Bundespatentgericht, Urteil vom 10.07.2013, Az. 4 Ni 8/11 (EP)

4. Senat | REWIS RS 2013, 4291

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Verfahren zum Formen der Oberfläche eines Metallbehälters“ (europäisches Patent) - zur passiven Prozessführungsbefugnis im Falle der Insolvenz der Patentinhaber – Unterbrechung des Nichtigkeitsverfahrens durch Eröffnung eines italienischen Insolvenzverfahrens


Leitsatz

1. Richtiger Beklagter im Nichtigkeitsverfahren ist wegen der ausschließlich auf die Eintragung im Patentregister abstellenden passiven Prozessführungsbefugnis nach § 81 Abs. 1 Satz 2 PatG auch im Falle der Insolvenz der als Patentinhaber im Patentregister eingetragene Gemeinschuldner und nicht der Insolvenzverwalter.

2. Eine vor Klageerhebung erfolgte Umschreibung im Patentregister, welche lediglich aufgrund eines identitätswahrenden Rechtsformwechsels erfolgt ist – und damit auf einer nach § 30 Abs. 3 PatG nicht eintragungsbedürftigen Änderung der Gesellschaftsform beruht – ist für die Beurteilung der passiven Prozessführungsbefugnis nach § 81 Abs. 1 Satz 2 PatG unbeachtlich – hier die nach italienischem Recht zu beurteilende Umwandlung einer italienischen S.p.A. (Aktiengesellschaft) in eine S.r.l. (GmbH).

3. Das nach italienischem Insolvenzrecht vor der Insolvenzeröffnung liegende freiwillige Vergleichsverfahren (concordato preventivo) über das Vermögen des Patentinhabers gilt nach Art. 2 Ziff. a) und b) Anhang A EuInsVO als Insolvenzverfahren i. S. v Art. 1 Abs. 1 EuIns-VO und führt, sofern das Streitpatent bei Anhängigkeit des Nichtigkeitsverfahrens noch die Insolvenzmasse betrifft, zur Unterbrechung des Verfahrens. Der im freiwilligen Vergleichsverfahren bestellte Verwalter (liquidatore giudiziale) verfügt nach (im deutschen Verfahren maßgeblichen) italienischem Recht jedoch noch nicht über die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Gemeinschuldners.

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 812 183

([X.] 2005 008 636)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], des Richters Dr. agr. [X.], der Richterin Dr. Mittenberger-[X.] und [X.] und [X.] Dorfschmidt

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 812 183 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang der Patentansprüche 1 bis 6 für nichtig erklärt.

I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 4/5 und die Klägerin 1/5.

IV. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte war ursprünglich eingetragene Inhaberin des mit Wirkung auch für die [X.] erteilten und am 30. Juli 2008 veröffentlichten [X.] Patents Nr. 1 812 183 [X.] (Streitpatent), das unter Inanspruchnahme der Priorität vom 8. November 2004 der [X.] Patentanmeldung [X.] im Rahmen der internationalen Patentanmeldung PCT/[X.]/006672 auf die eingereichte [X.] Patentanmeldung 05755610.2 zurückgeht.

2

Verfahren zum Formen der Oberfläche eines Metallbehälters. Es ist in [X.] Verfahrenssprache abgefasst und wird vom [X.] unter der Nummer [X.] 2005 008 636 geführt. Es umfasst elf Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 und Patentanspruch 7 in der [X.] folgenden Wortlaut haben:

3

Patentanspruch 1:

4

A process for the shaping of the side surface of a metal body or container (10) such as an aerosol or beverage bottle for food or technical use, obtained by progressive deformation operating steps of its side surface carried out in sequence on a machine comprising at least an intermittent moving rotating table, at least an opposite alternate translatory motion plate, a loading drum, gripping pliers of the bodies, deformation and optionally embossing and/or debossing tools and an [X.], said process comprising the steps consisting of:

5

- feeding said bodies (10) on the machine provided with at least one intermittent rotating table and with at least one opposite translatory motion plate;

6

- gripping said bodies (10) along an area of their side surface from the bottom with a fixed or an axially rotating gripping means or plier;

7

- carrying out a deformation on the side surface of the bodies (10) with tools working from the inner, [X.] (10),

8

characterised in [X.]:

9

- before the step of gripping the bodies the bottom of the bodies (10) is moulded or partial drawn to form a concave area (14) having geo-metrical features correlated to the geometry of the gripping plier;

- the bodies (10) are gripped along a limited area (12) of their side surface comprised between 10.0 and 35.0 mm from the bottom; and

- the deformation is carried out along an extensive area (18) of the side surface of each body (10) developing from the area adjacent or close to the area (12) [X.] or plier.

Patentanspruch 7:

characterised in [X.] the concave area of the bottom of the bodies is stabilised to achieve an accurate adhesion of the profiles among the bodies and the relevant gripping pliers by a stabilization means.

In der Übersetzung lauten Patentansprüche 1 und 7 wie folgt:

Patentanspruch 1:

Verfahren zur Formung der Seitenoberfläche eines Metallkörpers oder Behälters (10), wie einer Aerosol- oder Getränkeflasche für Nahrungsmittel oder technische Verwendung, hergestellt durch fortschreitende [X.] seiner Seitenoberfläche, die nacheinander auf einer Maschine ausgeführt werden, umfassend zumindest einen sich intermittierend bewegenden Drehtisch, zumindest eine gegenüberliegende alternierende [X.], eine Ladetrommel, Greifzangen für die Körper, Deformations- und optional Einpräge- und/oder Auspräge-Werkzeuge und eine Entladetrommel der genannten Körper, wobei das Verfahren die Schritte umfasst, welche bestehen aus:

- Zuführen der Körper (10) auf die Maschine, welche mit zumindest einem intermittierend rotierenden Tisch und mit zumindest einer gegenüberliegenden [X.] versehen ist;

- Greifen der Körper (10) entlang eines Bereichs von deren Seitenoberfläche von dem Boden mit einem festen oder einem axial rotierenden Greifmittel oder einer Zange,

- Ausführen einer Deformation auf den Seitenoberflächen der Körper (10) mit Werkzeugen, welche von dem Inneren, von dem Äußeren und/oder von beiden der Richtungen der genannten Körper (10) arbeiten,

dadurch gekennzeichnet, dass:

- vor dem Schritt des Greifens der Körper, der Boden der Körper (10) geformt oder teilweise gezogen wird, um einen konkaven Bereich (14) mit geometrischen Merkmalen auszubilden, welche mit der Geometrie der Greifzangen korreliert;

- die Körper (10) entlang eines begrenzten Bereichs (12) von deren Seitenoberfläche gegriffen werden, welcher zwischen 10,0 und 35,0 mm von dem Boden umfasst sind; und

- die Deformation entlang eines extensiven Bereichs (18) der [X.] (10) ausgeführt wird, welcher sich von dem Bereich benachbart zu oder nahe zu dem Bereich (12) entwickelt, welcher durch das Greifmittel oder die Zange gehalten wird.

Patentanspruch 7:

dadurch gekennzeichnet, dass der konkave Bereich des Bodens der Körper stabilisiert wird, um eine genaue Adhäsion der Profile unter den Körpern und der relevanten Greifzangen durch ein Stabilisierungsmittel zu erzielen.

Bezüglich der weiteren rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 und 8 bis 11 wird auf das Streitpatent Bezug genommen.

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents sei nicht patentfähig, da er im Hinblick auf die [X.] (EP 0 275 369 [X.]) und die geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen nicht neu sei. Im Übrigen sei er hinsichtlich sämtlicher weiterer Patentansprüche nicht erfinderisch. Patentanspruch 1 sei ferner gegenüber der ursprünglichen [X.] - der [X.] [X.] - im Hinblick auf Merkmal 1.15 unzulässig erweitert. Patentanspruch 5 sei zudem für den Fachmann nicht ausführbar.

Die Klägerin beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:

D1 WO 01/58618 [X.]

D2 EP 1 214 991 [X.]

D3 [X.] 214 994 [X.]

[X.] EP 0 275 369 [X.]

D5 JP 2000218333 A

D6 JP 09-019731 A

D7 [X.] 5 822 843 A

D8 [X.] 6 286 357 [X.]

D9 JP 2000-015371 A

D10 JP 2004-123231 A

[X.] 2004-123231 A in [X.] Übersetzung

D11 WO 2004/018121 [X.]

D12 [X.] [X.].

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das [X.] Patent EP 1 812 183 [X.] mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit den Ansprüchen 1 bis 11 gemäß den [X.] 1, 1-2, 2 und 3, die - wie folgt - lauten:

[Änderungen gegenüber dem Hauptantrag sind durch doppelte Unterstreichungen gekennzeichnet].

