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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR
97/13
Verkündet am:
30.
Juni
2015
Hartmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 30.
Juni
2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, die Richter Dr.
Grabinski, Dr.
Bacher und Dr.
Deichfuß sowie die
Richterin
Dr.
[X.]
für
Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.
Juli 2013 an [X.] Statt zugestellte Urteil des 4.
Senats ([X.]) des [X.] abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte war zum Zeitpunkt der Erhebung der [X.] am 2.
Dezember
2010 unter der Bezeichnung "F.
S.p.A.
Costruzioni
Meccaniche"
im [X.] als Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1
812
183 (Streitpatents) eingetragen.
Das Streitpatent ist am 21.
Juni
2005 unter Inanspruchnahme ei-ner [X.] Priorität vom 8.
November
2004 international angemeldet [X.] und betrifft ein Verfahren zum Formen der Oberfläche eines [X.]
-
3
-
ters. Es umfasst 11 Patentansprüche, von denen die Patentansprüche
1 und 7 in der [X.] wie folgt lauten:
"1.
A [X.] (10) such as an aerosol or beverage bottle for food or technical use, obtained by progressive deformation operating steps of its side surface carried out in sequence on a machine comprising at least an intermittent moving rotating table, at least an opposite alternate translatory motion plate, a loading drum, gripping pliers of the bodies, deformation and
optionally embossing and/or debossing tools and an [X.], said process comprising the steps consisting of:
-
feeding said bodies (10) on the machine provided with at least one intermittent rotating table and with at least one opposite translatory motion plate;
-
gripping said bodies (10) along an area of their side surface from the bottom with a fixed or an [X.] or plier;
-
carrying out a deformation on the side surface of the bodies (10) with tools
working from the inner, [X.] (10),
characterised in that:
-
before the step of gripping the bodies the bottom of the bod-ies (10) is moulded or partial drawn to form a concave area (14) having geometrical features [X.] plier;
-
the bodies (10) are gripped along a limited area (12) of their side surface comprised between 10.0 and 35.0 mm from the bottom; and
-
the deformation is carried out along an extensive area (18) of the side surface of each body (10) developing from the area adjacent or close to the area (12) held by the gripping means or plier.
7.
The process according to anyone of the previous claims, characterised in [X.] an accurate adhesion of the -
4
-
profiles among the bodies and the relevant gripping pliers [X.]."
Die übrigen Patentansprüche sind wie Patentanspruch 7 unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch
1 rückbezogen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand von Patentan-spruch
1 gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hin-aus und sei nicht patentfähig. Außerdem sei der Gegenstand von Patentan-spruch
5 nicht so deutlich und
vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten und [X.] in mehreren geänderten Fassungen verteidigt.
Das Patentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] unter Abweisung der Klage im Übrigen im [X.] der Patentansprüche 1 bis 6 für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin die Abweisung der Klage in vollem [X.] erstrebt und das Streitpatent hilfsweise mit 25 geänderten Fassungen ver-teidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
I.
Die Klage ist zu Recht gegen die Beklagte erhoben. Der vom Insol-venzgericht bestellte
Verwalter ([X.]) ist nach den nicht ange-griffenen Feststellungen des Patentgerichts nach [X.] Recht nicht als Partei kraft Amtes prozessführungsbefugt.
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3
4
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5
-
II.
Das Verfahren ist jedenfalls nicht nach §
240 ZPO unterbrochen, weil das Streitpatent im Zeitpunkt der Erhebung der [X.] nicht mehr Teil des Vermögens der Beklagten war.
III.
Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Formen der Oberfläche eines [X.], insbesondere von im Wesentlichen zylinderförmigen
Aerosol-
oder Getränkedosen.
1.
Nach den Erläuterungen in der Streitpatentschrift sind im Stand der Technik Verfahren bekannt, mit denen derartige, durch Extrusion oder Tiefzie-hen hergestellte Behälter in einem begrenzten räumlichen Ausmaß umgeformt
werden können. Nach einem der bekannten Verfahren -
so führt die Streitpa-tentschrift aus -
würden Metallbehälter an ihrem oberen Ende konisch geformt, um beispielsweise eine Sprühdüse oder ein Gewinde für eine Verschlusskappe anbringen zu können ([X.]. Abs.
4). Bei einem neueren, in der veröffentlich-ten [X.] Patentanmeldung 1
124
994 ([X.]) beschriebenen Verfahren sei das Formen nicht auf eine Verschlankung des oberen Teils des Behälters beschränkt. Vielmehr könne nach diesem Verfahren in einem räumlich begrenz-ten Umfang auch die Form der [X.]n verändert werden, und zwar in den sich unmittelbar an den konisch geformten Abschnitt anschließenden oder in dessen Nähe befindlichen Bereichen ([X.]. Abs.
