Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.11.2016, Az. 29 W (pat) 13/16

29. Senat | REWIS RS 2016, 2351

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "ek-steuer.de" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 035 140.4

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 16. November 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterin [X.] und des Richters Dr. von Hartz

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.]

3

ist am 23. Juli 2014 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für die Dienstleistungen der

4

Klasse 35: Beratung in Bezug auf Steuererklärungen [Rechnungswesen]; Beratung in Steuerangelegenheiten [Rechnungswesen]; Beratungsdienste in Steuerangelegenheiten [Buchhaltung]; Erstellen von Steuererklärungen; Erstellen von Steuererklärungen [Berechnung]; Erstellen von Steuererklärungsunterlagen; Erstellung von Steuererklärungen; Erstellung von Steuererklärungen und diesbezügliche Beratung; Planung der Steuerbelastung [Buchführung]; Planungsdienstleistungen für Steuern und Besteuerung; Steuerberatung [Buchführung]; Steuerberatung [Rechnungswesen]; [X.] [Buchführung]; [X.] [Rechnungswesen]; Steuererklärungsdienstleistungen; Vorbereitung von Unterlagen für die Steuererklärung;

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Klasse 36: Abwicklung von Steuererstattungen; Abwicklung von Steuerzahlungen; Beratung in Bezug auf die Erstellung von Steuererklärungen [keine Buchführung]; Beratung über Steuerzahlungen; Dienstleistungen eines Steuerberaters [ausgenommen Buchführung]; Erarbeiten von Steuergutachten und -schätzungen; Erstellen von Steuergutachten; Erstellen von Steuergutachten und -schätzungen; Erstellen von steuerlichen Gutachten und Bewertungen; Erstellen von steuerlichen Schätzungen und Bewertungen; Erstellen von Steuerschätzungen und gutachten; Erstellung von Plänen bezüglich Steuerzahlungen; Erstellung von Steuerbewertungen; Erstellung von Steuergutachten; Erstellung von Steuergutachten und -schätzungen; Erstellung von Steuerschätzungen; Erstellung von Steuerschätzungen und gutachten; Steuerberatung [ausgenommen Buchführung]; Steuerliche Beratung [ausgenommen Buchführung]; Steuerplanung [ausgenommen Buchführung];

6

Klasse 41: Durchführung von Seminaren in Bezug auf Unternehmensbelange; Organisation und Durchführung von Seminaren,

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angemeldet worden.

8

Mit Beschlüssen vom 28. April 2015 und 10. Juli 2015, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 35 des [X.] die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die angesprochenen [X.]e, einerseits [X.] und andererseits auch Laien, die ihre Steuererklärung machen müssten, würden die Bezeichnung [X.] ohne weiteres als „[X.]“ interpretieren, und zwar in dem Sinne, dass es sich um einen [X.]auftritt handele, der sich mit Fragen rund um die Einkommenssteuer befasse. Zwar stelle „ESt“ die offizielle Abkürzung für Einkommenssteuer dar, dem entsprechend werde das [X.] auch mit [X.] abgekürzt. [X.] belegten jedoch, dass bei Eingabe der Abkürzung „ek steuer“ in [X.] die ersten fünf Treffer auf die „Einkommenssteuer“ hinwiesen. Die offiziellen Seiten wie die vom [X.] ([X.]), die website [X.] oder Anbieter für Existenzgründer verwendeten so gut wie keine Abkürzungen, sondern stets die ausführliche Bezeichnung „Einkommensteuer“, deshalb könne man daraus auch nichts ableiten zur Häufigkeit der verschiedenen Abkürzungen für Einkommenssteuer. Der [X.] habe aber viele verschiedene [X.] angeführt, die einen Gebrauch der Abkürzung [X.] in verschiedenen Expertenforen und privaten Blogs belegten. Bei den zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klassen 35 und 36, die allesamt steuerrelevante Dienstleistungen darstellten, sei [X.] daher eindeutig beschreibend und damit nicht schutzfähig. Zudem könnten auch Seminare zum Steuerrecht abgehalten werden. Ob ein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vorliege, wofür ebenfalls einiges spreche, könne aufgrund der bereits fehlenden Unterscheidungskraft dahingestellt bleiben.

9

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des [X.] vom 28. April 2015 und 10. Juli 2015 aufzuheben.