Hilfsantrag 1:

1. Verfahren zur Formung der Seitenoberfläche eines Metallkörpers oder Behälters (10), wie einer Aerosol- oder Getränkeflasche für Nahrungsmittel oder technische Verwendung, hergestellt durch fortschreitende [X.] seiner Seitenoberfläche, die nacheinander auf einer Maschine ausgeführt werden, umfassend zumindest einen sich intermittierend bewegenden Drehtisch, zumindest eine gegenüberliegende alternierende [X.], eine Ladetrommel, Greifzangen für die Körper, Deformations- und optional Einpräge- und/oder Auspräge-Werkzeuge und eine Entladetrommel der genannten Körper, wobei das Verfahren die Schritte umfasst, welche bestehen aus:

- Zuführen der Körper (10) auf die Maschine, welche mit zumindest einem intermittierend rotierenden Tisch und mit zumindest einer gegenüberliegende [X.] versehen ist;

- Greifen der Körper (10) entlang eines Bereichs von deren Seitenoberfläche von dem Boden mit einem festen oder einem axial rotierenden Greifmittel oder einer Zange,

- Ausführen einer Deformation auf den Seitenoberflächen der Körper (10) mit Werkzeugen, welche von dem Inneren, von dem Äußeren und/oder von beiden der Richtungen der genannten Körper (10) arbeiten,

dadurch gekennzeichnet, dass:

um eine perfekte Überlappung der Profile des Körpers und der relevanten Greifwerkzeuge zu erzielen;

- die Körper (10) entlang eines begrenzten Bereichs (12) von deren Seitenoberfläche gegriffen werden, welcher zwischen 10,0 und 35,0 mm von dem Boden umfasst sind; und

- die Deformation entlang eines extensiven Bereichs (18) der [X.] (10) ausgeführt wird, welcher sich von dem Bereich benachbart zu oder nahe zu dem Bereich (12) entwickelt, welcher durch das Greifmittel oder die Zange gehalten wird.

Bezüglich der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 und der [X.] Fassung der Ansprüche wird auf [X.]. 414/417 d. A. Bezug genommen.

Hilfsantrag 1-2:

1. Verfahren zur Formung der Seitenoberfläche eines Metallkörpers oder Behälters (10), wie einer Aerosol- oder Getränkeflasche für Nahrungsmittel oder technische Verwendung, hergestellt durch fortschreitende [X.] seiner Seitenoberfläche, die nacheinander auf einer Maschine ausgeführt werden, umfassend zumindest einen sich intermittierend bewegenden Drehtisch, zumindest eine gegenüberliegende alternierende [X.], eine Ladetrommel, Greifzangen für die Körper, Deformations- und optional Einpräge- und/oder Auspräge-Werkzeuge und eine Entladetrommel der genannten Körper, wobei das Verfahren die Schritte umfasst, welche bestehen aus:

- Zuführen der Körper (10) auf die Maschine, welche mit zumindest einem intermittierend rotierenden Tisch und mit zumindest einer gegenüberliegende [X.] versehen ist;

- Greifen der Körper (10) entlang eines Bereichs von deren Seitenoberfläche von dem Boden mit einem festen oder einem axial rotierenden Greifmittel oder einer Zange,

- Ausführen einer Deformation auf den Seitenoberflächen der Körper (10) mit Werkzeugen, welche von dem Inneren, von dem Äußeren und/oder von beiden der Richtungen der genannten Körper (10) arbeiten,

dadurch gekennzeichnet, dass:

um eine perfekte Überlappung der Profile des Körpers und der relevanten Greifwerkzeuge zu erzielen, um eine akkurate geometrische Ausrichtung der Achse der Körper zu erhalten und um genug Verbindungsstärke zwischen den Körpern und den [X.] oder Zange zu haben;

- die Körper (10) entlang eines begrenzten Bereichs (12) von deren Seitenoberfläche gegriffen werden, welcher zwischen 10,0 und 35,0 mm von dem Boden umfasst sind; und

- die Deformation entlang eines extensiven Bereichs (18) der [X.] (10) ausgeführt wird, welcher sich von dem Bereich benachbart zu oder nahe zu dem Bereich (12) entwickelt, welcher durch das Greifmittel oder die Zange gehalten wird.

Bezüglich der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 und der [X.] Fassung der Ansprüche wird auf die Anlage 2 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.3.2013 ([X.]. 448/449 d. A.) Bezug genommen.

Hilfsantrag 2:

1. Verfahren zur Formung der Seitenoberfläche eines Metallkörpers oder Behälters (10), wie einer Aerosol- oder Getränkeflasche für Nahrungsmittel oder technische Verwendung, hergestellt durch fortschreitende [X.] seiner Seitenoberfläche, die nacheinander auf einer Maschine ausgeführt werden, umfassend zumindest einen sich intermittierend bewegenden Drehtisch, zumindest eine gegenüberliegende alternierende [X.], eine Ladetrommel, Greifzangen für die Körper, Deformations- und optional Einpräge- und/oder Auspräge-Werkzeuge und eine Entladetrommel der genannten Körper, wobei das Verfahren die Schritte umfasst, welche bestehen aus:

- Zuführen der Körper (10) auf die Maschine, welche mit zumindest einem intermittierend rotierenden Tisch und mit zumindest einer gegenüberliegende [X.] versehen ist;

- Greifen der Körper (10) entlang eines Bereichs von deren Seitenoberfläche von dem Boden mit einem festen oder einem axial rotierenden Greifmittel oder einer Zange,

- Ausführen einer Deformation auf den Seitenoberflächen der Körper (10) mit Werkzeugen, welche von dem Inneren, von dem Äußeren und/oder von beiden der Richtungen der genannten Körper (10) arbeiten,

dadurch gekennzeichnet, dass:

um eine perfekte Überlappung der Profile des Körpers und der relevanten Greifwerkzeuge zu erzielen ;

wobei die Greifzangen eine Geometrie umfassen, die den geometrischen Merkmalen des konkaven Bereichs des Bodens der Körper entspricht; und

- die Deformation entlang eines extensiven Bereichs (18) der [X.] (10) ausgeführt wird, welcher sich von dem Bereich benachbart zu oder nahe zu dem Bereich (12) entwickelt, welcher durch das Greifmittel oder die Zange gehalten wird.

Bezüglich der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 und der [X.] Fassung der Ansprüche wird auf [X.]. 418/421 d. A. und auf die Streichung der Worte „comprising gripping tools“ gem. der Erklärung zu Protokoll ([X.]. 441 d. A.) Bezug genommen.

Hilfsantrag 3:

Patentanspruch 1 entspricht im Wortlaut Hilfsantrag 2

Patentanspruch 5 lautet dagegen - wie folgt:

auf der an einer Maschinenkarte oder in der Nähe derselben ausgeführt wird.

Bezüglich der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 und 6 bis 11 und der [X.] Fassung der Ansprüche wird auf [X.]. 422/425 d. A. Bezug genommen.

Weiter hilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent isoliert auch im Umfang der Patentansprüche 4 und 7 nach Haupt- und [X.].

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie beantragt die Aussetzung des Verfahrens nach § 240 ZPO und rügt ferner, dass die Klage gegen die falsche Beklagte gerichtet und daher unzulässig sei. Zudem macht sie geltend, dass § 293 ZPO wegen fehlender Aufklärbarkeit des anwendbaren ausländischen Rechts verletzt sei.

In der Sache hält sie das Streitpatent für patentfähig und verweist auf die Entscheidung des [X.] (7 O 129/11), wonach die hiesige Klägerin auf Patentverletzung aus dem Streitpatent verurteilt wurde. Gegen diese Entscheidung ist Berufung zum [X.] (6 U 54/12) eingelegt.

Der Senat hat den Parteien einen frühen gerichtlichen Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] zugeleitet. Auf den Hinweis vom 6. März 2013 wird Bezug genommen ([X.]. 354/368 d. A.).

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt allen Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

[X.]

Die Klage ist zulässig.

1. Die [X.]. - … - in [X.] ist passiv prozessführungsbefugt und damit die richtige Beklagte. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war im [X.] [X.] zwar die [X.].A. - [X.] eingetragen, die allerdings im Wege eines identitätswahrenden [X.]s - noch vor Rechtshängigkeit des anhängigen Rechtsstreits - in die [X.]. - … M… - in [X.] übergegan- gen ist, was bei der Bezeichnung der [X.] auch ohne Registereintrag zu berücksichtigen ist.

1.1. § 81 Abs. 1 Satz 2 [X.] bestimmt ausdrücklich, dass die Klage „gegen den im Register als Patentinhaber Eingetragenen“ zu richten ist. Nur dieser und nicht etwa der davon verschiedene materiell berechtigte Patentinhaber hat die passive Prozessführungsbefugnis ([X.], Urt. [X.], [X.], 430 - Tauchcomputer; Beschluss v. 17.4.2007 - [X.]/03, [X.], 87 - Rn. 19 - Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren; B[X.], Urt. v. 29.11.2005 - 4 Ni 53/04 ([X.]); Busse/Keukenschrijver, [X.], 7. Auflage, § 81 Rn. 108; [X.], [X.], 10. Auflage, § 81 [X.] Rn. 6; [X.], [X.] Gebrauchsmustergesetz, 3. Auflage, § 81 Rn. 22).

Dies gilt auch dann, [X.]n das Streitpatent der Verwaltung unterliegt. § 81 Abs. 1 Satz 2 [X.] hat zur Folge, dass der als Patentinhaber eingetragene Gemeinschuldner, nicht aber der Insolvenzverwalter zu verklagen und im Rubrum aufzuführen ist ([X.] Urt. v. [X.] - [X.], [X.] 1967, 56 - [X.]). Eine mit der Einsetzung eines Vermögensverwalters eintretende Beschränkung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des [X.] wird grundsätzlich nicht in das [X.] eingetragen und würde daher dem - mit der Regelung der §§ 81 Abs. 1 Satz 2, 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 265 Abs. 2 ZPO verfolgten - Zweck zuwiderlaufen, dass der Kläger aus einem öffentlichen Register ersehen kann, gegen [X.] er seine Klage zu richten hat. Er soll durch eine Veräußerung des Patents im Laufe des Rechtsstreits nicht belastet werden. Ausschlaggebend für die passive Prozessführungsbefugnis ist insoweit, und zwar auch für [X.] Patente, ausschließlich der Registerstand des [X.] (B[X.], Urt. v. 26.6.1991 - 2 Ni 34/90 - Zusätzlicher Kläger; Busse/Keukenschrijver, a. a. [X.]; [X.], a. a. [X.], Rn. 23; [X.]/[X.], [X.], 8. Auflage, § 81 Rn. 15).

