Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.11.2018, Az. 29 W (pat) 510/16

29. Senat | REWIS RS 2018, 2075

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "PKRück (IR-Marke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis – keine täuschende Angabe


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke IR 1 102 964

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 7. November 2018 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und die Richterin Seyfarth

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Inhaberin der international registrierten Marke wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 – [X.] – des [X.] vom 3. September 2015 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Die Inhaberin der am 29. November 2011 international registrierten Wortmarke IR 1 102 964

2

[X.]Rück

3

hat Schutz in der [X.] beantragt für die Dienstleistungen der

4

Klasse 35:

5

Klasse 36:

6

Klasse 45:

7

Mit Beschluss vom 3. September 2015 hat die Markenstelle für Klasse 35 – [X.] – des [X.] den Schutz in der [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft vollständig verweigert.

8

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, angesprochene Verkehrskreise seien sowohl der allgemeine Verbraucher als auch die [X.]. Diese würden die schutzsuchende Wortmarke “[X.]“ nicht als wahllose Aneinanderreihung von Buchstaben wahrnehmen, sondern aufgrund der in [X.] herrschenden Leseweise die Abkürzungen „[X.]“ und „[X.]“ erkennen. Die Abkürzung „[X.]“ habe die Bedeutung „Pensionskasse“, während die Abkürzung „[X.]“ für „[X.]versicherung“ stehe. Beide Bedeutungen seien den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt, und jedenfalls der angesprochene [X.] verstehe die Buchstabenfolge „[X.]“ als Gesamtbegriff mit der Bedeutung „Pensionskassenrückversicherung“. Mit dieser Bedeutung stelle das Zeichen eine Sachangabe für die mit der Schutzrechtserstreckung beanspruchten Leistungen, die sich an Pensionskassen zur [X.]versicherung der von ihnen angebotenen Altersversorgung richteten, dar. Die Schutzgewährung in [X.] führe zu keinem anderen Ergebnis, da ein in der [X.] bestehendes Eintragungshindernis durch eine Eintragung der fraglichen Marke im Ausland nicht beseitigt werden könne.

9

Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliege, könne dahinstehen, ob ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] bestehe oder ob die angemeldete Marke darüber hinaus als täuschend im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] aufgefasst werden könne.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der [X.], mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss des [X.] vom 3. September 2015 aufzuheben.

Sie trägt vor, bei der gebotenen großzügigen Betrachtungsweise könne der Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden; eine sich unmittelbar und ohne gedankliche Zwischenschritte ergebende Bedeutung des Zeichens sei für die beanspruchten Dienstleistungen nicht feststellbar. Das Zeichen „[X.]“ sei lexikalisch nicht nachweisbar und stelle keine dem Verkehr gebräuchliche oder aus sich heraus verständliche Abkürzung dar; die Interpretation des [X.] als „Pensionskassenrückversicherung“ liege nicht nahe. Vielmehr habe sowohl die Abkürzung „[X.]“ als auch die Abkürzung „[X.]“ eine Vielzahl von Bedeutungen, wobei „[X.]“ keine feststehende Abkürzung für „[X.]versicherung“ sei, so dass eine eindeutige begriffliche Zuordnung der Gesamtbezeichnung „[X.]“ durch den relevanten Verkehr ausgeschlossen sei.

Selbst wenn die Buchstaben „[X.]“ als Abkürzung für „Pensionskasse“ und das Element „[X.]“ für „[X.]versicherung“ stünden, müsse der Verkehr die Gesamtbezeichnung „[X.]“ erst aufspalten, was angesichts der Zusammensetzung des Zeichens – drei Großbuchstaben und drei Kleinbuchstaben – nicht ohne analysierende Betrachtung erkennbar sei.

Schließlich sei der Begriff, selbst wenn der Verkehr das Zeichen als Abkürzung für „Pensionskassenrückversicherung“ auffassen würde, nicht unmittelbar beschreibend für die beanspruchten Dienstleistungen, insbesondere nicht für die Dienstleistungen „

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 [X.] zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der angegriffene Beschluss war aufzuheben, weil der Schutzerstreckung der international registrierten Marke

[X.]Rück

auf das Gebiet der [X.] keine Schutzhindernisse gemäß §§ 119, 124, 113, 37 Abs. 1, 8 [X.] i. V. m. Art. 5 PMMA, Art. 6

1. Dem angemeldeten Zeichen fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.] 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/[X.] [[X.] DAS [X.]]; [X.], 228 Rn. 33 – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 608 Rn. 66 f. – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; [X.], 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] a. a. [X.] – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] a. a. [X.] – [X.]; a. a. [X.] – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] a. a. [X.] – [X.]; a. a. [X.] – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 428 Rn. 53 – [X.]; [X.] a. a. [X.] Rn. 10 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 16 – for you; [X.] GRUR 2001, 1151 –marktfrisch; [X.] 2000, 420 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.], 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943 Rn. 24 – SAT 2; [X.] WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.], 674, Rn. 86 – Postkantoor; [X.] [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; [X.], 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.], 934 Rn. 12 – [X.]; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; [X.], 270 Rn. 11 – Link economy; [X.], 640 Rn. 13 – hey!; [X.], 952 Rn. 10 – [X.]Card). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 16 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 23 – [X.]!). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.], 146 Rn. 32 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 97 – Postkantoor; [X.], 680 Rn. 38 – BIOMILD).

Besteht ein Zeichen – wie im vorliegenden Fall – aus mehreren Elementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen ([X.] GRUR 2014, 1204 Rn. 9 – [X.]). Dabei hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Marke als solche, jedenfalls mit einem ihrer Elemente, den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt ([X.] GRUR 2014, 872 Rn. 13 – [X.]). Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Marken ist es schließlich zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht ([X.] [X.], 943 – SAT.2; [X.], 229 – BioID).

