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PDF anzeigen[X.] StR 528/02vom28. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Januar 2003 ge-mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte [X.] II 1 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Mengeverurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse [X.] des Verfahrens und die notwendigen Auslagendes Angeklagten.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 2. August 2002 im Schuld-spruch dahin geändert, daß der Angeklagte des uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge in sieben Fällen schuldig [X.] Die weiter gehende Revision wird [X.] Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen unter Ein-beziehung der Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Verurteilung zu einerGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. [X.] sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung [X.] 3 -mellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt im wesentlichenohne Erfolg.Soweit der Angeklagte im [X.] 1 der Urteilsgründe wegen [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt [X.] ist, stellt der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuld-spruchs und den Wegfall einer Einzelstrafe zur Folge; auf den Gesamtstrafen-ausspruch wirkt sich dies angesichts der Vielzahl und Höhe der verbleibendenEinzelstrafen nicht aus. Der Senat schließt aus, daß die [X.], hätte siedie nunmehr entfallene Einzelstrafe außer Betracht gelassen, auf eine niedri-gere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.[X.]
Meta
28.01.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2003, Az. 4 StR 528/02 (REWIS RS 2003, 4690)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4690
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