1.2. Kein im Rahmen des § 81 Abs. 1 Satz 2 [X.] für die passive Prozessführungsbefugnis beachtlicher Umstand ist die Tatsache, dass der Rechtsträger gleich bleibt, sich allerdings seine Benennung - z. B. infolge einer Umwandlung, Verschmelzung oder Liquidation - ändert (Busse/[X.], a. a. [X.], § 30 Rn. 49; [X.], a. a. [X.], § 30 Rn. 15; [X.]/[X.], a. a. [X.], § 81 Rn. 15; B[X.]E 31, 146) und vor der Klageerhebung eine Umschreibung erfolgt ist. Um eine solche - nach § 30 Abs. 3 [X.] nicht eintragungsbedürftige - Änderung der Gesellschaftsform und nicht des Rechtsträgers hat es sich bei der Umwandlung der damals im Vergleichsverfahren befindlichen [X.].A - [X.] gehandelt, nämlich der Umwandlung einer Aktiengesellschaft in die namensgleiche [X.]. - [X.], allerdings nunmehr in Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführte Firma. Die Klage konnte deshalb zulässig gegen die nicht im [X.] eingetragene [X.]. - [X.] - in [X.] gerichtet werden.

1.2.1. Der vorgenommene [X.] ist auch unter Wahrung der rechtlichen und wirtschaftlichen Identität des Rechtsträgers wirksam erfolgt. An[X.]dbar auf die Frage, ob der [X.] wirksam war, ist [X.] Recht. In [X.] ist das internationale Privatrecht, das bei Klagen gegen eine Auslandsgesellschaft festlegt, welcher Rechtsordnung deren [X.] zu unterstellen ist, nicht kodifiziert. Es ergibt sich aus den - jeweils ungeschriebenen - Regeln der Sitztheorie, nach der auf den tatsächlichen Verwaltungssitz der Gesellschaft abzustellen ist, oder der Gründungstheorie, die besagt, dass das [X.] der Auslandsgesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaats zu beurteilen ist ([X.], Urt. v. 14.3.2005, [X.], [X.], 1648; Urt. v. 12.7.2011, [X.], NJW 2011, 3372). Nach beiden Theorien verweist das [X.] vorliegend auf das [X.] Recht.

1.2.2. Entgegen der Ansicht der [X.] kann der Inhalt des ausländischen - hier [X.]n - Rechts festgestellt werden. In welcher Weise [X.] seiner Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts nachkommt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Er kann insbesondere das fremde Recht aus eigener Kenntnis feststellen ([X.]/[X.], ZPO, 27. Auflage, § 293 Rn. 20). Die - von der [X.] unter Bezugnahme auf § 293 ZPO geforderte - Einholung eines Gutachtens ist nicht erforderlich. Ebenso wie das [X.] (vgl. Urteil vom [X.], [X.]) geht der erkennende Senat davon aus, dass die im vorliegenden Fall anzu[X.]denden Sachvorschriften des [X.]n Zivilgesetzbuchs allgemein- und offenkundig sind, da sie von der autonomen [X.]/[X.] nicht nur in [X.]r, sondern auch in [X.] im [X.] unter „[X.]“ zum Download zur Verfügung gestellt werden und daher vom erkennenden Gericht ange[X.]det werden können.

1.2.3. Der Senat teilt danach die Auffassung des [X.] (a. a. [X.], S. 30), dass der vorgenommene [X.] unter Wahrung der rechtlichen und wirtschaftlichen Identität des Rechtsträgers erfolgt ist. Die [X.].A - [X.] ist danach rechtlich identisch mit der [X.]. - [X.] - in [X.], der derzeitigen [X.].

Gegen die [X.].A. - [X.] ist am 11.6.2009 ein gerichtliches Vergleichsverfahren (

Ähnlich dem [X.] Recht kennt das [X.] Recht die Verschmelzung mehrerer Gesellschaften durch Gründung einer neuen Gesellschaft oder durch Aufnahme einer oder mehrerer Gesellschaften in eine andere (Art. 2501 Abs. 1 ZGB). Die Umwandlung einer Aktiengesellschaft ([X.] per azioni = S.p.A.) in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ([X.] a responsabilità limitata = S.r.l.) folgt den Regeln der Art. 2498 ff. ZGB. Nach § 2498 ZGB behält danach bei der Umwandlung die umgewandelte Körperschaft alle Rechte und Verbindlichkeiten und setzt alle, auch verfahrensrechtlichen Rechtsbeziehungen in der Körperschaft fort, welche die Umwandlung vorgenommen hat. Die Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens steht einer Umwandlung nicht entgegen (Art. 2499 ZGB). § 2500 ZGB legt die Voraussetzungen der Umwandlung fest: Die Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss sich aus einer öffentlichen Urkunde ergeben, welche die vom Gesetz für den Gründungsakt der gewählten Gesellschaftsform - hier der Gesellschaft mit beschränkter Haftung - vorgesehenen Angaben zu enthalten hat (Art. 2463 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Urkunde muss hinterlegt und die Umwandlung im Handelsregister eingetragen werden (Art. 2463 Abs. 3 i. V. m. Art. 2330 ZGB). Die Beendigung der umgewandelten Körperschaft ist ebenfalls öffentlich bekannt zu machen. Die Umwandlung wirkt ab Vornahme der letzten öffentlichen Bekanntmachung im Handelsregister (Art. 2500 Abs. 3 ZGB).

Aus dem Registerauszug der Handelskammer [X.] vom 7.10.2011 ergibt sich danach Folgendes (vgl. [X.]. [X.] und [X.] 4 und 7 bis 10 und Übersetzung des [X.] [X.] 11/12 der Amtsakten):

Am [X.] wurde die Aktiengesellschaft [X.].A. - [X.]- … - in [X.] aufgrund eines notariell beurkundeten Beschlusses der Gesellschafter in die [X.]. - [X.] durch Aufnahme fusioniert ([X.]. [X.], [X.] - „[X.] da [X.] [X.] in [X.] A [X.] [X.]“ und S. 37 - laut Übersetzung - “Änderung der Firmenbezeichnung, vorherige Bezeichnung: [X.].A. [X.] Umschreibung eingetragen am [X.] - Änderung der Rechtsform, vorherige Rechtsform: Aktiengesellschaft Umschreibung eingetragen am [X.]). Die [X.]. - [X.] wurde sodann ebenfalls am [X.] durch [X.]. 72252/2 in notarieller Urkunde aufgelöst und liquidiert ([X.]. [X.], [X.]“, lt. Übersetzung „Auflösung und Liquidation: Ab dem [X.] ist die Gesellschaft in freiwilliger Liquidation - Umschreibung eingetragen am [X.]“). Im Handelsregistereintrag wird sie bezeichnet als F… S.R.L. - [X.] - IN [X.] (vgl. [X.]. [X.], [X.]).

Nach der öffentlichen Bekanntmachung im Handelsregister kann gem. Art. 2500bis ZGB die Ungültigkeit des Umwandlungsaktes nicht mehr ausgesprochen werden. Damit ist von einer wirksamen Umwandlung und einem vollzogenen [X.] auszugehen.

2. Der Beklagte ist durch die im Verfahren vorgelegte Inlandsvollmacht des Insolvenzverwalters A… als

S.p.A. - C… M… in [X.] bezeichnet hat. Es kann sich dabei nur um ein Schreibversehen handeln, da die Eintragung im Handelsregister richtigerweise der - noch existenten - Gesellschaft mit beschränkter Haftung F… S.r.l. - C… M… in [X.] zugeordnet wurde. Die F1… S.p.A. - C… M… in [X.] ist dagegen seit [X.] aufgelöst und liquidiert.

Gem. §§ 343 Abs. 1, 335 [X.] i. V. m. Art. 16, Art. 4 Abs. 1 EuInsVO wird die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens in [X.] anerkannt. Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen grundsätzlich dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist, hier damit dem [X.]n Recht (Art. 3 EuInsVO).

vor der Insolvenzeröffnung liegt (vgl. [X.]. [X.], [X.], [X.] 2003, 57 ff. - III und V.1.). Nach den Definitionen in Art. 2 Ziff. a) und b) EuInsVO gilt nach [X.] das [X.]

Der gem. Art. 3 Abs. 1 EuInsVO durch das Landgericht [X.] bestellte Verwalter gem. Art. 18 Abs. 1 EuInsVO hat allerdings nur die Befugnisse, die ihm nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zustehen, d. h. nach [X.]m Recht. Danach erhält der

Dies steht vorliegend aber nicht dem Umstand entgegen, dass die - danach nach wie vor verfügungs- und verwaltungsbefugte - Gemeinschuldnerin den [X.] rechtsgeschäftlich beauftragen konnte, die nach § 25 [X.] im Verfahren vorzulegende Vollmacht für sie zu erteilen. Die im März 2013 durch den

vor Eintritt der Rechtshängigkeit. Richtiger Beklagter bleibt danach der im [X.] eingetragene Beklagte auch dann, [X.]n es bereits vor Klageerhebung zu einer materiell-rechtlich wirksamen Übertragung des Patents gekommen ist und nach Klageerhebung die Umschreibung desselben im [X.] erfolgt. Denn auch in diesem Fall findet nach §§ 99 Abs. 1 [X.] die Vorschrift des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechend An[X.]dung (vgl. [X.], Urteil vom 17.4.2007, [X.]/03, [X.], 87 - Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren, unter Hinweis auf [X.], Urteil vom 7.12.1978, [X.], [X.] 1979, 225 - Aufwärmvorrichtung; B[X.]E 52, 54 - [X.]; a. A: B[X.] Beschluss vom [X.], 3 Ni 31/11, unter Hinweis auf [X.], Urteil vom 29. September 2011, [X.], [X.] 2012, 149 - Sensoranordnung, hierzu auch [X.]/[X.], Aus der Rechtsprechung des B[X.] im Jahre 2012, [X.] 2013, 545, 551-552; zur Kritik im Hinblick auf § 30 Abs. 3 Satz 2 [X.] vgl. auch Busse/[X.], [X.], 7. Auflage (2013), § 59 Rn. 210, Rn. 213 m. w. N.). Die Beklagt ist deshalb passivlegitimiert geblieben.

