Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2011, Az. 5 StR 147/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 6350

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5 StR 147/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. Mai 2011
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. Mai 2011
beschlossen:

1.
Auf die Revision des
Angeklagten

[X.]
wird
das Urteil des [X.] vom 22. Dezem-ber
2010 nach § 349 Abs. 4, § 357
StPO,

a)
auch soweit es die Angeklagten

[X.]
und

[X.].
betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten im Urteilsfall II.2 der Verabre-dung einer besonders schweren räuberischen Erpres-sung schuldig sind,

b)
soweit es die Angeklagte

[X.]
betrifft, dahin geändert, dass im Urteilsfall II.2 die Verurteilung ent-fällt; insoweit wird die Angeklagte freigesprochen.

2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.
Der Angeklagte

[X.]
hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Begründung wird auf die Antragsschrift des [X.] [X.].

[X.]Schneider

König Bellay

Meta

5 StR 147/11

24.05.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2011, Az. 5 StR 147/11 (REWIS RS 2011, 6350)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6350

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