Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.08.2014, Az. V R 22/14

5. Senat | REWIS RS 2014, 3227

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Gegenstand

(Werbungskostenabzug bei behaupteter doppelter Haushaltsführung: Prüfung des Vorliegens eines eigenen Hausstandes im elterlichen Haus - Bindung an die Tatsachenwürdigung des FG - Verhältnis von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG zu § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG)


Leitsatz

NV: Die Beantwortung der Frage, ob im elterlichen Haus ein eigener Hausstand i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG besteht, erfordert eine Abwägung und Bewertung aller Umstände des Einzelfalls. Indizien können sich u.a. aus einem Vergleich von Größe und Ausstattung der Wohnungen sowie aus Dauer und Häufigkeit der Aufenthalte in den Wohnungen ergeben .

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog für ihren 1991 geborenen [X.] [X.] Kindergeld. [X.] befand sich nach seiner Schulzeit erstmals in einem [X.]usbildungsverhältnis, in dem er in dem Zeitraum vom 1. September 2008 bis 7. Februar 2012 eine vier Jahre dauernde [X.]usbildung zum Elektroniker für [X.]utomatisierungstechnik absolvierte. Im [X.]nschluss an die [X.]usbildung wurde er in ein [X.]rbeitsverhältnis übernommen. Während der Woche wohnte [X.] am [X.]usbildungsort [X.] in einer eigens angemieteten 36 qm großen 1-Zimmer-Werkswohnung. Die monatliche Miete hierfür betrug einschließlich der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten 354,19 €. [X.]n den Wochenenden bewohnte er sein Jugendzimmer mit einer Fläche von 4,3 m x 2,5 m im Haus seiner Eltern in [X.]. Die kürzeste Verbindung zwischen der Wohnung am [X.]usbildungsort und dem [X.]usbildungsbetrieb betrug 800 m und die zwischen den Wohnungen in [X.] und [X.] 153 km.

2

[X.] erhielt einen Bruttolohn in Höhe von 14.172 €. Hiervon behielt der [X.]rbeitgeber u.a. Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 1.410,19 €, Krankenversicherung in Höhe von 1.161,99 €, Pflegeversicherung in Höhe von 138,20 € und [X.]rbeitslosenversicherung in Höhe von 212,58 € ein. Im Bruttolohn war ein steuerpflichtiger Mietzuschuss des [X.]rbeitgebers mit einem Jahresgesamtbetrag in Höhe von 1.560 € enthalten. Der [X.]rbeitgeber des [X.] zahlte für 82 Tage, an denen [X.] zu [X.]usbildungszwecken von [X.] nach [X.] delegiert war, [X.]uslöse, Reise-, Fahrkosten und [X.]uslagenersatz in Höhe von 1.967,55 €. Ein Betrag von 361 € entfiel davon auf steuerfreie gezahlte [X.] bei [X.]uswärtstätigkeit. Die kürzeste Verbindung zwischen der Wohnung am [X.]usbildungsort und [X.] betrug 22 km.

3

Da die Beklagte und Revisionsbeklagte (die Bundesagentur für [X.]rbeit, Familienkasse X --Familienkasse--) zunächst als Werbungskosten zwar 48 Familienheimfahrten (150 km einfache Strecke x 0,30 € = 2.160 €), aber keine [X.]ufwendungen für die Wohnung in [X.] als beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung anerkannte, war der nach § 32 [X.]bs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2011 geltenden Fassung (EStG) maßgebliche Grenzbetrag von 8.004 € überschritten. Die Familienkasse hob die [X.] mit [X.] vom 5. Dezember 2012 auf. Zugleich forderte sie das für den Zeitraum Januar bis Dezember 2011 gezahlte Kindergeld in Höhe von 2.208 € zurück.