I[X.]

Das Verfahren ist nicht gem. § 240 ZPO auszusetzen, da insbesondere das verfahrensgegenständliche Streitpatent bereits bei Klageerhebung nicht mehr Teil der Insolvenzmasse war.

1. Grundsätzlich unterbricht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer [X.] gem. § 240 ZPO ein anhängiges Verfahren. Dies gilt gem. Art. 15 EuInsVO, der eine Sonderanknüpfung enthält, auch für die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens; maßgebend ist danach das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist. Wird ein Insolvenzverfahren in einem anderen Mitgliedstaat eröffnet und ist ein Rechtsstreit in [X.] anhängig, so ist § 240 ZPO anzu[X.]den, der eine Unterbrechung des Prozesses vorsieht. Im An[X.]dungsbereich der EuInsVO entfaltet die Verfahrenseröffnung in einem anderen Mitgliedstaat unionsweit ipso iure die Wirkungen, die ihr im Eröffnungsstaat zukommen (Art. 17 EuInsVO). Die Verordnung will Eröffnungsentscheidungen in anderen Mitgliedstaaten den inländischen weitgehend gleichstellen (Musielak/[X.], ZPO, 9. Auflage, § 240 Rn. 4). Zu prüfen bleibt allerdings, welche weiteren Folgen sich aus der - anerkannten - Insolvenzverfahrenseröffnung ergeben.

1.1. Nach den Ausführungen unter [X.] 2. ist davon auszugehen, dass das vom Landgericht [X.] eröffnete - und noch nicht beendete (vgl. Memorandum vom 14.3.2013, vorgelegt durch [X.]vertreter, dort Ziff. 3.6) - Verfahren des

nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Erlass des Zulassungsbeschlusses am [X.]; vgl. Handelsregisterauszug [X.] S. 39 unter [X.]), in Unkenntnis der bereits erfolgten Eröffnung im Ausland bei Gericht anhängig gemacht, ist fraglich, ob nicht allenfalls ein Ruhen des Verfahrens in Betracht kommt. Sinn und Zweck der Aussetzung ist es, dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit zu geben, sich einzuarbeiten, um Ansprüche der Gläubiger gegen den Gemeinschuldner realisieren zu können. Ob stattdessen nur ein Ruhen des Verfahrens anzuordnen ist, kann dahingestellt bleiben, da zum einen dessen Voraussetzungen gem. § 251 ZPO mangels eines beidseitigen Antrags nicht vorliegen und zum anderen die Aussetzung mangels weiterer Voraussetzungen nicht zu gewähren ist.

3. Die Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO setzt zudem voraus, dass der Verfahrensgegenstand ein Vermögenswert ist, der die Insolvenzmasse unmittelbar oder mittelbar betrifft; eine nur wirtschaftliche Beziehung zur Masse reicht nicht aus (MüKommZPO/Gehrlein, 4. Auflage, § 240 Rn. 16; [X.]/[X.], ZPO, a. a. [X.], § 240 Rn. 8). Ob von dem Rechtsstreit die Insolvenzmasse betroffen ist, ist nach dem an[X.]dbaren [X.] zu ermitteln (MüKomm[X.]/[X.], a. a. [X.], § 352 Rn. 9). Die Frage, welche Vermögenswerte zur Masse gehören, richtet sich nach der lex fori concursus gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Ziff. b) EuInsVO und ist hier nach [X.]m Recht zu beurteilen.

3.1. Das verfahrensgegenständliche Streitpatent hat unstreitig zum Vermögen der [X.] gehört, ist allerdings bereits vor der Eröffnung des dem Vergleichsverfahren ähnlichen

Ausweislich des [X.] vom 7.10.2011 ([X.]. [X.]) hat sich die Beklagte nach Aufnahme durch Fusion der [X.].A. [X.] in [X.] am [X.] ebenfalls in einem „freiwilligen Vergleichsverfahren“ zur Ab[X.]dung des Konkurses befunden (vgl. oben [X.] 1.2.3; vgl. [X.]. [X.] [X.] unten „[X.]“, S. 2 oben, wonach die „[X.] volontaria“ am [X.] stattgefunden hat und am [X.] ins Register eingetragen wurde; vgl. auch Übersetzung des Protokolls der außerordentlichen Hauptversammlung, [X.] 7-10 d. AA). Anders als beim späteren

Zum Zeitpunkt der Übertragung des Betriebsteils hatte die Beklagte sowohl die Verwaltungs- als auch die Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen im Rahmen der Eigenverwaltung. Eingetragen war lediglich ein Liquidator, der den notariell beurkundeten Kaufvertrag über den Betriebsteil abgeschlossen und damit gebilligt hat. Die vormalige Anordnung durch das Konkursgericht [X.], mit der Bestellung des

Am 15.9.2009 hat die Beklagte daher wirksam mit notarieller Urkunde einen Betriebsteil veräußert und einen sog. „Übertragungsvertrag für den Geschäftsbereich“([X.] 25/28 d. AA = NK 18 und [X.] 29/52 d. AA) mit der Firma [X.]. abgeschlossen, zu dem die „gegenständliche Herstellung von Maschinen für die Biegung von Aluminium (sog. Geschäftsbereich Metal Container)“ ([X.] 25 d. AA) gehörte. Ausweislich [X.] 35 d. AA (Übersetzung [X.] 24 d. AA) wurden dabei unter Ziffer 4d) als „Rechte des Geistigen Eigentums“ sämtliche Patente, technischen Unterlagen, Technologien, Erfindungen, Geschäftsgeheimnisse etc. mitübertragen. Die Übertragung des Geschäftsbereichs wurde im Handelsregister eingetragen (vgl. [X.] S. 38 unten „trasferimento d’azienda del 15/09/2009 und [X.] 39 oben).

Die Verfügung über den Betriebsteil fällt in einen Zeitraum, in der außer der Zustimmung des Liquidators R…, keine weitere Ermächtigung für das vorgenommene Rechtsgeschäft erforderlich war. Die Übertragung des [X.] ist daher rechtmäßig an die [X.]. erfolgt. Diese wiederum hat durch Änderung der Gründungsurkunde umfirmiert in die [X.] - T… S.r.l., was am [X.] im Handelsregister eingetragen wurde (vgl. [X.] 53, 54 d. AA).

Dem wirksamen Erwerb des [X.] durch die [X.]., die spätere [X.]-T… S.r.l., steht nicht entgegen, dass nach Zulassung des

3.2. Die Insolvenzmasse der [X.] ist durch die Übertragung des [X.] am 15.9.2009 an die [X.]., spätere [X.]-T… S.r.l., auch nicht mittelbar betroffen. Die mittelbare Auswirkung auf das Vermögen der Gemeinschuldnerin reicht zwar grundsätzlich aus, um die Konkursmasse im Sinne des § 240 ZPO als betroffen anzusehen ([X.] 1990, 630, 631; Musielak/[X.], a. a. [X.], § 240 Rn. 5). Das verfahrensgegenständliche Streitpatent gehört vorliegend aber weder unmittelbar (s. o. 1.3.1.) noch mittelbar zur Vermögensmasse der [X.].

Die Insolvenzmasse ist betroffen, [X.]n der Streitgegenstand zumindest einen mittelbaren Bezug zu ihr hat. Ein solch mittelbarer Bezug zur Insolvenzmasse liegt vor, [X.]n eine Leistungs- oder Feststellungsklage den Weg für einen vermögensrechtlichen Anspruch und damit für eine Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit ebnet (vgl. [X.], 765 - Rn. 19). Die Klägerin hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beklagte nicht vorgetragen hat, dass konkrete Ansprüche dem Grunde nach bestünden. Der bloße Hinweis auf irgendwelche Gewährleistungsansprüche aus der Übertragung des Betriebsteils ist unsubstantiiert. Die derzeitige Inhaberin der [X.], die [X.] hat das Patent nicht von der [X.] erworben, sondern von der [X.]-T… S.r.l., so dass - [X.]n überhaupt - derzeit allenfalls Ansprüche von der [X.] gegen die [X.]T… S.r.l. geltend gemacht werden könnten, nicht jedoch gegen die Beklagte.

Der Hinweis der [X.] auf § 55 [X.] trägt ebenfalls nicht. Selbst [X.]n die Übertragung des Betriebsteils als Masseverbindlichkeit im Sinn von § 55 Abs. 1 [X.] zu qualifizieren wäre, hat diese im vorliegenden Fall nicht der Insolvenzverwalter vorgenommen, sondern die Gemeinschuldnerin selbst. Einen Insolvenzverwalter, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Gemeinschuldnerin übergegangen ist, hat es zum Übertragungszeitpunkt nicht gegeben (vgl. auch oben [X.] 2.). Die Mitwirkung des mit einem bloßen Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorläufigen Insolvenzverwalters an Rechtshandlungen des Schuldners führt nicht zu einer Masseschuld. Die Vorschrift des § 55 Abs. 2 [X.] ist weder unmittelbar noch entsprechend an[X.]dbar (MüKomm[X.]/[X.], a. a. [X.], § 55 Rn. 210). Der

Eine Aussetzung nach § 240 ZPO kommt daher nicht in Betracht.

