer Dampfatmosphäre von 240° F (116° C) während 15 Minuten behandelt. Am Ende des thermischen Sterilisationsprozesses, aber noch vor Einleiten des Kühlwassers und damit noch in der [X.], in der die Temperatur auf einem konstanten Niveau gehalten wurde, wurde in der zweiten Versuchsreihe der Außendruck auf die
Behälter so erhöht (nämlich von 0,69 auf 1,72 bar statt

wie in der ersten Versuchsreiche -
von 0,69 auf nur 1,03 bar, vgl. [X.], [X.]4, [X.]
4 ff.), dass die aufgrund von Umformung erhaltenen Behälter keine "Wippbö-den"
("rocker-bottoms") oder "Seitendellen"
("sidewall panelling"
mehr hatten ([X.], [X.]4, [X.] 8 ff., vgl. auch [X.]3, [X.] 22 ff.).
Aus fachlicher Sicht folgt daraus, dass die Kunststoffbehälter bzw. die wenigstens eine
Kunststoffschicht durch die erhöhte Druckausübung im Bodenbereich zu einer konkaven Form defor-miert wurden und die
so erzeugte Form bis zum Beginn des Abkühlens und damit bis zum Ende der Haltezeit
"gesperrt"
waren (vgl. auch [X.], [X.].
Dem steht nicht entgegen, dass sich die Kunststoffbehälter, nachdem sie unter einer Druckatmosphäre von
240° F (116° C)
behandelt wurden, im Bo-denbereich zunächst nicht konkav, sondern konvex verformt hatten, weil der äußere Druck
auf lediglich 0,69 bar eingestellt war.
Denn wie oben erläutert, verlangt die Verfahrenslehre nach Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht, dass die Deformierung der Kunststoffschicht zu einer konkaven Form bereits 32
33
-
16
-
am Anfang der Haltezeit erfolgt. Möglich ist es
vielmehr auch, dass sich [X.] des
[X.]raums, in welchem
die Temperatur konstant gehalten wird, [X.] eine konvexe und dann erst eine konkave Form herausbildet, weil nicht von Anfang an, sondern erst im weiteren Verlauf der Haltezeit
ein hinreichend erhöhter äußerer Druck auf den Behälter ausgeübt wird.
Dass die durch Ausübung äußeren Drucks erlangte Umformung eine De-formation zu einer konkaven Form darstellt, folgt aus Fußnote 4 zur [X.], wonach alle Behälter eine Bodenausweitung nach innen

mithin eine konkave Form

zwischen 3,05 und 6,22 mm aufgewiesen haben
([X.], [X.]6, [X.] 1 ff.). Eine konkave Ausgestaltung ist zudem
Figur H der [X.] zu entnehmen, welche nach den Erläuterungen der Beschreibung die gewünschte [X.] nach der thermischen Behandlung und dem Umformen des Behälters [X.] soll ([X.], [X.]4, [X.] 11 ff.).
In Fußnote 2 zur [X.] wird schließlich erläutert, dass der auf den Behälter ausgeübte gesteigerte äußere Druck (im zweiten Ausführungsbeispiel 25 p.s.i.g) während der Abkühlung aufrechterhalten wurde, bis der Behälterin-halt auf 160° F (71° C)
abgekühlt war. Aus Sicht des Fachmanns folgt daraus, dass der Kunststoffbehälter in der [X.], in der er bis auf 160° F (71° C)
abge-kühlt wurde, -
entsprechend Merkmal
7 des Streitpatents -
einem derartigen äußeren Stützdruck ausgesetzt wurde, dass der Kunststoffbehälter bzw. we-nigstens eine Kunststoffschicht ihre deformierte Form beibehielt.
Nach alledem werden die Merkmale 5 bis 7 durch die Beschreibung der zweiten Versuchsreihe aus [X.]
der [X.] offenbart.
Allerdings weist die Beklagte darauf hin, dass der für den zylinderförmi-gen Kunststoffbehälter der [X.] vorgesehene Deckel nicht aus einem laminierten 34
35
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-
17
-
Material bestehe, sondern einen Endverschluss aus Metall aufweise. Zutreffend ist insoweit, dass in der Entgegenhaltung Kunststoffbehälter beschrieben wer-den, die nach dem Befüllen
mit [X.]n versehen wurden, bevor sie wärmekonserviert wurden ([X.], [X.]6, [X.] 18
und 20;
[X.]7, [X.] 15; vgl. auch [X.]6, [X.], vierter Wert: "

