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PDF anzeigen[X.]/02vom17. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2002gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-schlossen:1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12. März 2002 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte im Fall[X.] der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im [X.] Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und dienotwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskassezur [X.]) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,daß die Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit [X.] zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihresRechtsmittels zu [X.] 3 - Gründe:Das [X.] hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum [X.] Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in [X.] und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt undden Verfall von Wertersatz in Höhe von 17.000 Euro angeordnet. [X.] sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellenRechts rügt.Die auf Antrag des [X.] erfolgte Einstellung des [X.] im Fall [X.] der Urteilsgründe führt zur Neufassung des Schuld-spruchs und zum Wegfall der verhängten [X.] von vier Jahren.Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteilder Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).- 4 -Die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren kann bestehen bleiben.Angesichts des [X.] der verbleibenden Taten, der [X.] sechs Jahren Freiheitsstrafe und der weiteren [X.]n vonsechs Jahren sowie fünf Jahren und sechs Monaten kann der Senat ausschlie-ßen, daß die [X.] ohne die weggefallene [X.] eine mildereGesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen hätte.[X.] von [X.] [X.]
Meta
17.12.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2002, Az. 3 StR 390/02 (REWIS RS 2002, 155)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 155
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