II[X.]

1. Der [X.] betrifft ein Verfahren zum Formen der [X.] eines Metallkörpers oder Behälters wie beispielsweise eine Aerosol- oder Getränkeflasche für Nahrungsmittel oder technische Ver[X.]dung.

Nach den Ausführungen in Absätzen [0009] und [0010] der [X.]chrift ist es bekannt, Metallbehälter, wie beispielsweise Aerosol- oder Getränkedosen, an ihren [X.]n zu verformen. Jedoch stellt die möglichst weitreichende Verformung der [X.] einerseits und das sichere und stabile Halten des Behälters während des Verformens andererseits insofern einen Zielkonflikt dar, als für ein stabiles und sicheres Halten des Behälters eine möglichst große Greiflänge - vom Boden des Behälters aus gemessen - wünschenswert ist, während eine möglichst weitgehende Verformung der [X.] nur möglich ist, [X.]n der Behälter über einen möglichst kurzen Bereich - wiederum vom Boden aus gemessen - gehalten wird, sodass die übrige [X.] für eine entsprechende Verformung frei zugänglich ist. Aufgrund der Hebelverhältnisse stellt dabei die Verformung des Behälters an seinem dem Boden abgewandten, offenen Ende bei entsprechend kurzer Greiflänge die größte Herausforderung dar.

2. Vor diesem Hintergrund stellt sich gemäß der [X.]chrift (siehe Absatz [0011 und 0012]) sinngemäß die Aufgabe, diesen Zielkonflikt zu beseitigen und ein Verfahren zu entwickeln, um Metallbehälter wie beispielsweise Aerosol- oder Getränkedosen stabil und sicher zu halten, wobei jedoch diese lediglich über einen begrenzten Bereich vom Boden aus gemessen an der [X.] von [X.] ergriffen werden, so dass eine großer Teil der [X.] verformt werden kann.

3. Zur Lösung der Aufgabe sieht das nach Merkmalen gegliederte Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag in der [X.] Übersetzung vor:

1 Verfahren zur Formung der Seitenoberfläche eines Metallkörpers oder Behälters (10), wie einer Aerosol- oder Getränkeflasche für Nahrungsmittel oder technische Ver[X.]dung,
2 hergestellt durch fortschreitende [X.] seiner Seitenoberfläche,
3 die nacheinander auf einer Maschine ausgeführt werden, umfassend:
4 zumindest einen sich intermittierend bewegenden Drehtisch,
5 zumindest eine gegenüberliegende alternierende [X.],
6 eine Ladetrommel,
7 Greifzangen für die Körper,

8 [X.] und optional Einpräge- und/oder Auspräge-Werkzeuge

9 und eine Entladetrommel der genannten Körper, wobei das Verfahren die Schritte umfasst:
10 Zuführen der Körper (10) auf die Maschine, welche mit zumindest einem intermittierend rotierenden Tisch und mit zumindest einer gegenüberliegende [X.] versehen ist;
11 Greifen der Körper (10) entlang eines Bereichs von deren Seitenoberfläche von dem Boden mit einem festen oder einem axial rotierenden [X.] oder einer Zange;
12 Ausführen einer Deformation auf den Seitenoberflächen der Körper (10), welche von dem Inneren, von dem Äußeren und/oder von beiden der Richtungen der genannten Körper (10) arbeiten;

- Oberbegriff -

13 vor dem Schritt des Greifens der Körper wird der Boden der Körper (10) geformt oder teilweise gezogen, um einen konkaven Bereich (14) mit geometrischen Merkmalen auszubilden, welche mit der Geometrie der Greifzangen korrelieren;
14 die Körper (10) werden entlang eines begrenzten Bereichs (12) von deren Seitenoberfläche gegriffen, welcher zwischen 10,0 und 35,0 mm von dem Boden umfasst sind;
15 die Deformation wird entlang eines extensiven Bereichs (18) der Seitenoberfläche an jedem Körper (10) ausgeführt, welcher sich von dem Bereich benachbart zu oder nahe zu dem Bereich (12) entwickelt, welcher durch das [X.] oder die Zange gehalten wird.

- Kennzeichen -

In der Fassung nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber der Fassung nach Hauptantrag folgendes Merkmal ergänzt:

13.1 um eine perfekte Überlappung der Profile der Körper und der relevanten Greifwerkzeuge zu erzielen;

In der Fassung nach Hilfsantrag 1-2 ist gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 1 folgendes Merkmal ergänzt:

13.2 um eine akkurate geometrische Ausrichtung der Achse der Körper zu erhalten und um genug Verbindungsstärke zwischen den Körpern und den [X.] oder Zange zu haben;

In der Fassung nach Hilfsantrag 2 und 3 sind gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 1 folgende Merkmale ergänzt:

14.1 wobei die Greifzangen eine Geometrie umfassen, die den geometrischen Merkmalen des konkaven Bereichs des Bodens der Körper entspricht;

Die Merkmale des weiter hilfsweise verteidigten Patentanspruchs 4 lauten:

wobei die extensive Deformation (18) der [X.] der Körper (10) sich von dem Bereich benachbart zu dem Bereich (12) entwickelt, welcher durch das [X.] oder die Zange gehalten wird, und den oberen Bereich (16) der genannten Körper erreicht oder sich diesem annähert, um zuzulaufen.

Die Merkmale des weiter hilfsweise verteidigten Patentanspruchs 7 lauten:

wobei der konkave Bereich des Bodens der Körper stabilisiert wird, um eine genaue Adhäsion der Profile unter den Körpern und der relevanten Greifzangen durch ein Stabilisierungsmittel zu erzielen.

4. Als zuständiger Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulausbildung der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der bereits mehrere Jahre Berufserfahrung in der spanlosen Umformtechnik, insbesondere auch Umformen von Getränkedosen aufweist.

5. Nach dessen maßgeblichem Verständnis und einer nach Art. 69 EPÜ am Gesamtzusammenhang orientierten Betrachtung (st. Rspr., vgl. [X.] Urt. v. 18.11.2010, [X.], [X.] 2011, 129 - [X.]; Urt. v. 3.6.2004, [X.], [X.] 2004, 845 - Drehzahlermittlung, m. w. N.) ist zu beurteilen, welche technische Lehre Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist und welchen technischen Sinngehalt den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit zukommt ([X.], Urt. v. [X.] - [X.], [X.] 2002, 515, 517 - Schneidmesser I; Urt. v. 7.11.2000, [X.], [X.] 2001, 232, 233 - Brieflocher, jeweils m. w. N.). Die Patentschrift stellt deshalb im Hinblick auf die gebrauchten Begriffe auch ihr eigenes Lexikon dar (Urt. v. 2.3.1999, [X.], [X.] 1999, 909, 912 - [X.]annschraube; [X.]. 2000, 105, 106 - Extrusionskopf). Der Senat legt danach dem erteilten Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag folgendes Verständnis zu Grunde:

a. Der [X.] betrifft nach dem Patentanspruch 1 ein Verfahren zur Formung der [X.] eines Metallkörpers oder Behälters. Der Metallkörper bzw. der Behälters wird durch fortschreitende [X.] seiner [X.] geformt.

Die [X.] werden gemäß Merkmal 3 nacheinander auf einer Maschine ausgeführt. Diese Maschine umfasst nach den Merkmalen 4 bis 9 zumindest einen sich intermittierend bewegenden Drehtisch, zumindest eine gegenüberliegende alternierende [X.], eine Ladetrommel, Greifzangen für die Körper, [X.] und eine Entladetrommel für die Metallkörper.

Die Merkmale 10 bis 12 beschreiben die wesentlichen - an sich bekannten - Verfahrensschritte, die auf der Maschine durchgeführt werden:

• Zuführen der Körper (10) auf die Maschine, die den bereits in den Merkmal 4 und 5 genannten, intermittierend rotierenden Tisch und die zumindest eine gegenüberliegende [X.] aufweist;

• Greifen der Körper entlang eines Bereichs von deren [X.] von dem Boden mit einem festen oder einem axial rotierenden [X.] oder einer Zange;

• Ausführen einer Deformation auf den [X.]n der Körper (10), mit Werkzeugen, welche von innen, von außen und/oder von beiden Richtungen arbeiten.

b. Die im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 angegebenen Merkmale beschreiben Besonderheiten des streitpatentgemäßen Verfahrens.

Der Auslegung bedarf zunächst das (erste) [X.] 13, wonach „vor dem Schritt des Greifens der Körper die Böden der Körper (10) geformt oder teilweise gezogen werden“, in Verbindung mit Merkmal 3, wonach die fortschreitenden [X.] auf einer Maschine auszuführen sind. Isoliert betrachtet könnte dies zunächst den Eindruck erwecken, dass alle aufgeführten Verfahrensschritte auf einer (einzigen) Maschine durchzuführen sind. Gegen eine derartige Auslegung sprechen jedoch die Ausführungen im Anspruch 5 bzw. im Absatz [0016] der [X.]chrift, wonach das Formen der Böden der Körper entweder an einer Ecke der Maschine oder in der Nähe der Maschine ausgeführt werden kann, so dass insgesamt gesehen das Streitpatent dem Fachmann die Lehre vermittelt, dass das Formen oder Ziehen der Böden der Körper nicht not[X.]digerweise direkt auf der Maschine sondern lediglich vor dem Schritt des Greifens erfolgen soll, also auch beispielsweise in der Nähe der Maschine oder anderswo.

