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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 285/11
vom
18. Januar
2012
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter [X.], die Richterin [X.], [X.]
[X.] und Dr. Pape
am 18.
Januar 2012
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 15.
September 2011 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird
Gründe:
1. Die Begründung der Rechtsbeschwerde ist zugleich als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren auszu-legen. Der Antrag ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung [X.] auf Erfolg bietet (§
4 [X.], §
114 Satz
1 ZPO).
1
-
3
-
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
34 Abs.
2, §§
6, 7 [X.] in der vor dem 27.
Oktober 2011 geltenden Fassung in Verbindung mit Art.
103f Satz
1 EG[X.] statthaft. Die form-
und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§
575 Abs.
1, §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO) ist jedoch unzulässig, weil sie nicht [X.] begründet worden ist.
a) Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist gemäß §
575 Abs.
2 Satz
3 in Verbindung mit §
551 Abs.
2 Satz
6 ZPO bis zum 9.
Januar 2012 verlängert
worden. Innerhalb dieser Frist ist keine formgerechte Rechts-beschwerdebegründung eingegangen. Die vom Schuldner mit Schreiben vom 6.
Januar 2012 vorgelegte Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anfor-derungen, weil die Begründung einer Rechtsbeschwerde gemäß §
575 Abs.
2, §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO nur durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen kann (Hk-ZPO/[X.], 4.
Aufl., §
575 Rn.
3).
b) Ein Gesuch des Schuldners auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 233 ZPO) bietet keine Aussicht auf Erfolg.
Zwar ist einer [X.], die nicht über die finanziellen Möglichkeiten zur [X.] oder Begründung eines Rechtsmittels verfügt, auf Antrag Wiedereinset-zung in die versäumte Frist zu gewähren. Dies setzt jedoch voraus, dass die [X.] innerhalb der Frist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis
ist nur genügt, wenn die [X.] mit dem Prozesskostenhilfeantrag auch eine Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst der erforderlichen Belege 2
3
4
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-
4
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(§
117 Abs.
2 Satz
1 ZPO) vorgelegt hat ([X.], Beschluss vom 13.
Februar 2008 -
XII
ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn.
10 mwN). Dieses Erfordernis [X.] auch dann, wenn über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzver-fahren anhängig ist ([X.], Beschluss vom 4.
Februar 2010 -
IX
ZA 47/09, juris Rn.
5
f; vom 10.
Dezember 2010 -
IX
ZA 48/10, juris Rn.
2). Da der Schuldner innerhalb der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde keine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgegeben hat, kommt die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht in Betracht.
2. Die Rechtsbeschwerde ist wegen des Fehlens einer formgerechten Begründung als unzulässig zu verwerfen (§
577 Abs.
1 ZPO).
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.08.2011 -
IN 847/09 -
LG [X.], Entscheidung vom 15.09.2011 -
32 [X.] -
6
Meta
18.01.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2012, Az. IX ZB 285/11 (REWIS RS 2012, 10042)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 10042
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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