Buchstabenfolgen sind grundsätzlich als betriebliche Herkunftsangabe geeignet. Wenn sie allerdings von den beteiligen Verkehrskreisen als gebräuchliche Abkürzung einer für die beanspruchte Ware oder Dienstleistung beschreibenden Angabe oder mit diesen in engem Bezug stehenden Sachangabe wahrgenommen werden, kann es ihnen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlen ([X.], [X.]. 2004, 328, 330 Rn. 31-34 – [X.]; [X.], Beschluss vom 19.12.2017, 25 W (pat) 503/16 – [X.]; Beschluss vom 11.03.2014, 29 W (pat) 520/13 – [X.]; Beschluss vom 4.04.2013, 27 W (pat) 46/12 – [X.]; Beschluss vom 17.01.2013, 30 W (pat) 549/11 – [X.]; Beschluss vom 18.10.2012, 30 W (pat) 54/11 – NC).

Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen verfügt das angemeldete Zeichen in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen noch über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

a) Angesprochene Verkehrskreise sind vorliegend Fachkreise, beispielsweise im Bereich der Dienstleistungen der Klasse 35 und 45 das unternehmerisch tätige Publikum sowie im Bereich der Klasse 36 Versicherungs- und Finanzdienstleister. Insbesondere die Dienstleistungen der Klasse 36 und 45 richten sich aber auch an den Endverbraucher.

b) Das um Schutz suchende Wortzeichen „[X.]“ besteht aus einer Folge von Buchstaben, die in der einfachen Aneinanderreihung zunächst kein eigenständiges lexikalisch erfasstes Wort der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache ergeben. Als zusammenhängendes Wort aussprechbar ist nur der Wortteil „[X.]“. Die im [X.] naheliegende Aussprache ist daher „pe – ka – rück“. Diese Aufspaltung des [X.] ist trotz der Zusammenschreibung für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres erkennbar. Allerdings führt dies nicht dazu, dass der Verkehr das [X.] als beschreibende Sachangabe wahrnimmt und ihm keine Herkunftsfunktion zuweist.

; https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]). Unter Pensionskasse versteht man eine Einrichtung zur Altersversorgung für Mitarbeiter eines Unternehmens im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (https://de.wikipedia.org/wiki/Pensionskasse). In Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 36 „

Die Buchstabenfolge „[X.]“ hingegen ist lexikalisch nicht erfasst. Auch eine sachbeschreibende Verwendung als Abkürzung von „[X.]versicherung“ lässt sich nicht feststellen.

Nach den Recherchen des Senats ist „[X.]“ häufig Bestandteil entsprechender Firmenbezeichnungen, wie z. B. „Hannover [X.]“, „Münchener [X.]“, „Deutsche [X.]“, „Gothaer [X.]“, „Kieler [X.]“. Als reine Sachangabe findet „[X.]“ jedoch keine Verwendung. Die Annahme einer gebräuchlichen Abkürzung lässt sich auch nicht auf den von der Markenstelle eingeführten Auszug aus einem Wirtschaftslexikon (www.wirtschaftslexikon. co/d/rueckversicherung/ [X.]) stützen. Dieser Text erläutert den Begriff „[X.]versicherung“, wobei grundsätzlich die Wörter „[X.]versicherung“ und „[X.]versicherer“ verwendet werden. Lediglich an einer Stelle wird der Begriff „die [X.]“ verwendet, allerdings in Anführungszeichen gesetzt, was bereits andeutet, dass es sich nicht um eine gängige Bezeichnung handelt. Jedenfalls lässt diese einzelne Verwendung nicht den Schluss zu, es handele sich um eine geläufige Abkürzung. Auch darüber hinaus gibt es keine Hinweise, dass „[X.]versicherung“ üblicher Weise auf „[X.]“ verkürzt wird und sich ein entsprechendes Verkehrsverständnis herausgebildet hat. Im Gegenteil, im [X.] ([X.], 6. Auflage 2011, S. 356) wird der Begriff „[X.]versicherung“ mit „[X.]v., [X.]vers.“ abgekürzt. Es spricht daher nichts dafür, dass der Verkehr das Wort „[X.]“ ohne weiteres Nachdenken unmittelbar als Sachangabe erfasst. Für die Verkehrskreise, die die oben genannten bekannten Namen großer [X.]versicherungsunternehmen kennen, mag dem verkürzten Wort ein beschreibender Anklang zukommen. Der Umstand, dass eine Marke als sprechendes Zeichen einen Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft, sondern auch auf die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen gibt, steht der Annahme der Unterscheidungskraft jedoch nicht entgegen (vgl. [X.] GRUR 2018, 301 Rn. 18 – Pippi-Langstrumpf-Marke).

Durch den [X.] „[X.]“ wirkt auch die Kombination der Bestandteile herkunftshinweisend. Selbst wenn das angemeldete Zeichen geeignet ist, sachbezogene Assoziationen hervorzurufen, ist ihm in der Gesamtheit kein eindeutiger Bedeutungsgehalt zu entnehmen.

2. Wegen der fehlenden Eignung zur unmittelbaren Beschreibung der in Rede stehenden Dienstleistungen kann für die [X.] auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht bejaht werden. Für das von der Markenstelle ohne weitere Begründung aufgeführte Schutzhindernis der täuschenden Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] gibt es ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte.

Die Schutzversagung ist nach alledem nicht gerechtfertigt, so dass der angegriffene Beschluss aufzuheben war.

Meta

29 W (pat) 510/16

07.11.2018

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.11.2018, Az. 29 W (pat) 510/16 (REWIS RS 2018, 2075)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2075

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