Dieses - wo auch immer stattfindende - Formen bzw. teilweise Ziehen der Böden der Körper erfolgt nach dem zweiten [X.] 13 derart, dass ein konkaver Bereich (14) mit geometrischen Merkmalen ausgebildet wird, der mit der Geometrie der Greifzangen korreliert. Dabei ist der Begriff „Greifzangen“ ([X.]) entsprechend der Definition gemäß Merkmal 11 allgemein als ein festes oder ein axial rotierendes [X.] oder eine Zange aufzufassen - ohne dass zunächst genau festgelegt ist, wo dieses [X.] am Metallkörper angreift. Der Senat teilt insoweit auch die Auslegung des [X.] ([X.]), dass die [X.] neben dem Kontakt der [X.] auch denjenigen mit der konkav geformten Bodenfläche umfassen.

Die Merkmale 14 und 15 beschreiben weitere (geometrische) Einzelheiten hinsichtlich des Greifbereichs bzw. des [X.] bzw. [X.]. Nach Merkmal 14 werden die Körper von denjenigen [X.], die an der Mantelfläche der Körper angreifen, nur entlang eines begrenzten Bereichs von 10,0 und 35,0 mm im Abstand vom Boden aus gesehen, an deren [X.] gegriffen.

Gemäß Merkmal 15, in Verbindung mit den erläuternden Figuren, erfolgt die Deformation im Sinne einer gezielten Umformung an der [X.] eines jeden Körpers entlang des Bereichs, der sich unmittelbar neben dem [X.] oder der Zange „entwickelt“, also entsteht, und sich weiter in Richtung zum offenen Ende des Körpers fortsetzt.

c. Von besonderer Bedeutung ist das Verständnis der nach Merkmal 13 beanspruchten geometrischen Merkmale des konkaven Bereichs der Böden, die mit der Geometrie der Greifzangen korrelieren („correlated“).

Das Streitpatent gibt lediglich in [X.]alte 5, Zeile 55 bis [X.]alte 6, Zeilen 3 Hinweise auf das streitpatentgemäße Verständnis des Begriffs „korrelieren“ - jedoch dort nur und ausschließlich in Zusammenhang mit der im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht beanspruchten besonderen Ausführungsform, wonach Unterdruck oder äquivalente [X.]el zwischen dem konkaven Boden der Körper und der entsprechenden Form der Greifzange wirken sollen, um die Körper während dem gesamten Bearbeitungsumlauf genau und zuverlässig ausgerichtet zu halten. Auch in der von der [X.] ferner noch herangezogenen Textstelle in Absatz [0016], insbesondere in Zeilen 14 bis 25, bei dem allerdings der von „korrelieren“ abweichende - nach Auffassung der [X.] weitere - Begriff „corresponding“ ver[X.]det wird, ist die geometrische Beziehung zwischen dem konkaven Bereich der Böden und der „korrespondierenden“ Geometrie der Greifzangen ebenfalls ausschließlich nur hinsichtlich einer unterstützenden Wirkung durch Unterdruck (vacuum) oder äquivalenten [X.]eln wie „suction cups“, „[X.]“ oder „magnetic pads“ zwischen Greifzange und den Böden der Körper offenbart. Beide Textstellen vermitteln dem Fachmann somit allenfalls die Anregung, die Geometrie zwischen dem konkaven Bereich der Böden und der Greifzange am Boden insofern aneinander anzupassen, als dass in Abhängigkeit von ver[X.]detem „Adhäsions“-Verfahren (Unterdruck, Magnetismus etc.) die erforderlichen geometrischen Gestaltungsmittel in Form von Aussparungen für Unterdruckräume oder für magnetische oder adhäsive Einlagen („[X.]“ „magnetic pads“) im Bereich der Böden der Körper vorgesehen werden. Eine derartige Auslegung des Begriffs „korrelieren“ anhand der streitpatentgemäßen Bedeutung stimmt im Übrigen auch mit dem allgemeinen [X.]rachgebrauch des Begriffs „korrelieren“ überein, wonach zwar eine gewisse (hier: geometrische) Beziehung zwischen zwei oder mehreren Dingen (hier: dem konkaven Bereich der Böden und der Geometrie der Greifzangen) vorgegeben wird, ohne damit jedoch festzulegen, in welcher Art diese Beziehung besteht.

d. Für eine - von der [X.] vorgetragene - zwingend not[X.]dige Bedeutung des Begriffs „korrelieren“ im Sinne einer formschlüssigen Ausgestaltung zwischen den Geometrien der konkaven Böden der Körper und der Greifzange sieht der Senat im Gesamtoffenbarungsgehalt des [X.] keinerlei Anhaltspunkte.

Das gilt selbst unter Berücksichtigung des zusammenfassenden Satzes in Absatz [0016] Zeilen 25 bis 31 „It is in fact necessary…“, in dem zwar von einer „präzisen Adhäsion oder einer perfekten Überlappung der Profile des Körpers und der relevanten Greifwerkzeuge…“ die Rede ist „…um genug Verbindungsstärke zwischen den Körpern und den [X.] oder Zange zu haben“.

Denn diese Textstelle ist - nach Überzeugung des Senats - nicht ausschließlich zwingend auf diejenigen Greifwerkzeuge bezogen, die am Boden der Körper angreifen, sondern betrifft ganz offensichtlich alle (relevanten) Greifwerkzeuge, die zur Stabilisierung der Körper beitragen, also beispielsweise auch diejenigen (an sich bekannten) Greifwerkzeuge, die die Körper an der [X.] ergreifen. Somit bildet diese Textstelle eine Zusammenschau über die Lösung des Streitpatent hinsichtlich der präzisen Adhäsion, also der unterstützenden Wirkung durch Unterdruck (vacuum) oder äquivalenten [X.]eln wie „suction cups“, „[X.]“ oder „magnetic pads“ zwischen Greifzange und den Böden der Körper und der eingangs im Streitpatent beschriebenen Lösung nach dem Stand der Technik, bei dem das sichere und stabile Halten des Behälters während des Verformens, also die „erforderlich Verbindungsstärke zwischen den Körpern und den [X.] oder Zange“ durch eine möglichst große Greiflänge, also „einer perfekten Überlappung der Profile des Körpers und der relevanten Greifwerkzeuge“ erreicht wird.

Das im Rahmen der [X.], 1-2 bis 3 jeweils ergänzte Merkmal 13.1 soll, wie vorstehend beschrieben, eine formschlüssige Ausgestaltung zwischen den Geometrien der konkaven Böden der Körper und der Greifzange festlegen.

Die übrigen im Rahmen der weiteren Hilfsanträge ergänzten Merkmale sind selbsterklärend und bedürfen insofern keiner Auslegung.

IV.

Die zulässige Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Ausführbarkeit und der mangelnden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 lit. a) und b) EPÜ i. V. m. Art. 54 Abs. 1 und Art. 56 EPÜ geltend gemacht werden, ist nur teilweise begründet und im Übrigen abzuweisen.

1. Zum Hauptantrag

1.1. Die Patentansprüche 1 bis 11 in der verteidigten Fassung gemäß Hauptantrag weisen keine unzulässige Erweiterung des Inhalts der Anmeldung nach Artikel 138 (1), c) und d) EPÜ auf.

Die Merkmale 1 bis 12 sowie 14 sind in dem ursprünglichen Anspruch 1 ([X.]) offenbart. Das Merkmal 13 ist in den ursprünglichen Ansprüchen 5 und 6 offenbart. Das Merkmal 15 ist auf Seite 12, Zeilen 11 bis 14 der [X.] offenbart.

Die Ansprüche 2 bis 8 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 4, 7, 8, 9 und 10. Die Merkmale der Ansprüche 9 bis 11 ergeben sich aus Seite 9, Zeilen 13 bis 15 der [X.].

Nach Auffassung der Klägerin fehlt es im Merkmal 15 des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag an der zweiten Bedingung, dass sich der [X.] (nur) bis zu demjenigen Bereich erstreckt, der in einem nachfolgenden Schritt durch den Einziehvorgang konfisziert wird.

Diese Auffassung kann der Senat jedoch nicht teilen, weil entsprechend dem Offenbarungsgehalt des [X.] auch das „Konifizieren“ im Bereich (16) als eine (weitere) Deformation der [X.]n des Körpers im Sinne des Merkmals 15 aufzufassen ist und somit insgesamt der Erstreckungsbereich des möglichen [X.]s beim Streitpatent zum offenen Ende des Körpers hin nicht etwa beschränkt ist, sondern sich - wie Figur 3 des [X.] deutlich zeigt - bis zum offenen Ende des Körpers erstreckt. Im Übrigen ist dieses Merkmal ohnehin nicht im ursprünglichen Anspruch 1 enthalten gewesen, so dass es rein formal als vorteilhafte Ausgestaltung und nicht als erfindungswesentliches Merkmal erkennbar ist.

1.2. Die Erfindung nach Patentanspruch 1 ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Art. 83 EPÜ). Eine Lehre ist ausführbar, [X.]n der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird. ([X.] Urt. v. 5.4.2001, [X.], [X.] 2011, 707, [X.]. 20 - Dentalgerätesatz).

Wie den vorstehenden Ausführungen in Abschnitt II[X.]3 zu entnehmen ist, erschließt sich dem Fachmann aus dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 in Verbindung mit den erläuternden Textstellen in der Beschreibung des [X.] eine vollständige, nachvollziehbare technische Lehre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Patentanspruchs 5, wonach das Formen oder teilweise Ziehen des Bodens der Körper entweder an einer Ecke der Maschine oder in der Nähe der Maschine ausgeführt wird („is carried out at machine edge or near it“).