7). Die mit diesen Verfahren nach dem Stand der Technik möglichen Verformungen, die teilweise dekorative und teilweise technische Funktion hätten und ein zuverlässigeres Greifen des [X.] ermöglichten, veränderten die im Wesentlichen zy-lindrische Form der Behälter nicht signifikant und befänden sich lediglich in ei-nem begrenzten Bereich unmittelbar unterhalb oder in der Nähe des konisch geformten Abschnitts. Es bestehe jedoch ein Bedürfnis, die gesamte [X.] oder große Teile davon umformen zu können, damit auch Metallbehälter in gleicher Weise wie Behälter aus Kunststoff oder 7
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6
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Glas gestaltet oder mit ästhetischen und funktionalen Merkmalen versehen werden könnten.
Die bekannten Verfahren zum Prägen und Verschlanken
von Metallkör-pern umfassten mehrere Arbeitsschritte, die auf einer Maschine mit einem Drehtisch ausgeführt würden und bei denen verschiedene Werkzeuge und Zangen, die die Metallkörper griffen und zeitweise hielten, eingesetzt würden ([X.]. Abs.
7). Dabei werde die Maschine über eine [X.] mit den zu bearbeitenden Metallbehältern beschickt. Die bearbeiteten Metallkörper würden über eine weitere Trommel abgeworfen ([X.]. Abs.
6).
Bei der Verschlankung
des oberen Bereichs werfe die Arretierung der Metallkörper keine besonderen Probleme auf, da die Körper vom Boden über einen weiten Bereich der [X.] mit bekannten Greifzangen in geeig-neter Weise stabilisiert werden könnten und die Greifzangen die Verschlankung nicht behinderten. Solle dagegen die [X.] bis nahe an den Boden heran verformt werden, bestehe das Problem darin, dass für die [X.] nur ein entsprechend kleiner Bereich der [X.] zur Verfügung stehe und dadurch die Stabilisierung und exakte Ausrichtung der Metallkörper erschwert werde, zumal
die von den [X.]n ausgeübten Kräfte nicht zu groß sein dürften, um die Metallkörper nicht am Boden zu zerdrücken ([X.]. Abs.
9).
2.
Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Prob-lem, ein Verfahren zur Verfügung zu stellen, mit dem zuverlässig ein größerer Bereich der Seitenflächen von [X.] als nach den bisher im Stand der Technik bekannten Verfahren verformt und geprägt werden kann, ohne den Behälter zu beschädigen.
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-
3.
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor (Gliederung des Patentgerichts in eckigen Klam-mern):
1.
Metallkörpers oder -behälters (10), wie einer Sprühdose oder
Nahrungsmittel oder technische Zwecke verwendbar sind [1].
2.
Das Verfahren wird durch eine fortschreitende Verformung der [X.] des Metallkörpers in nacheinander auf einer Maschine ausgeführten Arbeitsschritten verwirklicht [2, 3].
3.
Die zur Durchführung des Verfahrens eingesetzte Maschine umfasst
3.1
zumindest einen sich intermittierend bewegenden Dreh-tisch [4],
3.2
zumindest eine gegenüberliegende Platte für alternie-rende translatorische Bewegungen (alternate translatory motion plate) [5],
3.3
eine [X.] [6],
3.4
Greifzangen für die Körper [7],
3.5
Deformationswerkzeuge [8],
3.6
optional Einpräge-
und/oder Auspräge-Werkzeuge [8] und
3.7
eine Entladetrommel [9].
4.
Das Verfahren umfasst folgende Schritte:
4.1
Zuführen der Körper (10) auf die Maschine [10],
13
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8
-
4.2
Formen oder teilweises Ziehen des Bodens der Körper (10) [13]
4.2.1
vor dem Greifen der Körper (vgl. Merkmal 4.3) [13],
4.2.2
um einen konkaven Bereich (14) mit geometri-schen Merkmalen auszubilden, welche mit der Geometrie der Greifzangen korrelieren [13],
4.3
Greifen der Körper (10) [11]
4.3.1
mit einem festen oder einem axial rotierenden [X.] oder einer Zange [11],
4.3.2
entlang eines begrenzten Bereichs (12) der [X.] in Höhe von 10 bis 35
mm vom [X.] aus [14],
4.4
[12]
4.4.1
mit Werkzeugen, welche von innen, von außen und/oder von beiden Richtungen der Körper (10) arbeiten [12],
4.4.2
Körpers (10), der an den Bereich angrenzt oder in der Nähe des Bereichs liegt (12), der durch das [X.] oder die Zange gehalten wird [15].