4

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Zur Begründung seines Urteils führte das Finanzgericht ([X.]) im Wesentlichen aus, der Grenzbetrag des § 32 [X.]bs. 4 Satz 2 EStG sei überschritten, weil [X.] im streitigen Zeitraum Einkünfte und Bezüge von mehr als 8.004 € erzielt habe. Nach [X.]bzug der [X.]rbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung (2.922,96 €), der Kosten für Familienheimfahrten (46 x 153 km x 0,30 € = 2.111,40 €) sowie Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und [X.]rbeitsstätte (148 Tage x 1 km x 0,30 € = 44,40 €) verbleibe ausgehend von den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von [X.] € ein Betrag in Höhe von 9.093,64 €. Da Werbungskosten aus Mietaufwendungen für das Wohnheim bei der Festsetzung des Kindergeldes nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen seien, lägen die Einkünfte und Bezüge des [X.] über dem Grenzbetrag.

5

Hiergegen richtet sich die Klägerin mit der Revision, die sie auf Verletzung materiellen Rechts (§ 9 [X.]bs. 1 Satz 1 und § 9 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) stützt.

6

[X.]ls Bildungsmaßnahme i.S. des § 9 [X.]bs. 1 Satz 1 EStG sei jedes [X.]usbildungsverhältnis, auch ein solches der dualen Berufsausbildung, anzusehen. Das ergebe sich auch aus dem Urteil des [X.] ([X.]) vom 16. Oktober 2013 XI R 40/12 ([X.]/NV 2014, 502). Der dort entschiedene Sachverhalt sei mit dem vorliegenden vergleichbar.

7

[X.]ußerdem liege eine doppelte Haushaltsführung i.S. des § 9 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG vor. [X.] habe während der gesamten [X.]usbildungszeit seinen Lebensmittelpunkt in [X.] gehabt. Er sei jedes Wochenende heimgefahren, habe dort seine Wäsche gewaschen und seine engen persönlichen Beziehungen zur Familie und zum Freundeskreis sowie sonstige [X.] Beziehungen, wie die Mitgliedschaft im [X.] aufrechterhalten und gepflegt. [X.]uch habe [X.] vielfältige Veranstaltungen des [X.] in [X.] unterstützt. Die Mitbenutzung von Küche und Bad im elterlichen Haushalt habe nicht zu einer Eingliederung in diesen Haushalt geführt, weil [X.] seine Wochenenden selbst frei gestaltet und für sich selbst gekocht habe.

8

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.], den [X.] vom 5. März 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 28. [X.]ugust 2012 aufzuheben.

9

Die Familienkasse beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Zur Begründung ihres [X.]ntrags macht sie sich die [X.]usführungen im [X.]-Urteil zu eigen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 [X.]bs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat ohne Rechtsverstoß entschieden, dass die Einkünfte und Bezüge des [X.] den Grenzbetrag des § 32 [X.]bs. 4 Satz 2 EStG überstiegen haben. Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass der [X.]usbildungsbetrieb des [X.] in [X.] als regelmäßige [X.]rbeitsstätte i.S. des § 9 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG anzusehen ist, so dass die Fahrtkosten nur in Höhe von 0,30 € pro Entfernungskilometer abgesetzt werden können. Das [X.] hat darüber hinaus zutreffend sowohl das Vorliegen der Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung als auch Werbungskosten i.S. des § 9 [X.]bs. 1 Satz 1 EStG hinsichtlich der Unterkunftskosten für die Wohnung in [X.] verneint.

1. Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und sich in [X.]usbildung befindet, besteht nach § 62 [X.]bs. 1, § 63 [X.]bs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 [X.]bs. 4 Satz 2 EStG ein [X.]nspruch auf Kindergeld nur, wenn das Kind Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 8.004 € im Kalenderjahr hat. Der Begriff der Einkünfte entspricht dem in § 2 [X.]bs. 2 EStG gesetzlich definierten Begriff und ist je nach Einkunftsart als Gewinn oder als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu verstehen. Erzielt das Kind --wie vorliegend [X.]-- Einkünfte aus nichtselbständiger [X.]rbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (ständige Rechtsprechung, z.B. [X.]-Urteil vom 27. Februar 2014 III R 60/13, [X.], 1140; vom 20. Dezember 2012 III R 33/12, [X.], 107, [X.], 1035).