1.3. Es kann dahingestellt bleiben, ob das unstrittig gewerblich an[X.]dbare streitpatentgemäße Verfahren gemäß dem Anspruchs 1 nach Hauptantrag gegenüber dem von der Klägerin entgegengehaltenen Verfahren nach der [X.] neu ist, denn das beanspruchte Verfahren ist für den angesprochenen Fachmann aufgrund des im Verfahren befindlichen Standes der Technik ausgehend von der [X.] nahe gelegt (Art. II § 6 Abs. 1 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ).

1.3.1. Die [X.] zeigt eine Maschine zum Umformen von [X.]rühdosen und beschreibt deren Arbeitsweise, bei der die [X.] nacheinander auf einer Maschine durchgeführt werden.

In [X.]alte 1, Zeilen 23 bis 25 sowie in [X.]alte 4, Zeilen 37 bis 58 in Verbindung mit den Figuren 1 und 2 ist der [X.] ist der Aufbau der bekannten Maschine beschrieben. Sie umfasst einen intermittierend ([X.]. 4, [X.] 44) rotierenden [X.] (rotator bzw. rotating holder (38)), eine Ladetrommel (loading drum (11)), Greifzangen für die Körper (pliers (39)), [X.] (dies (45) and tools for processings) und eine Entladetrommel (discharge drum (71)).

Die [X.] sind gegenüber dem [X.] auf einer Platte (53) angeordnet und können in Richtung [X.] zugestellt bzw. zurückgefahren werden, so dass es sich zweifellos um eine gegenüberliegende alternierende [X.] gemäß Merkmal 5 handelt.

Zur Durchführung des bekannten Umformverfahrens werden die Körper entsprechend Merkmal 10 über ein Förderband (conveyor belt (5)) der bekannten Maschine mit dem intermittierend rotierenden Tisch und der gegenüberliegenden [X.] zugeführt. Die Körper werden auf dem rotierenden Tisch über einen speziellen Greifer- ersichtlich in Figur 14 - gegriffen (Merkmal 11). Diese Greifer bestehen aus jeweils zwei deformierbaren elastischen [X.]n (107), welche über eine Kolben-Zylindereinheit axial verspannt werden, so dass sich die [X.] (107) radial nach innen deformieren und den Körper an dessen [X.] greifen.

Das Umformen erfolgt bei dem bekannten Verfahren durch Umformen der offenen Seite des Körpers mittels des in Figur 14 gezeigten (äußeren) Stempels (45) in Verbindung mit dem [X.], so dass auch hier eine Deformation auf den [X.]n der Körper entsprechend Merkmal 12 stattfindet.

Der Boden des Körpers wird nicht direkt auf der bekannten Maschine nach der [X.] geformt. Vielmehr ist dieser Boden offenbar schon an dem Körper vorhanden, bevor die Körper die Maschine erreichen. Jedoch wird dadurch auch rein formal das (erste) [X.] 13 des Patentanspruchs 1 des [X.] erfüllt, wonach die Böden der Körper vor dem Schritt des Greifens der Körper geformt oder teilweise gezogen werden.

1.3.2. Anders als es die Beklagte sieht, hält der Senat auch das zweite [X.] 13 in der [X.] als verwirklicht an. Denn der geformte bzw. gezogene Bereich des Bodens des gezeigten Körpers ist gemäß Figur 14 der [X.] zweifellos als ein konkaver Bereich mit geometrischen Merkmalen ausgebildet. Diese geometrischen Merkmale des konkaven Bereichs der Böden korrelieren gemäß Figur 14 ersichtlich insofern mit der Geometrie des [X.], als sowohl die Böden und auch das Auswerferwerkzeug konkave Bereiche aufweisen, deren [X.]elpunkte auf einer gemeinsamen Achse liegen. Dem widerspricht nicht, dass die konkaven Bereiche von den Körpern und dem Auswerferwerkzeug möglicherweise ganz oder bereichsweise unterschiedliche Wölbungen aufweisen.

Im Gegensatz zur Auffassung der [X.] ist nach Überzeugung des Senats auch das Auswerferwerkzeug nach der [X.] als eine „Greifzange“ bzw. „[X.]“ im Sinne des [X.] aufzufassen. Denn gerade nach dem Verständnis des [X.] sind [X.] nicht ausschließlich auf Zangen beschränkt, die die Körper gemäß den Merkmalen 14 und 15 an der [X.] ergreifen. Vielmehr fallen gemäß dem begrifflichen Verständnis des [X.] unter [X.], insbesondere Greifzangen auch solche Bereiche, die nach Merkmal 13 am Boden der Körper angreifen und so entsprechend den Ausführungen in Absatz [0017], letzter Satz, des [X.] zur Positionierung der Körper beitragen. Ein derartig weites Verständnis des Begriffes „Greifzange“, wie es das Streitpatent in Anspruch nimmt, muss demzufolge auch für den Stand der Technik nach der [X.] gelten, bei dem der Auswerfer, zumindest beim [X.] nicht nur den Boden des Körpers abstützt und damit zu dessen Positionierung beiträgt, sondern darüber hinaus die Körper auch axial ausgerichtet aktiv transportiert. Daher kann dahingestellt bleiben, ob dem Auswerfer (106) der [X.], entsprechend dem Vortrag der Klägerin, die Bezeichnung „[X.]“ auch deshalb zusteht, weil er durch seine in [X.]alte 8, Zeilen 33 bis [X.]alte 9, Zeilen 11 der [X.] beschriebene Sensorfunktion, bei der er mit dem konischen Bereich des Bodens (108) in Kontakt steht, möglicherweise auch stabilisierend und ausrichtend auf die Körper einwirkt.

Ersichtlich werden die Körper bei dem bekannten Verfahren nach der [X.] an der [X.] nur entlang eines begrenzten Bereichs ergriffen. Dieser begrenzte Bereich ist zwar bei der bekannten Vorrichtung nach der [X.] über eine Vermaßung nicht genau festgelegt, jedoch erschließt sich dem Fachmann aus der zeichnerischen Darstellung gemäß der Abbildung 14 unmittelbar und eindeutig, dass sich der Greifbereich direkt an die Bodenfläche anschließt und sich eine gewisse Strecke in axialer Richtung erstreckt, so dass zweifellos auch der im Merkmal 14 des Patentanspruchs 1 des [X.] angegebene Bereich von 10 bis 35 mm mit umfasst ist, jedoch möglicherweise auch davor bzw. dahinter liegende Bereiche. Dem steht somit jedoch nicht entgegen, dass auch die bekannte Vorrichtung diesen im Streitpatent unter Schutz gestellten Bereich zum Greifen der Körper nutzt.

Das Umformen bzw. die Deformation erfolgt bei dem bekannten Verfahren auch durch eine Deformation bzw. durch ein Umformen der [X.] an jedem Körper durch den in Figur 14 der [X.] gezeigten Stempel (45) in Verbindung mit dem [X.]. Dies erfolgt jedoch an der [X.] nahe dem offenen Ende der Körper und somit nicht unbedingt entsprechend Merkmal 15 des [X.] benachbart oder nahe dem Greifbereich des [X.]s oder der Zange.

Wenn danach auch die [X.] dem Fachmann nicht die mit Merkmal 15 beanspruchte besondere Ausführung einer Deformation lehrt, so ist nach Überzeugung des Senats die beanspruchte Lehre dennoch bereits deshalb nahe gelegt, weil es auch im Prioritätszeitpunkt vollkommen üblich und gebräuchlich war und dem Wissen des Fachmanns entsprach, derartige Körper nicht nur an der [X.] nahe dem offenen Ende zum „Konifizieren“ zu verformen, sondern auch an unterschiedlichen Bereichen der Mantelfläche, wie an den Seitenflächen nach Merkmal 1.15. Beispielsweise sei diesbezüglich auf die [X.], [X.], [X.] oder [X.] hingewiesen. Veranlasst durch die danach bekannten Produkte wird der Fachmann auch bei dem Verfahren nach der [X.] angeregt, den gesamten [X.]ielraum für eine Umformung auszunutzen, der ihm durch die vorgegebene Position der [X.] und die darüber hinaus stehende Länge der Körper vorgegeben ist und daher - im Bedarfsfall - auch eine Umformung bzw. Deformation an der [X.] eines jeden Körpers entlang des Bereichs vorzusehen, der sich unmittelbar neben dem [X.] oder der Zange entwickelt und sich bis zum offenen Ende des Körpers erstreckt.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat daher keinen Bestand.

2. Zu den [X.] 1, 1-2 bis 3

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Fassungen der jeweiligen Patentansprüche 1 gemäß den [X.] 1, 1-2 bis 3 gegenüber dem Stand der Technik neu sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Denn diese Patentansprüche 1 gemäß den [X.] 1, 1-2 bis 3 sind deshalb unzulässig erweitert, da sie nunmehr jeweils auf einen Gegenstand gerichtet sind, von dem aus fachmännischer Sicht auf Grund der ursprünglichen Offenbarung nicht zu erkennen gewesen ist, dass er von vornherein von dem [X.] umfasst sein sollte.