4.
Zum Verständnis der für die technische Lehre ausschlaggebenden [X.] sind folgende Bemerkungen veranlasst:
a)
Die Parteien streiten über die Bedeutung der Aussage in Merkmal 4.2.2, dass die geometrischen Merkmale des konkaven Bereichs des Bodens des Metallkörpers mit der Geometrie der Greifzangen "korrelieren"
(a concave area having geometrical features [X.] plier).
14
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9
-
aa)
Das Patentgericht hat angenommen, der Offenbarungsgehalt des Streitpatents biete keine Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff "korrelieren"
mit der Beklagten im Sinne einer formschlüssigen Ausgestaltung zwischen den Geometrien
der konkaven Böden der Körper und der Greifzangen zu verstehen sei. In der [X.]eibung des Streitpatents werde der Begriff "korrelieren"
nur an einer Stelle erwähnt,
und zwar im Zusammenhang mit einer von der erteilten und verteidigten Fassung des Patentanspruchs
1 nicht beanspruchten beson-deren Ausführungsform, wonach Unterdruck oder äquivalente Mittel zwischen dem konkaven Boden der Körper und der entsprechenden Form der Greifzange wirken sollen, um die Körper während des gesamten Bearbeitungsprozesses genau und zuverlässig ausgerichtet zu halten. Auch aus der von der Beklagten angeführten Textstelle, die von mit der Geometrie der [X.] "[X.]"
geometrischen Merkmalen der konkaven Böden spreche, ergebe sich nichts anderes. Beide Textstellen vermittelten dem Fachmann allenfalls die An-regung, die Geometrien des konkaven Bereichs der Böden und der Greifzange am Boden insofern einander anzupassen, als dass am Boden der Körper die erforderlichen geometrischen Gestaltungsmittel in Form von Aussparungen für Unterdruckräume oder für adhäsive oder magnetischen Einlagen vorgesehen werden. Im Ergebnis geht das Patentgericht davon aus, dass der Begriff "korre-lieren"
übereinstimmend mit der Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch dahin zu verstehen sei, dass zwischen den Geometrien des konkaven Bereichs der Böden und der Greifzangen eine gewisse Beziehung bestehe, ohne dass jedoch festgelegt sei, welcher Art diese Beziehung sei.
bb)
Dies hält den Angriffen der Berufung nur insoweit stand, als diese
geltend macht, der Fachmann werde den Begriff "korrelieren"
im Sinne einer perfekten Überlappung dahin verstehen, dass die in den konkaven Boden der Körper eingreifenden Bestandteile der [X.] passgenau am Boden anlie-gen, damit die gewünschte Stabilisierungswirkung möglichst groß sei.
16
17
-
10
-
Merkmal 4.2.2 trifft keine nähere Aussage darüber, auf welche Weise die geometrischen Merkmale des konkaven Bereichs des [X.] mit der Geometrie der Greifzangen korrelieren sollen. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift versteift der konkave Bereich des [X.] einerseits die Metallkörper an ihrer Unterseite in dem Bereich, in dem sie durch verschie-dene [X.] arretiert werden, und bildet andererseits eine Ausnehmung mit geometrischen Merkmalen, die mit der Geometrie der [X.] oder -zangen korrespondieren (so [X.]. Abs.
16 Z.
17 bis 19) bzw. korrelieren (so Abs.
17 Z.
55 bis 58). Dies ermögliche es
so erläutert die Streitpatentschrift -, am [X.] des Behälters ein Vakuum anzulegen oder ein vergleichbares Stabilisie-rungsmittel oder Vorstabilisierungsmittel, wie etwa Saugnäpfe, klebende oder magnetische Polster, einzusetzen ([X.]. Abs.
16 Z.
17 bis 25 und Abs.
17 Sp.
5 Z.
55 bis
Sp.
6 Z.
3). Weiter heißt es, es sei notwendig, eine exakte Haf-tung (accurate adhesion) oder eine vollständige Überlappung der Profile zwi-schen den Körpern und den entsprechenden Greifwerkzeugen (perfect overlap-ping of the profiles among the bodies and the relevant gripping tools) zu errei-chen und zu erhalten, damit die Behälter während des gesamten Bearbeitungs-vorgangs geometrisch genau auf einer Achse ausgerichtet und ausreichend Verbindungskräfte zwischen Körper und [X.] oder -zangen vorhanden seien ([X.]. Abs.
16 Z.
25
bis 31; Abs.
17 Z.
55
f.).