Es treffe schlicht nicht zu, dass „[X.]“ seitens der relevanten [X.]e als Abkürzung von Einkommenssteuer aufgefasst werde. Sofern sich das Amt auf den [X.] der [X.] beziehe, sei festzuhalten, dass kein [X.] jemals die Abkürzung [X.] verwenden würde, da er sich damit vor allen Kollegen nur lächerlich machen würde. Beim [X.] der Laien sei anzumerken, dass die Verwendung der Abkürzung [X.] für Einkommenssteuer im [X.] so selten genutzt worden sei, dass das [X.]-Suchergebnis bereits für die erste Seite 10 Jahre zurückgehen musste, um insgesamt zehn Einträge zu finden, in welchen [X.] mit Einkommenssteuer gleichgesetzt worden sei. Die Abkürzung [X.] für Einkommenssteuer sei daher weder üblich noch verbreitet und daher in der Konsequenz auch mangels dahingehender Interpretation unterscheidungskräftig. Zudem sei das [X.]-Ergebnis für die Prognose der Abkürzung „[X.]-Steuer“ als interpretierbarer Teil des allgemeinen Sprachgebrauchs für Einkommenssteuer und einer darauf aufbauenden Bewertung der Unterscheidungskraft ungeeignet. [X.], dessen technische Grundlage für eine Suche das [X.] noch nicht einmal kenne, verwende bei Suchfunktionen einen eigenen Algorithmus, der sich von denen anderer Suchmaschinen unterscheide. Das Suchergebnis bilde daher gerade nicht die allgemeinsprachliche Assoziation des Suchbegriffs ab. Die Abgabe der eigenen Prognoseentscheidung des [X.] an einen undurchsichtigen Algorithmus einer [X.] Firma stelle keine ordnungsgemäße Beurteilung dar. Dem entsprechend reichten die Argumente der Amtsbeschlüsse nicht aus um die Eintragung zu versagen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die nach § 66 [X.] zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Einer Eintragung der Bezeichnung „[X.]“ steht für alle von der Anmeldung umfassten Dienstleistungen das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen.

a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR 2010, 228 Rn.  33 - [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 608 Rn. 66 f. - [X.]; [X.], 934 Rn. 9 - [X.]; [X.], 173, 174 Rn. 15 - for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - [X.]; [X.], 1396 - [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] a. a. [X.] -[X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] - [X.]; a. a. [X.] – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] – [X.]; a. a. [X.] – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 428 Rn. 53 - [X.]; [X.] Rn. 10 - [X.]; a. a. [X.] Rn. 16 - for you; [X.] GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; [X.] 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen [X.]e, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943 Rn. 24 - [X.] 2; [X.] WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen [X.]e lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor; [X.] [X.], 1143 Rn. 9 - [X.]; [X.], 270 Rn. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] GRUR 2014, 872 Rn. 21 - [X.]; GRUR 2010, 1100 Rn. 20 - [X.]!). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] GRUR 2014, 1204 Rn. 16 - [X.]; a. a. [X.] Rn. 16 - [X.]; a. a. [X.] Rn. 23 -[X.]!). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.], 146 Rn. 32 - [X.]; 674 Rn. 97 - Postkantoor; [X.], 680 Rn. 38 - [X.]; [X.], 58 Rn. 21 - [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 Rn. 77 f. - [X.]; a. a. [X.] Rn. 98 - Postkantoor; a. a. [X.] Rn. 39 f. - [X.]; a. a. [X.] Rn. 28 - [X.] 2; [X.], a. a. [X.] - [X.]).

b) Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen verfügt die angemeldete Bezeichnung „[X.]“ nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Denn die angesprochenen [X.]e werden in dem Anmeldezeichen wegen der darin enthaltenen Sachaussage keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erkennen.

Das angemeldete Zeichen besteht aus einer Verbindung der beiden Einzelbuchstaben „ek“, die mit einem Bindestrich mit dem weiteren Wort „steuer“ verbunden sind. Danach folgt – wie für [X.]adressen üblich – ein Punkt und „de“.

Den Bestandteil „.de“ des angemeldeten Zeichens versteht der angesprochene [X.] ersichtlich als [X.] Kennung einer [X.]adresse; die Anfügung eines Punktes und der Buchstabenkombination „de“ ist typisch für deren Bildung. Der Verkehr sieht in Top-Level-Domains ebenso wie in weiteren Bestandteilen höherer Ordnung (beispielsweise „[X.]“) allein eine technisch funktionale Bedeutung (st. Rspr., vgl. nur [X.], Beschluss vom 22.05.2012, 29 W (pat) 2/12 – bueroservice24.de; Beschluss vom 16.04.2012, 27 W (pat) 533/11 – [X.]; Beschluss vom 14.10.2015, 24 W (pat) 516/14 – [X.] 24.de; Beschluss vom 18.01.2012, 29 W (pat) 525/10 – fashion.de; [X.], Entscheidung vom [X.], [X.]/09 - die gesellschafter.de).