Bei allen diesen Patentansprüchen 1 der [X.], 1-2 bis 3 ist jeweils das Merkmal 13.1 „um eine perfekte Überlappung der Profile der Körper und der relevanten Greifwerkzeuge zu erzielen“ unmittelbar im Zusammenhang mit Merkmal 13 ergänzt, wonach „vor dem Schritt des Greifens der Körper der Boden der Körper (10) geformt oder teilweise gezogen wird, um einen konkaven Bereich (14) mit geometrischen Merkmalen auszubilden, welche mit der Geometrie der Greifzangen korrelieren.“

Ein derartig verallgemeinerter Zusammenhang zwischen dem konkaven Bereich der Böden der Körper, die mit der Geometrie der Greifzangen korrelieren und einer perfekten Überlappung der Profile der Körper und der relevanten Greifwerkzeuge im Sinne einer formschlüssigen Ausgestaltung zwischen den Geometrien der konkaven Böden der Körper und der am Boden angreifenden Greifzange ist dem Gesamtoffenbarungsgehalt der [X.]chrift und den [X.] nicht zu entnehmen. Wie bereits vorstehend in Abschnitt II[X.]5 beschrieben ist das Merkmal, wonach an den Böden der Körper ein konkaver Bereich mit geometrischen Merkmalen ausgebildet wird, welcher mit der Geometrie der Greifzangen korreliert, lediglich einmal, nämlich in [X.]alte 5, Zeile 55 bis [X.]alte 6, Zeilen 3 des [X.] offenbart, jedoch dort nur und ausschließlich zu dem Zweck, dass Unterdruck oder äquivalente [X.]el zwischen dem konkaven Boden der Körper und der entsprechenden Form der Greifzange wirken sollen, um die Körper während dem gesamten Bearbeitungsumlauf genau und zuverlässig ausgerichtet zu halten.

Auch in der Textstelle in Absatz [0016], insbesondere in Zeilen 14 bis 25, bei dem der von „korrelieren“ abweichende Begriff „corresponding“ ver[X.]det wird, ist die geometrische Beziehung zwischen dem konkaven Bereich der Böden und der „korrespondierenden“ Geometrie der Greifzangen ebenfalls ausschließlich nur hinsichtlich einer unterstützenden Wirkung durch Unterdruck (vacuum) oder äquivalenten [X.]eln, wie „suction cups“, „[X.]“ oder „magnetic pads“ zwischen Greifzange und den Böden der Körper offenbart. Keine dieser Textstellen offenbart eine Lösung, die ohne eine unterstützende Wirkung durch Unterdruck (vacuum) oder äquivalente [X.]eln auskommt. Insbesondere offenbart keine dieser Textstellen, dass der konkave Bereich der Böden der Körper deshalb mit der Geometrie der Greifzangen korrelieren soll, damit dort eine perfekte Überlappung der Profile der Körper und der relevanten Greifwerkzeuge im Sinne einer formschlüssigen Ausgestaltung erzeugt wird. Vielmehr ist der einzige Satz im gesamten Streitpatent (Absatz [0016] Zeilen 25 bis 31), in der von einer „perfekten Überlappung der Profile des Körpers und der relevanten Greifwerkzeuge“ die Rede ist, nicht ausschließlich auf Ausgestaltungen des [X.] und der erfindungsgemäßen Lehre gerichtet, sondern umfasst ganz offensichtlich auch Lösungen nach dem Stand der Technik, wie sie eingangs im Streitpatent beschrieben sind, wozu zur Begründung im Einzelnen auf die vorstehenden Ausführung zur Auslegung des Streitgegenstandes in Abschnitt II[X.]5 verwiesen wird.

Dem widerspricht nicht, dass die ursprüngliche Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag möglicherweise noch breiter formuliert gewesen war. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Aufnahme eines oder mehrerer weiterer Merkmale aus der Beschreibung in den Patentanspruch nur dann zulässig ist, [X.]n dadurch die zunächst weiter gefasste Lehre auf eine engere Lehre eingeschränkt wird und [X.]n das oder die weiteren Merkmale in der Beschreibung der Anmeldung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen sind ([X.] Urteil vom [X.], [X.]/09 = [X.] 2012, 475, [X.]. 34 - [X.]; Urteil vom 17.7.2012, [X.] = [X.] 2012, 1124, [X.]. 52 - Polymerschaum; Urteil vom [X.], [X.] = [X.] 2009, 936, [X.]. 25 - Heizer). Insbesondere geht deshalb die sich daraus ergebende Merkmalskombination dann über den Inhalt der Anmeldung hinaus, [X.]n, sie - wie im vorliegenden Fall - in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre umschreibt, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann ([X.] a. a. [X.] Heizer; a. a. [X.] Polymerschaum).

Die Patentansprüche 1 gemäß den [X.] 1, 1-2 bis 3 sind daher jeweils unzulässig.

3. Auch die weiter hilfsweise im Umfang des erteilten Patentanspruchs 4 verteidigte Fassung des [X.], die unmittelbar oder mittelbar zunächst auf den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag rückbezogen ist - die Zulässigkeit dieser Merkmalskombination ergibt sich aus den Ausführungen zum Hauptantrag - beruht gegenüber dem von der Klägerin entgegengehaltenen Verfahren nach der [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ).

Der erteilte Patentanspruch 4 enthält zusätzlich zu den Merkmalen der jeweils auf ihn rückbezogenen Patentansprüche gemäß Hauptantrag die Merkmale

wobei die extensive Deformation (18) der [X.] der Körper (10) sich von dem Bereich benachbart zu dem Bereich (12) entwickelt, welcher durch das [X.] oder die Zange gehalten wird, und den oberen Bereich (16) der genannten Körper erreicht oder sich diesem annähert, um zuzulaufen.

Während der erste Teil dieses Anspruchs lediglich eine sinngemäße Wiederholung des Merkmals 15 des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag darstellt, ist das Merkmal „und den oberen Bereich (16) der genannten Körper erreicht oder sich diesem annähert, um zuzulaufen“ bereits auch aus der [X.] bekannt, weil dort ein „Konifizieren“ des offenen Endes der Körper stattfindet, also ein Umformen am oberen Bereich der Körper, das den oberen Bereich der Körper erreicht oder sich diesem annähert, um zuzulaufen.

Da im Übrigen der auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogene Patentanspruch 4 auch hinsichtlich derjenigen Merkmale, die in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag aufgeführt sind, dem Fachmann aus den bereits genannten Gründen nahe gelegt sind und auch in Kombination mit den zusätzlichen Merkmalen keine andere Bewertung rechtfertigen, hat Patentanspruch 4 gemäß Hauptantrag keinen Bestand.

4. Insofern die Beklagte das Streitpatent im Umfang des Patentanspruchs 4 verteidigt, soweit dieser auf einen der jeweils (unzulässigen) Fassungen der Patentansprüche 1 gemäß den [X.] 1, 1-2 bis 3 rückbezogen ist, so ist dessen Unzulässigkeit jeweils übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen zu den [X.] 1, 1-2 bis 3 wird verwiesen.

5. Soweit die Beklagte das Streitpatent weiter hilfsweise im Umfang des Patentanspruchs 7 verteidigt, der unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag rückbezogen ist, hat die Klage jedoch keinen Erfolg. Insoweit konnte fehlende Neuheit oder ein Naheliegen der beanspruchten Lehre - die Zulässigkeit dieser Merkmalskombination ergibt sich aus den Ausführungen zum Hauptantrag - nicht festgestellt werden.

Keine einzige der im Verfahren befindlichen Druckschriften enthält eine Lehre, die das Merkmal des Patentanspruchs 7 enthält oder darauf hinweist, dass der konkave Bereich des Bodens der Körper stabilisiert wird, um eine genaue Adhäsion der Profile unter den Körpern und der relevanten Greifzangen durch ein Stabilisierungsmittel zu erzielen. Dies wurde von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt.

Bereits aus diesem Grund kann keine der entgegengehaltenen Druckschriften dem Fachmann eine Anregung geben, eine Stabilisierung der konkaven Bereiche der Körper durch eine Adhäsion der Profile unter den Körpern und der relevanten Greifzangen durch ein Stabilisierungsmittel zu erzielen. Es fehlt mithin bereits jegliche Veranlassung, zur Problemlösung den Weg der Erfindung zu beschreiten, und deshalb an einem Naheliegen der beanspruchten Lehre. Denn hierzu bedarf es in der Regel über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger [X.]ässe ([X.] [X.] 2009, 746, [X.]. 20 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung), insbesondere reicht es nicht aus, dass nur keine Hinderungsgründe zutage treten ([X.] [X.] 2010, 407, [X.]. 17 - einteilige Öse).

Der erteilte Patentanspruch 7, soweit er mittelbar oder unmittelbar auf den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag rückbezogen ist, hat daher Bestand.

6. Die Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 7 soweit er unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag rückbezogen ist, begründet ebenso die Rechtsbeständigkeit der ebenfalls angegriffenen [X.] 8 bis 11, die auf den Patentanspruch 7 rückbezogen sind. Sie werden vom beständigen Patentanspruchs 7 getragen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedurfte ([X.] Urt. v. [X.], [X.]/09, [X.]. 47; nicht abgedruckt in [X.] 2012, 475 ff. - [X.]; B[X.]E 34, 215).

V.

Die [X.]en haben die Kosten des Rechtsstreits im Umfang ihres Obsiegens und Unterliegens gemäß § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Hierbei hat der Senat sich davon leiten lassen, dass die ausgeurteilte Quote dem Umfang der gegenständlichen Beschränkung und erfolgreichen Verteidigung des [X.] und dessen Wert im Hinblick auf das Allgemeininteresse entspricht und die Beklagte insoweit überwiegend unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.], § 709 ZPO.

Meta

4 Ni 8/11 (EP)

10.07.2013

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

§ 265 Abs 2 ZPO § 343 Abs 1 InsO § 335 InsO § 240 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 10.07.2013, Az. 4 Ni 8/11 (EP) (REWIS RS 2013, 4291)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4291

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