Damit nennt die Streitpatentschrift im Grundsatz zwei Möglichkeiten, wie die Behälter während des Bearbeitungsvorgangs arretiert werden können, näm-lich durch passgenaue Haftung (accurate adhesion) oder "perfekte"
formschlüs-sige Übereinstimmung der Profile des [X.] und der [X.] ([X.] overlapping of the profiles among the bodies and the relevant gripping tools), wobei diese Möglichkeiten sich nicht gegenseitig ausschließen. Vielmehr ist nach den Erläuterungen in der Streitpatentschrift auch eine Konstruktion denkbar, bei der
[X.] und [X.] übereinstimmende geometri-18
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-
sche Merkmale aufweisen, daneben aber auch Stabilisierungs-
und
Haftmittel wie Vakuum oder klebende oder magnetische Polster eingesetzt werden (vgl. [X.]. Abs.
16 Z.
17 bis 25 und Abs.
17 Sp.
5 Z.
55 bis
Sp.
6 Z.
3).
Damit erfasst Merkmal 4.2.2
mit dem Begriff "korrelieren"
einerseits nicht lediglich die Variante der formschlüssigen Übereinstimmung der Profile des Be-hälterbodens und der [X.] ohne zusätzliche [X.] wie Va-kuum oder klebende oder magnetische Polster. Denn nach der [X.]eibung soll gerade auch der Umstand, dass die geometrischen Merkmale des konka-ven Bereichs des [X.] mit der Geometrie der [X.] korrespon-dieren ([X.]. Abs.
16 Z.
18), den Einsatz der genannten [X.] ermöglichen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Begriff "korrespondieren"
eine an-dere Bedeutung zukommt als dem in Merkmal 4.2.2 verwendeten Ausdruck "korrelieren", sind der [X.]eibung des Streitpatents nicht zu entnehmen, zu-mal die [X.]eibung an anderer Stelle den Begriff "korrelieren"
im gleichen Zusammenhang verwendet ([X.]. Abs.
17 Z.
57). Bestätigt wird dieses
weite
Verständnis von Merkmal 4.2.2 auch dadurch, dass die unmittelbar oder mittel-bar auf Patentanspruch
1 rückbezogenen [X.] bis 11 das [X.] einer passgenauen Haftung der Profile der Körper und der entsprechenden Greifzangen durch [X.] (accurate adhesion
among the bodies and the relevant gripping pliers [X.]) ausdrücklich [X.].
Andererseits ist Merkmal 4.2.2 entgegen der Ansicht der Klägerin nicht schon dann erfüllt, wenn die Profile des konkaven Bereichs des [X.] und der Greifzangen auf irgendeine Weise miteinander in Kontakt kommen, ohne dass damit eine durch die korrelierenden geometrischen Merkmale von [X.] und [X.] erzeugte Stabilisierungswirkung verbunden wäre. Schon der Umstand, dass es sich um Greifzangen handelt, die mit dem konka-20
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12
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ven [X.] zusammenwirken, impliziert, dass damit auch eine Stabili-sierung der zu bearbeitenden Behälter erreicht werden soll
und folglich
ein Kon-takt erforderlich ist, der über eine bloße punkt-
oder linienförmige Berührung hinausgeht. Die Verwendung von Stabilisierungshilfsmitteln wie Saugnäpfen und dergleichen erlaubt es erfindungsgemäß lediglich, die Anforderungen an die "perfekte"
geometrische Übereinstimmung von Boden-
und [X.]kontur zu reduzieren, ändert aber nichts daran, dass nach Merkmal 4.2.2 die Korrelati-on der geometrischen Formen jedenfalls zum sicheren Ergreifen des Behälters im Bodenbereich beitragen und einer Veränderung der Position der Dosen wäh-rend des Bearbeitungsvorgangs entgegenwirken muss.
b)
Nach Merkmal 4.3 werden die Körper von den [X.]n nur in ei-nem kleinen Bereich der [X.] erfasst, der eine Höhe von 35 mm über dem [X.] nicht übersteigt. Hierdurch wird gewährleistet, dass der darüber
liegende Bereich frei liegt und für eine Umformung zur Verfügung steht (Merkmal 4.4.2). Er muss allerdings nicht zwingend insgesamt umgeformt werden; vielmehr reicht es nach dem letztgenannten Merkmal aus, dass der [X.] bis in die Nähe desjenigen Bereichs reicht, in dem die [X.] von den [X.]n erfasst werden.
IV.
Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 in der erteilten Fassung sei zwar nicht unzulässig erweitert. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne nicht angenommen werden, dass in Merkmal 4.4.2 das in den ursprünglichen [X.] genannte Kriterium, dass sich der deformierbare Bereich bis zu dem konischen Abschnitt erstrecke, nicht enthalten sei. Nach dem Offenba-rungsgehalt des Streitpatents sei auch das "Konifizieren"
am oberen Ende des 22
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Behälters als eine (weitere) Deformation im Sinne von Merkmal 4.4.2 anzuse-hen, so dass sich der Bereich, in dem Deformationen möglich sein sollen, bis hin zum offenen Ende des Körpers
erstrecke.
Ebenso wenig greife der [X.] der unzureichenden Offenba-rung durch. Der Fachmann, ein Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulausbildung der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung in der [X.] Umformtechnik, insbesondere auch der Umformung von Getränkedosen, könne dem Wortlaut von Patentanspruch 1 und den erläuternden Textstellen in der [X.]eibung eine vollständige, nachvollziehbare technische Lehre ent-nehmen.
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 in der erteilten Fassung sei [X.] nicht patentfähig. Es könne dahingestellt bleiben, ob er neu sei. Jedenfalls
sei er dem Fachmann
durch den Stand der Technik nahegelegt.
Die [X.] Patentanmeldung 275
369 ([X.]) offenbare eine der Merkmalsgruppe 3 entsprechende Maschine zum Umformen von Sprühdosen. Ebenso offenbare sie ein Verfahren mit den Merkmalen der Merkmalsgruppe
4. So würden die Körper der Maschine über ein Förderband entsprechend [X.] 4.1 zugeführt. Die Körper würden auf dem rotierenden Tisch von Greifern erfasst, die aus jeweils zwei deformierbaren elastischen Ringen bestünden, die über eine Kolben-Zylindereinheit axial verspannt würden, so dass sie die Ringe radial nach innen deformierten und die Körper an deren [X.] grif-fen. Der Boden des Körpers werde nicht direkt an der Maschine geformt, was indessen Merkmal 4.2.1 auch nicht erfordere, das deshalb ebenfalls erfüllt sei.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sei bei dem Verfahren nach der [X.] auch Merkmal 4.2.2 verwirklicht. Wie sich aus der Figur 14 der [X.] ersehen lasse, sei der Boden des Körpers als konkaver Bereich mit geometrischen 25
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Merkmalen ausgebildet, die insofern mit der Geometrie des Auswerferwerk-zeugs korrelierten, als sowohl die Böden als auch das Auswerferwerkzeug [X.] aufwiesen, deren Mittelpunkte auf einer gemeinsamen Achse lägen. Dem widerspreche nicht, dass die konkaven Bereiche der
Körper und des
Auswerferwerkzeugs
möglicherweise ganz oder in Teilbereichen unter-schiedliche Wölbungen aufwiesen. Das Auswerferwerkzeug nach der [X.]
sei als [X.] im Sinne des Streitpatents anzusehen. Nach dem Verständnis des Streitpatents fielen unter den Begriff "[X.]"
nicht nur Zangen, die die Kör-per gemäß Merkmal 4.3 an der [X.] ergriffen, sondern auch solche Mittel, die entsprechend Merkmal 4.3 am Boden der Körper angriffen und so zur Positionierung der Körper beitrügen. Ein derart weites Verständnis müsse auch für den Stand der Technik nach der [X.] gelten, bei der der Auswerfer zumindest beim [X.] nicht nur den Boden des Körpers abstütze und damit zu dessen Positionierung beitrage, sondern darüber hinaus die Körper auch axial ausgerichtet transportiere. Die Körper würden bei dem Verfahren nach der [X.] an der [X.] nur entlang eines begrenzten Bereichs ergriffen, der hinsichtlich seiner Ausmaße nicht genau festgelegt sei. Aus der Figur 14 ergebe sich für den Fachmann jedoch unmittelbar und eindeutig, dass sich der Greifbe-reich direkt an die Bodenfläche anschließe und über eine gewisse Fläche in axialer Richtung erstrecke, so dass auch der in Merkmal 4.3.2 angegebene Größenbereich mit umfasst sei, jedoch möglicherweise auch davor und dahin-terliegende Bereiche. Die [X.] des Körpers werde mittels eines äußeren Stempels und eines Innenstempels an der [X.] allerdings lediglich nahe dem offenen Ende der Körper und somit nicht unbedingt in den in Merkmal 4.4.2 genannten Bereichen umgeformt.
