Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2011, Az. 3 StR 33/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7151

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 33/11 vom 3. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. Mai 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. September 2010 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten Betruges schuldig ist; b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehöri-gen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Frei-heitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Tat des Angeklagten ist nicht verjährt; denn die Verjährung ist durch den Durchsuchungsbeschluss des [X.] vom 19. Dezember 2005 unterbrochen worden (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.]). Dem steht nicht entgegen, dass der genannte Beschluss gegen den damaligen Mitbeschuldigten [X.]ergangen ist und die Durchsuchung von dessen Wohnung, Neben- und Geschäftsräumen, Kraftfahrzeugen, sonstigen Sachen sowie dessen Person angeordnet hat. 2 a) Gemäß § 78c Abs. 4 [X.] wirkt die Verjährungsunterbrechung nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Die Handlung muss daher gegen eine bestimmte Person als Täter oder Teilnehmer gerichtet sein. Dies ist zu bejahen, wenn sie dazu dient, das den Täter oder Teilnehmer betreffende Verfahren fortzusetzen. 3 Hierfür ist es jedenfalls nicht allein maßgebend, wer von einer Durchsu-chung oder Beschlagnahme unmittelbar betroffen ist. Dies zeigt sich schon dar-an, dass die Strafprozessordnung einerseits in § 103 StPO Durchsuchungen auch zu Lasten nicht tatverdächtiger Dritter zulässt, während andererseits § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] jede Durchsuchungsanordnung für die Verjährungsun-terbrechung genügen lässt. Sogar eine Maßnahme, die ausschließlich nicht tat-verdächtige Dritte unmittelbar betrifft, ist daher grundsätzlich geeignet, die [X.] gegenüber einem Beschuldigten zu unterbrechen ([X.], Beschluss vom 1. August 1995 - 1 StR 275/95, [X.], 585). 4 Bei mehreren Tatverdächtigen kann sich eine Unterbrechungshandlung, von der nur ein Beschuldigter unmittelbar betroffen ist, dennoch nach Lage der Umstände ebenfalls auf die übrigen Beteiligten beziehen, indem sie deren Ver-folgung erkennbar in den Blick nimmt (vgl. schon RG, Urteil vom 10. Juli 1903 - [X.]. 2206/03, [X.], 350, 351). Deshalb werden über unmittelbar [X.] - 4 - ne hinaus auch andere an der Straftat Beteiligte erfasst, wenn die Handlung erkennbar bezweckt, auch deren Tatbeitrag aufzuklären. Dies ist bei Beschlag-nahme- und Durchsuchungsanordnungen regelmäßig der Fall. Diese [X.] beziehen sich - anders als etwa eine Beschuldigtenverneh-mung ([X.], Beschluss vom 2. September 1992 - 3 [X.], [X.], 71) - nicht ihrer Natur nach lediglich auf den unmittelbar Betroffenen. Sie dienen vielmehr in der Regel einer umfassenden Sachaufklärung und richten sich [X.], soweit keine Einschränkung ersichtlich ist, grundsätzlich gegen alle [X.] ([X.], Beschluss vom 10. April 1987 - 3 [X.]/86, [X.], 228, 229; [X.], Urteil vom 26. Mai 1993 - 1 Ss 8/93, [X.], 272, 273; LK/[X.], [X.], 12. Aufl., § 78c Rn. 7; [X.][X.]/[X.]/[X.], [X.], 28. Aufl., § 78c Rn. 24 f.). b) Nach diesen Maßstäben bezog sich der amtsgerichtliche Durchsu-chungsbeschluss hier auch auf den Angeklagten. Dieser war im Beschluss-rubrum als Mitbeschuldigter aufgeführt. Ausweislich der Beschlussbegründung diente die Ermittlungsmaßnahme gerade dazu, Beweismittel aufzufinden, die Zahlungen des Angeklagten für eine Brandlegung und somit seine Beteiligung an der Straftat belegen. 6 2. Die rechtliche Würdigung des [X.]s, der Angeklagte habe ei-nen vollendeten Betrug in einem besonders schweren Fall nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 [X.] begangen, hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. 7 § 263 Abs. 3 [X.] regelt besonders schwere Fälle des Betruges, wobei § 263 Abs. 3 Satz 2 [X.] mehrere Regelbeispiele aufführt. Auch § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 [X.] ist als unselbstständiges, strafschärfendes Regelbeispiel zum Betrug konzipiert (vgl. [X.], [X.], 11. Aufl., § 263 Rn. 302). Für 8 - 5 - eine Verurteilung wegen vollendeten Betruges in einem besonders schweren Fall genügt - den allgemeinen Grundsätzen entsprechend (vgl. Fischer, [X.], 58. Aufl., § 46 Rn. 88 ff.) - deshalb nicht, dass die Voraussetzungen dieses Re-gelbeispiels verwirklicht sind (vgl. hierzu [X.] 263 Rn. 222 ff.). Sie setzt daneben u.a. voraus, dass der Grundtatbestand - hier: des § 263 Abs. 1 [X.] - vollendet ist. Dies wird durch die Feststellungen nicht belegt. Danach fehlt es jedenfalls am Eintritt eines Vermögensschadens; denn die vom Ange-klagten nach dem Brand in Anspruch genommene Versicherung leistete keine Zahlungen. 3. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weiter-gehende Feststellungen getroffen werden können, welche die Strafbarkeit des Angeklagten wegen vollendeten Betruges belegen. Er ändert deshalb den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst ab. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen. Die Staatsanwaltschaft hat dem Ange-klagten in ihrer Anklageschrift einen versuchten Betrug vorgeworfen. Das Land-gericht hat das Hauptverfahren ohne abweichende rechtliche Würdigung eröff-net und erst am letzten Tag der Hauptverhandlung einen rechtlichen Hinweis dahin erteilt, es komme auch die Verurteilung wegen vollendeten Betruges in Betracht. 9 - 6 - 4. Aufgrund der Änderung des Schuldspruchs kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die zugrunde liegenden Strafzumessungstatsachen werden allerdings von dem [X.] nicht erfasst; sie können deshalb bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind zulässig, soweit sie den [X.] nicht widersprechen. 10 [X.] Pfister [X.] Mayer

Meta

3 StR 33/11

03.05.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2011, Az. 3 StR 33/11 (REWIS RS 2011, 7151)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7151

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