a) Fahrtkosten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) [X.]rbeitsstätte sind nicht im tatsächlichen Umfang, sondern nur nach Maßgabe einer Entfernungspauschale steuerlich abziehbar ([X.]-Urteil vom 9. Februar 2012 [X.] R 42/11, [X.], 439, [X.], 236). In diesem Fall sind pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger [X.]rbeitsstätte grundsätzlich 0,30 € anzusetzen (z.B. [X.]-Urteile vom 9. Februar 2012 [X.] R 44/10, [X.], 431, [X.], 234; vom 18. September 2012 [X.] R 65/11, [X.], 517).

Bei der [X.]usbildungsstätte des [X.] in [X.] hat es sich um eine regelmäßige [X.]rbeitsstätte i.S. des § 9 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG gehandelt, weil der [X.]uszubildende [X.] im Rahmen eines [X.]usbildungsdienstverhältnisses, aus dem er Einkünfte aus nichtselbständiger [X.]rbeit erzielte, dem [X.]usbildungsbetrieb zugeordnet war und diesen fortdauernd aufsuchte, um dort seine für den [X.]usbildungszweck zentralen Tätigkeiten zu erbringen. Fahrtkosten von [X.]uszubildenden zu einem derartigen [X.]usbildungsbetrieb sind nur mit der Entfernungspauschale des § 9 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen ([X.]-Urteile in [X.], 1140 Leitsätze 1 und 3; zur regelmäßigen [X.]rbeitsstätte vgl. auch [X.]-Urteile vom 9. Juni 2011 [X.] R 55/10, [X.], 164, [X.], 38, m.w.N.; vom 19. September 2012 [X.] R 78/10, [X.], 80, [X.], 284).

b) Ohne Rechtsverstoß ist das [X.] zu der Überzeugung gelangt, dass die [X.]ufwendungen für die Wohnung in [X.] keine notwendigen [X.]ufwendungen waren, die dem [X.] wegen einer aus beruflichem [X.]nlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstanden sind (§ 9 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG).

aa) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der [X.]rbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Hausstand i.S. des § 9 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG ist der Haushalt, den der [X.]rbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt.

bb) Die Beantwortung der Frage, ob im elterlichen Haus ein eigener Hausstand besteht, erfordert eine [X.]bwägung und Bewertung aller Umstände des Einzelfalls. Indizien können sich u.a. aus einem Vergleich von Größe und [X.]usstattung der Wohnungen sowie aus Dauer und Häufigkeit der [X.]ufenthalte in den Wohnungen ergeben ([X.]-Urteil vom 30. Oktober 2008 [X.] R 10/07, [X.], 242, [X.], 153; [X.] vom 29. Oktober 2012 [X.] B 102/12, [X.], 199, m.w.N.).

cc) Die Tatsachenwürdigung des [X.] ist gemäß § 118 [X.]bs. 2 [X.]O revisionsrechtlich bindend, weil sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist, nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt und, wenn auch nicht zwingend, so doch möglich ist (vgl. [X.]-Urteile vom 28. Mai 2013 [X.] R 44/11, [X.], 1409; vom 29. [X.]pril 2008 [X.]II R 28/07, [X.], 332, [X.], 842; [X.] vom 11. November 2013 [X.] B 99/12, [X.], 366; vom 18. Februar 2014 III B 118/13, [X.], 897). Das [X.] hat berücksichtigt, dass der 20 Jahre alte [X.] sich im Streitjahr im [X.] seiner vierjährigen [X.]usbildung befand, dass das eigenständige Waschen der Wäsche nicht zu einem eigenen Hausstand führt, dass es sich bei dem von ihm genutzten Zimmer im Haus seiner Eltern um sein Jugendzimmer mit einer Größe von 4,3 m x 2,5 m (10,75 qm) handelte, wohingegen die Wohnung in [X.] 36 qm groß war, und dass [X.] das Bad und die Küche des elterlichen Haushaltes mitnutzte. Die Würdigung, dass unter diesen Umständen kein eigener Hausstand vorliegt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