Hinsichtlich der Buchstabenkombination „ek“ hat der [X.] zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass die „richtige“ Abkürzung für „Einkommenssteuer“ die Buchstaben „ESt“ sind, da das entsprechende Gesetz mit „EStG“ abgekürzt wird. Ob im Kreis der Steuerberater bzw. [X.] neben dieser offiziellen auch andere Abkürzungen üblich sind, spielt keine Rolle. Denn jedenfalls wird „ek/[X.]“ über diesen [X.] hinaus allgemein durchaus auch als Abkürzung für „Einkommen“ verwendet (vgl. „[X.] Handbuch der Abkürzungen“, einem umfangreichen Abkürzungshandbuch für alle Bibliotheken, Institute, Industriebetriebe und Verwaltungen: [X.] als Abkürzung u. a. für Einkommen; s. auch das Jobcenter-[X.].01.2016-Formular zur Feststellung der Einkommensverhältnisse mit dem Kürzel „[X.]“). Dies gilt umso mehr in Verbindung mit dem zusätzlichen Wort „Steuer“, was die dem Beschwerdeführer vorab übermittelten Ergebnisse der [X.] belegen. Diese Verwendungsnachweise stammen zu einem weit überwiegenden Teil aus der [X.] vor der Markenanmeldung und zeigen, dass sowohl damals wie auch heute bei den allgemeinen Verbrauchern, die durch die beanspruchten Dienstleistungen – neben den [X.]en – angesprochen werden, in Verbindung mit Steuern „[X.]“ als Abkürzung für „Einkommenssteuer“ genutzt wird. Auf einen irgendwie gearteten Suchalgorithmus einer Suchmaschine kommt es insoweit nicht an.

Folgende Beispiele verdeutlichen, dass – unabhängig von der gesetzlich vorgesehenen Abkürzung ESt – der Begriff Steuer in Verbindung mit der Buchstabenkombination „ek“ vielfach verwendet wird, üblich ist und auf den sachbeschreibenden Bezug zum Einkommen bzw. zur Einkommensteuer hinweist:

[X.]-Steuer – Einkünfte aus den 7 Einkunftsarten;

[X.]-Steuer….Die Rückerstattung von [X.] für 2005 beruht also …“;

[X.]-Steuer zahlen für NLP;

[X.]-Steuer anrechenbar?;

[X.]-Steuer gesucht;

- [X.]ariva.de: Formular [X.]-Steuer 2009;

[X.] Steuer bezahlen“;

[X.]-Steuer bei zusätzlichem Minijob;

u. a. m.

Vor dem Hintergrund dieser verbreiteten beschreibenden Verwendung wird das angesprochene Publikum in dem Anmeldezeichen „[X.]“ nur eine anpreisende [X.] dahingehend sehen, dass die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen die Beschäftigung mit der Einkommenssteuer zum Gegenstand, Thema und Inhalt haben, entsprechende Beratungsdienstleistungen, Gutachtenerstellungen oder Seminare zum Thema Einkommenssteuer angeboten werden und Informationen dazu über das [X.] zu erhalten sind.

Die Tatsache, dass „ek“ auch anderweitige Bedeutungen haben kann, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn die Bedeutung der Bestandteile ist nicht abstrakt-lexikalisch zu beurteilen, sondern stets im Zusammenhang mit den jeweils beanspruchten Dienstleistungen zu sehen und zudem unter Berücksichtigung der konkreten Zusammensetzung, hier mit dem nachgestellten Wort „steuer“. Wegen der Üblichkeit der sachbeschreibenden Kombination von „[X.]“ liegen hier aus Sicht des Senats andere Bedeutungen von „ek“ fern. Schließlich bleibt anzumerken, dass von einem beschreibenden und mithin nicht unterscheidungskräftigen Begriff auch dann ausgegangen werden kann, wenn das angemeldete Zeichen verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Dienstleistungen beschreibt ([X.] GRUR 2014, 872 Rn. 25 - [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 18 - [X.]). Der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs reicht für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus ([X.], a. a. [X.], Rn. 24 - [X.]).

2. Da schon das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] für die beanspruchten Dienstleistungen freihaltungsbedürftig ist.

Meta

29 W (pat) 13/16

16.11.2016

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.11.2016, Az. 29 W (pat) 13/16 (REWIS RS 2016, 2351)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2351

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