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5 StR 147/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Mai 2011
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. Mai 2011
beschlossen:
1.
Auf die Revision des
Angeklagten
[X.]
wird
das Urteil des [X.] vom 22. Dezem-ber
2010 nach § 349 Abs. 4, § 357
StPO,
a)
auch soweit es die Angeklagten
[X.]
und
[X.].
betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten im Urteilsfall II.2 der Verabre-dung einer besonders schweren räuberischen Erpres-sung schuldig sind,
b)
soweit es die Angeklagte
[X.]
betrifft, dahin geändert, dass im Urteilsfall II.2 die Verurteilung ent-fällt; insoweit wird die Angeklagte freigesprochen.
2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Der Angeklagte
[X.]
hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zur Begründung wird auf die Antragsschrift des [X.] [X.].
[X.]Schneider
König Bellay
Meta
24.05.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2011, Az. 5 StR 147/11 (REWIS RS 2011, 6350)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6350
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