c) Das [X.] hat auch rechtsfehlerfrei entschieden, dass vorliegend ein [X.]bzug der Unterkunftskosten als Werbungskosten gemäß § 9 [X.]bs. 1 Satz 1 EStG nicht in Betracht kommt. Ein [X.]rbeitnehmer, der --wie [X.]-- am Beschäftigungsort i.S. des § 9 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG wohnt, d.h. am Ort der regelmäßigen [X.]rbeitsstätte im Sinne einer ortsfesten dauerhaften betrieblichen Einrichtung des [X.]rbeitgebers, kann die [X.]ufwendungen für die Wohnung nur unter den Voraussetzungen des § 9 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehen. Diese Norm ist im Verhältnis zu § 9 [X.]bs. 1 Satz 1 EStG das speziellere Gesetz (vgl. [X.]-Urteil vom 22. [X.]pril 1998 [X.] R 59/97, [X.] 1998, 1216, unter [X.], m.w.N.).

Wie das [X.] zu Recht erkannt hat, stehen die Urteile des [X.] in [X.], 502 und in [X.], 80, [X.], 284 dieser Beurteilung nicht entgegen.

aa) Eine [X.]bweichung i.S. des § 11 [X.]O liegt nur bei einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage vor und setzt daher einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt voraus. Liegen den Entscheidungen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde, ergeben sich daraus andere rechtliche Wertungen und die Beurteilung anderer Rechtsfragen. Bei [X.]usführungen, die verallgemeinernd über den entschiedenen Fall hinausgehen, handelt es sich allenfalls um ein obiter dictum, das regelmäßig die [X.]nnahme einer [X.]bweichung i.S. des § 11 [X.]O nicht indiziert. Eine [X.]nrufung des Großen Senats des [X.] ist in diesem Falle nicht erforderlich ([X.]-Urteil vom 21. Februar 2013 V R 27/11, [X.], 487, [X.], 529, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des [X.]).

bb) Im Urteil in [X.], 80, [X.], 284 hat der [X.]. Senat des [X.] entschieden, dass ein Student, der an einer [X.], also einer arbeitgeberfremden Bildungseinrichtung, eine Bildungsmaßnahme absolviert und nicht am Beschäftigungsort i.S. des § 9 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG wohnt, nicht gehindert ist, die ihm entstandenen Unterkunftskosten nach § 9 [X.]bs. 1 Satz 1 EStG geltend zu machen. Der Entscheidung des [X.]. Senats lag schon deshalb ein anderer Sachverhalt zugrunde, weil es sich um eine arbeitgeberfremde Bildungsmaßnahme handelte und der Kläger nicht am Beschäftigungsort wohnte.

cc) Im Urteil in [X.], 502 hat der [X.]. Senat unter Bezugnahme auf das Urteil des [X.]. Senats ebenfalls zu einer Bildungsmaßnahme entschieden und die Sache an das [X.] zur Nachholung von Feststellungen, die die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung ermöglichen, zurückverwiesen. Soweit der [X.]. Senat ausführt, dass selbst dann, wenn keine doppelte Haushaltsführung vorgelegen haben sollte, ein [X.]bzug der Unterkunftskosten als Werbungskosten nach § 9 [X.]bs. 1 Satz 1 EStG in Betracht komme, handelt es sich um ein nicht entscheidungserhebliches obiter dictum. Kosten für die Erstwohnung, die jeder Steuerpflichtige zu tragen hat, sind bereits im Grundfreibetrag steuerlich berücksichtigt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 [X.]bs. 2 [X.]O.

Meta

V R 22/14

28.08.2014

Bundesfinanzhof 5. Senat

Urteil

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 18. März 2014, Az: 2 K 925/12, Urteil

§ 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 32 Abs 4 EStG 2009, § 62 Abs 1 EStG 2009, § 63 Abs 1 EStG 2009, EStG VZ 2011, § 118 Abs 2 FGO, § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG 2009

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.08.2014, Az. V R 22/14 (REWIS RS 2014, 3227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3227

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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