Die erfindungsgemäße Lehre sei dem Fachmann nahegelegt gewesen, da es auch im Prioritätszeitpunkt üblich und gebräuchlich gewesen sei und dem Wissen des Fachmanns entsprochen habe, derartige Körper nicht nur an der 29
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15
-
[X.] nahe dem offenen Ende zum "Konifizieren"
zu verformen, sondern auch an unterschiedlichen Bereichen der Mantelfläche wie an den [X.] im Sinne des Merkmals 4.4.2. Insoweit könne auf weitere [X.] ([X.], [X.], [X.] oder [X.]0) als Beispiele verwiesen werden. Der Fach-mann werde durch die ihm danach bekannten Produkte auch bei dem [X.] nach der [X.] angeregt, den gesamten Spielraum für eine Umformung aus-zunutzen, der ihm durch die vorgegebene Position der [X.] und die [X.] hinaus stehende Länge der Körper vorgegeben sei. Er werde daher im Bedarfsfall auch eine Umformung bzw. Deformation an der [X.] eines jeden Körpers entlang des Bereichs vorsehen, der sich unmittelbar von dem [X.] oder der Zange bis hin zum offenen Ende des Körpers erstre-cke.
Dagegen sei der Gegenstand des Streitpatents in der hilfsweise im [X.] von Patentanspruch
7 verteidigten Fassung patentfähig. Keine der Entge-genhaltungen offenbare eine Lehre, die das Merkmal des Patentanspruchs
7 enthalte, wonach der konkave Bereich des Bodens der Körper stabilisiert [X.], um eine exakte Haftung der Profile der Körper und der entsprechenden Greifzangen durch ein [X.] zu erreichen.
V.
Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren nicht stand, soweit das Patentgericht den Gegenstand des Streitpatents als nicht pa-tentfähig angesehen hat.
1.
Der
Gegenstand von Patentanspruch
1 ist neu (Art.
54 Abs.
1 EPÜ).
a)
Die [X.] Patentanmeldung 275
369 ([X.]) betrifft eine Ma-schine zum [X.] von Sprühdosen. Sie offenbart
wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat und von der
Berufung auch nicht in 30
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Frage gestellt wird
eine Maschine, die sämtliche Merkmale der [X.] verwirklicht. Zwischen den Parteien ist jedoch streitig, inwieweit die Entgegenhaltung [X.] auch die Verfahrensschritte der [X.] offen-bart.
aa)
Nach den Ausführungen in der [X.] werden die in mehreren aufei-nanderfolgen Schritten mit der erfindungsgemäßen Maschine zu bearbeitenden Dosen zunächst von einer Zuführeinheit an die Beladestation der [X.], die aus einer sich drehenden Beladetrommel besteht. Von dort aus [X.]n die Dosen einzeln den sich intermittierend drehenden [X.] (38) für die Zangen (39) und anschließend einer Platte, an der die Formwerkzeuge zur Verarbeitung angebracht sind, zugeführt (Sp.
4 Z.
37
bis 56). Dabei werden
wie sich aus den [X.] zu der ne-benstehend wiederge-gebenen Figur
14 er-gibt
die Dosen von der Zange (39) [X.], indem sie in einen Sitz (102) ge-schoben
werden, bis der Boden mit der Basis des Sitzes in Kontakt steht. Durch ein Ventil wird Druckluft in den Kreislauf eingepresst. Dadurch werden über einen kleinen Kol-ben (114) zwei oder mehrere elastische ringförmige Elemente (107) mit steifen Profilen (115) so ausgerichtet und geführt, dass sie über den unteren Bereich der Seitenwand der Dosen zusammenlaufen. Dadurch bilden die elastischen Mittel (107) der Zange (39) den unteren Bereich der Seitenwand der Dose um-fassende [X.]. Währenddessen wirkt ein Teil der Druckluft über Rohre auf die Schiebemittel ein. Der dadurch erreichte Druck überwindet den [X.]
-
17
-
stand der Rückstellfeder (117) des [X.] (106) und
bringt diesen in einfachen Kontakt mit der Bodenfläche (108) der Dose. Dann wird das Ventil, über das die Druckluft zugeführt wurde, geschlossen. Dadurch bleiben
der [X.] und
die Schiebemittel unter Druck. Das hintere Ende des am Behäl-terboden aufliegenden [X.] (106) ist auf einen Näherungssensor ausgerichtet. Während des gesamten Bearbeitungsprozesses bleiben die [X.] in Position, wobei sie durch die Zangen arretiert werden (Sp.
8 Z.
10
bis 54).
bb)
Das Patentgericht hat zu Recht
und von der Klägerin im Beru-fungsverfahren auch nicht mehr beanstandet
angenommen, dass Merkmal 4.4.2 durch die Entgegenhaltung [X.] nicht offenbart wird. Die [X.] nennt als [X.] lediglich das konische Formen des Kopfendes der Dose und das abschließende Bearbeiten der [X.] (Sp.
8 Z.
48
bis 53). Nicht beigetreten werden kann jedoch der Annahme, dass die [X.] die Merkmale 4.2.2 und 4.3.2 offenbart.