metal end wall"). Allerdings wird
dies in der Beschreibung allein in Zusammenhang mit anderen
als die in [X.] doku-mentierten beiden Versuchsreihen
erwähnt. Hinsichtlich der in [X.] do-kumentierten
Versuchsreihen werden die Behälter in der Beschreibung der [X.] allein als Kunststoffbehälter bezeichnet, ohne dass die Materialbeschaffenheit der Deckel weiter spezifiziert wird
(vgl. [X.], [X.]3, [X.] 12 ff.; [X.]4, [X.] 4 ff.). Das lässt es zumindest offen, ob auch bei diesen, dem Verfahrensablauf der [X.] 5 bis 7 entsprechenden Versuchsreihen
die ansonsten aus Kunststoff be-stehenden Behälter [X.]
aufwiesen.
Selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass aus Sicht des Fachmanns auch die in [X.] dokumentierten Versuchsreihen mit Kunst-stoffbehältern durchgeführt worden sind, die [X.] aufgewiesen haben, beruht der Gegenstand des Patentanspruchs
1 des Streitpatents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Es war nämlich aus Sicht des Fachmanns naheliegend, das ihm in der Beschreibung der [X.] in Zusammenhang mit der zweiten Versuchsreihe aus [X.] offenbarte [X.] auch auf Behälter anzuwenden, die ausschließlich aus einem laminierten Verpackungsmaterial mit wenigstens einer Kunststoffschicht mit Formerinnerungsvermögen
hergestellt waren. Eine entsprechende Anregung konnte er
der [X.]
entnehmen, in der Behälter für thermische [X.] allgemein als geeignet bezeichnet wer-den, die aus mehrschichtigen Laminatstrukturen bestehen, wobei diese insbe-38
39
-
18
-
sondere auch aus [X.]n bestehen können ([X.], [X.]2, [X.] 6 ff.). Aus fach-licher Sicht sprach danach alles dafür, dass das in [X.] dokumentierte [X.] auch mit solchen ausschließlich aus Kunststoff her-gestellten Behältern
durchgeführt werden kann.
2. Patentanspruch 1 in der Fassung des ersten [X.] sich von der erteilten Fassung dadurch, dass der Behälter aus einem lami-nierten Verpackungsmaterial, mit dem das erfindungsgemäße Verfahren zum Wärmekonservieren ausgeübt wird, "quaderförmig"
ausgestaltet sein soll.
Der Gegenstand des derart ergänzten Patentanspruchs 1, gegen dessen Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab. Zwar sind in der [X.] als besonders geeigneter Gegenstand für die dort beschriebenen Verpackungsverfahren zylindrische Kunststoffbehäl-ter genannt
(vgl. etwa [X.], [X.], [X.] 17; Patentanspruch 18) und in den Figuren (etwa Figuren 1A bis 1F) gezeigt. In Zusammenhang mit Wärmekonservie-rungsverfahren waren dem
Fachmann jedoch neben zylindrischen auch qua-derförmige Kunststoffbehälter bekannt, wie auch aus Figur 1 der
D3 hervorgeht und vom gerichtlichen Sachverständigen im Verhandlungstermin bestätigt [X.]. Aufgrund seines Fachwissens
erschloss es sich ihm daher ohne weiteres, dass das in der [X.]
offenbarte Umformungsverfahren zur Vermeidung von Aus-wölbungen in den Behälterwänden gleichermaßen
auf quaderförmige Kunst-stoffbehälter angewendet werden kann.
3. Patentanspruch 1 in der Fassung der
weiteren Hilfsanträge unter-scheidet sich von der Fassung des ersten [X.] dadurch, dass der qua-derförmige Behälter, mit dem das erfindungsgemäße Verfahren zum [X.] ausgeübt wird, zusätzlich durch Falten eines laminierten Verpa-40
41
42
-
19
-
ckungsmaterial hergestellt worden sein soll (zweiter Hilfsantrag), zusätzlich eine plane Oberfläche aufweisen soll (dritter Hilfsantrag), zusätzlich das Verpa-ckungsmaterial in Form eines Blattes vorliegen soll (vierter Hilfsantrag)
und schließlich zusätzlich die Grundschicht ein Material umfassen soll, bei dem es sich um Pappe oder Papier handelt (fünfter Hilfsantrag).
Auch ein in den vorgenannten Fassungen zulässigerweise ergänzter Pa-tentanspruch 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil es sich für den Fachmann aufgrund seines Fachwissens ohne weiteres ergab, dass das in der [X.] offenbarte
Umformungsverfahren auch auf einen quaderförmigen Behäl-ter angewendet werden kann, der die vorgenannten zusätzlichen Eigenschaften aufweist.
Das gilt nach den Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen ins-besondere auch für Behälter nach Patentanspruch
1 in der Fassung des fünften [X.], die zusätzlich eine Grundschicht aus Papier oder Pappe aufwei-sen. Es lag im allgemeinen Wissen des Fachmanns, dass auch derartige Behäl-ter bei entsprechender Ausgestaltung für das erfindungsgemäße Konservie-rungsverfahren mit hoher Hitzeeinwirkung verwendet werden können.
43
44
-
20
-
[X.]. Die Kostenentscheidung beruht auf §
121 Abs. 2 Satz
2 PatG i.V.m. §§
91, 97 ZPO.
Keukenschrijver

Grabinski

Bacher

[X.]

Schuster
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 27.04.2010 -
1 Ni 47/08 ([X.]) -

45

Meta

X ZR 114/10

20.12.2012

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2012, Az. X ZR 114/10 (REWIS RS 2012, 115)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 115

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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