Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2003, Az. 4 StR 528/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4690

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] StR 528/02vom28. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Januar 2003 ge-mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte [X.] II 1 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Mengeverurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse [X.] des Verfahrens und die notwendigen Auslagendes Angeklagten.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 2. August 2002 im Schuld-spruch dahin geändert, daß der Angeklagte des uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge in sieben Fällen schuldig [X.] Die weiter gehende Revision wird [X.] Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen unter Ein-beziehung der Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Verurteilung zu einerGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. [X.] sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung [X.] 3 -mellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt im wesentlichenohne Erfolg.Soweit der Angeklagte im [X.] 1 der Urteilsgründe wegen [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt [X.] ist, stellt der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuld-spruchs und den Wegfall einer Einzelstrafe zur Folge; auf den Gesamtstrafen-ausspruch wirkt sich dies angesichts der Vielzahl und Höhe der verbleibendenEinzelstrafen nicht aus. Der Senat schließt aus, daß die [X.], hätte siedie nunmehr entfallene Einzelstrafe außer Betracht gelassen, auf eine niedri-gere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.[X.]

Meta

4 StR 528/02

28.01.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2003, Az. 4 StR 528/02 (REWIS RS 2003, 4690)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4690

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.