Zwar ist das Patentgericht in Bezug auf Merkmal 4.2.2 zutreffend davon ausgegangen, dass nach dem Verständnis des Streitpatents der Begriff "Greif-mittel"
nicht auf Zangen beschränkt ist, die den Körper gemäß den Merkmalen 4.3.2 und 4.4.2 an seinen [X.]n greifen, sondern auch am Boden der Körper ansetzende [X.] erfasst. Daraus folgt jedoch nicht, dass der in der [X.] offenbarte Auswurfkolben ein [X.] in diesem Sinn darstellt. Wie sich aus der dargestellten Arbeitsweise der in der [X.] beschriebenen Maschine ergibt, werden die Dosen während des gesamten Bearbeitungsprozesses durch die Zangen und die in diesen angeordneten ringförmigen Elemente arretiert
(Sp.
8 Z.
10 bis 54). Der Auswurfkolben steht zum Boden der zu bearbeitenden Dose
lediglich in linearem Kontakt.
35
36
-
18
-
Wenn sich die zu bearbeitende Dose durch die aufgrund der Deformie-rung erzeugten Schubkraft, aufgrund von Kräften, die von Graten ausgehen, oder aus anderen Gründen während des noch laufenden [X.] vorzeitig aus der Zange löst und zumindest teilweise aus ihrem Sitz gezo-gen wird, pressen die durch die Druckluft im Kreislauf verlagerten Schiebemittel den Auswurfkolben nach hinten. Dadurch wird der mit dem Auswurfkolben in Verbindung stehende Näherungssensor aktiviert, der die Maschine abstellt und gleichzeitig die Station anzeigt, in der der Fehler aufgetreten ist (Sp.
8 Z.
55 bis Sp.
9 Z.
1 bis 18). Da sich die Dose nicht über die Basis (109) und den Sitz (102) hinaus bewegen kann, kann der Auswurfkolben, der in dieser Konstellati-on nach hinten gepresst wird, keinen Kontakt mehr mit dem Boden der Dosen haben.
Ist der Bearbeitungsprozess regulär abgeschlossen, wird die Druckluft aus dem Ventilsitz abgelassen. Dadurch lockern sich die [X.] und der Auswurfkolben wird nach vorne geschoben und schiebt so die Dose aus ihrem Sitz (Sp.
9 Z.
28
bis 39).
Der Auswurfkolben hat demnach in keinem Fall eine erfindungsgemäße, sich aus im vorstehend erläuterten Sinne korrelierenden Geometrien ergebende Greif-
und Stabilisierungsfunktion. Er soll vielmehr, wenn sich die anderweitig durch die Greifzange sichergestellte Stabilisierung lockert, bei erfolgreichem Abschluss der Bearbeitung für ein Freisetzen der Dose aus der Maschine und
bei Unregelmäßigkeiten im Arbeitsablauf für ein Abstellen der Maschine sorgen.
Auch Merkmal 4.3.2 ist nicht verwirklicht. Zwar laufen die elastischen ringförmigen Elemente (107) im unteren Bereich der Seitenwand der Dose zu-sammen (Sp.
8 Z.
23
bis 30: around the lower circumferential peripheral end of the can). Jedoch ergibt sich weder aus der [X.]eibung noch
wie das Pa-37
38
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40
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19
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tentgericht angenommen hat
aus der Figur 14 eine dem Merkmal 4.3.2 ent-sprechende Bereichsangabe.
b)
Auch die weiteren [X.] offenbaren kein Verfahren, das sämtliche Merkmale des erfindungsgemäßen Verfahrens aufweist. Dies wird von der Klägerin im Berufungsverfahren auch nicht in Frage gestellt.
2.
Entgegen der Auffassung des Patentgerichts war der Gegenstand von Patentanspruch
1 dem Fachmann, den das Patentgericht zutreffend und von den Parteien unbeanstandet definiert hat, auch nicht durch die [X.] nahege-legt (Art.
56 EPÜ).
Die [X.] hat zum Ziel, bekannte Umformungsmaschinen in der Weise zu verbessern, dass einzelne Stationen, an denen Fehler im Arbeitsablauf auftre-ten, leicht identifiziert und gegebenenfalls ausgetauscht werden können, indem entsprechende Kontroll-
und Steuerinstrumente vorgesehen werden. Eine mög-lichst weit an den Boden heranreichende Formbarkeit ist dagegen nicht Gegen-stand der [X.]. Da die [X.] nur an den Seitenwänden angreifende [X.] be-schreibt, erhält der Fachmann hierdurch keine Anregung für die [X.] Lösung.
VI.
Das Urteil des Patentgerichts erweist sich in Bezug auf die Beurtei-lung der Patentfähigkeit auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zu-treffend. Keine der von der Klägerin vorgelegten [X.] sieht ein Verfahren vor, bei dem die [X.] am Boden der zu bearbeitenden Metall-behälter angreifen, um so einen möglichst großen Bereich der Seitenwände für die Formung zur Verfügung zu halten und nicht durch [X.] zu blockieren. Ein solches Verfahren wird dem Fachmann auch nicht durch eine der Entge-genhaltungen oder eine Kombination derselben nahegelegt.
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44
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20
-
1.
Die [X.] Offenlegungsschrift 2004-123231 ([X.]0) betrifft unter anderem ein Verfahren zur Herstellung einer Flaschendose. Wie die Klägerin selbst vorträgt, offenbart diese Entgegenhaltung nicht das Merkmal 4.2.2. Ent-gegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht angenommen werden, dass der
Fachmann durch die [X.] [X.] 9-19731 ([X.]) die Anregung erhält, die [X.] so auszugestalten, dass deren geomet-rische Merkmale mit denjenigen des [X.] korrelieren. Die [X.] betrifft eine Gefäßhalterung, die ein Gefäß wie einen Getränke-
oder Aerosolbehälter so halten
und sichern soll, dass
dieses beim Befüllen oder Entleeren nicht zerkratzt wird. Abgesehen davon, dass der Fachmann schon deshalb nicht auf die [X.] zugreifen wird, weil diese sich nicht mit [X.] befasst, die eine Stabilisierung des Gefäßes während der Bearbeitung durch Verformen ermöglichen, weist die [X.] auch kein am Boden angreifendes [X.] auf. Der auf den Gefäßboden einwirkende Kolben sorgt lediglich [X.], dass das Gefäß aus der Halterung gedrückt werden kann (Übers. S.
5 Z.
2
f.).
2.
Die internationale Patentanmeldung WO
01/58618 ([X.]) betrifft ein Verfahren zur Verformung dünnwandiger Behälter in einem vorgegebenen Be-reich. Dabei wird der zur Verformung bestimmte
Bereich in Bezug auf das Werkzeug und dessen Bewegung entsprechend ausgerichtet. In Patentan-spruch
1 der [X.] wird zwar ausgeführt, dass der zu verformende Körper in einer Haltestation sicher umgriffen werden soll. Die Ausgestaltung der Haltestation wird jedoch nicht im Einzelnen beschrieben. Insbesondere offenbart die [X.] nicht das Merkmal 4.2.2.
3.
Die [X.] Patentanmeldung 1
214
994 ([X.]) betrifft ein [X.] zur Ausführung mindestens einer Einprägung auf der Oberfläche eines [X.], wobei es wie bei der [X.] darum geht, die Einprägung an einer be-45
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21
-
stimmten Stelle der [X.] anzubringen. Hinsichtlich der [X.] ver-weist die [X.] lediglich darauf, dass die Körper von Zangen oder [X.]n aufgenommen werden, die mit einer numerischen Steuerungsausrichtungsvor-richtung der [X.] verbunden sind, die einen Detektor für die Einkerbung oder das Referenzzeichen umfasst ([X.]. Abs.
26). [X.], die im Sinne von Merkmal 4.2.2 mit geometrischen Merkmalen des Behälterbo-dens korrelieren, werden damit nicht offenbart.
4.
Die US-Patentschrift 6
286
357 ([X.]) betrifft ein Verfahren zum [X.] einer geformten Metalldose, bei dem der Durchmesser der [X.] reduziert und vergrößert werden soll. Greif-
oder Haltemittel für die zu bearbeitenden Metalldosen werden in dieser Entgegenhaltung nicht [X.], so dass es an einer Offenbarung des Merkmals 4.2.2 fehlt und der Fachmann daher auch keine Anregung zu einer entsprechenden Ausgestaltung von am [X.] angreifenden [X.]n erhält.
VII.
Die Beurteilung der Nichtigkeitsgründe der unzulässigen
Erweiterung
und der unzureichenden Offenbarung durch das Patentgericht ist nicht angegrif-fen und lässt auch keine Fehler erkennen.
48
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22
-
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
121 Abs.
2 [X.] und §
91 Abs.
1 ZPO.
Meier-Beck
Grabinski
Bacher
Deichfuß
[X.]
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 10.07.2013 -
4 Ni 8/11 (EP) -
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Meta
30.06.2015
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2015, Az. X ZR 97/13 (REWIS RS 2015, 8882)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 8882
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 Ni 8/11 (EP) (Bundespatentgericht)
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