Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.10.2015, Az. VI R 22/14

6. Senat | REWIS RS 2015, 3528

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Gegenstand

Aufwendungen für Besuchsfahrten des Ehegatten keine Werbungskosten


Leitsatz

Aufwendungen für Besuchsfahrten eines Ehepartners zur auswärtigen Tätigkeitsstätte des anderen Ehepartners sind auch bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit des anderen Ehepartners grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar .

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. August 2013  12 K 339/10 E aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde für das Streitjahr (2007) zusammen mit seiner [X.]hefrau ([X.]) zur [X.]inkommensteuer veranlagt. [X.]r erzielte als Monteur [X.]inkünfte aus nichtselbständiger [X.]rbeit. [X.] erzielte als Hausfrau keine [X.]inkünfte.

2

Im Streitjahr war der Kläger auf verschiedenen Baustellen im [X.]usland eingesetzt. In der [X.] vom 27. [X.]ugust 2007 bis zum 12. Oktober 2007 war er auf einer Baustelle in [X.] tätig.

3

Der Kläger führte am 15./16. September 2007 und am 29./30. September 2007 Fahrten von seiner Tätigkeitsstätte in [X.] zu der gemeinsam mit [X.] genutzten Wohnung in [X.] und zurück durch. [X.] besuchte den Kläger am 9./10. September 2007, am 23./24. September 2007 und am 6./7. Oktober 2007 in [X.]. Die [X.]ufwendungen für diese Fahrten der [X.] (520 km x 0,30 € x 3 Fahrten = 468 €) machte der Kläger als Werbungskosten bei seinen [X.]inkünften aus nichtselbständiger [X.]rbeit geltend. Zur Begründung trug er vor, er habe aus beruflichen Gründen die Fahrten nicht selbst durchführen können. Die [X.]rbeitgeberin des [X.] bescheinigte in einem Schreiben vom 4. Februar 2013, dass die [X.]nwesenheit des [X.] auf der [X.] an den Wochenenden aus produktionstechnischen Gründen erforderlich gewesen sei.

4

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --F[X.]--) berücksichtigte die [X.]ufwendungen für die vorgenannten Fahrten der [X.] auch im [X.]inspruchsverfahren nicht.

5

Das Finanzgericht ([X.]) gab der Klage mit den in [X.]ntscheidungen der Finanzgerichte ([X.][X.]) 2014, 1289 veröffentlichten Gründen statt. Die Fahrtkosten seien beruflich veranlasst. Der Kläger habe die Fahrten zum Familienwohnsitz selbst nicht durchführen können, da dienstliche Gründe seine [X.]nwesenheit auf der Baustelle in [X.] auch an den Wochenenden erfordert hätten. Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung lasse die Rechtsprechung den [X.]ufwand für eine sogenannte umgekehrte Familienheimfahrt durch den [X.]hegatten zum Werbungskostenabzug zu, wenn der Steuerpflichtige die Familienheimfahrt aus beruflichen Gründen nicht selbst durchführen könne. Im Streitfall könne diese Wertung nicht anders ausfallen. Müsse ein Steuerpflichtiger bei einer Beschäftigung an ständig wechselnden [X.]rbeitsstätten aus betrieblichen Gründen vor Ort bleiben, seien auch die Kosten, die durch die Fahrt des [X.]hegatten an den [X.]insatzort des auswärts tätigen Steuerpflichtigen entstünden, Werbungskosten.

6

Mit der Revision rügt das F[X.] die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

7

Das F[X.] beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision des [X.] ist begründet. Sie führt zur [X.]ufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.]bweisung der Klage (§ 126 [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat die vom Kläger geltend gemachten [X.]ufwendungen für die [X.]en der [X.] zu Unrecht als Werbungskosten zum [X.]bzug zugelassen.

1. Nach ständiger Rechtsprechung sind Werbungskosten bei den [X.]inkünften aus nichtselbständiger [X.]rbeit i.S. von § 19 [X.]bs. 1 des [X.]inkommensteuergesetzes ([X.]StG) [X.]ufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind (z.B. [X.]surteil vom 23. März 2001 VI R 175/99, BFH[X.] 195, 225, [X.] 2001, 585, m.w.N., und [X.]sbeschluss vom 2. Februar 2011 VI R 15/10, BFH[X.] 232, 494, [X.] 2011, 456; Beschluss des Großen [X.]s des [X.] --BFH-- vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFH[X.] 227, 1, [X.] 2010, 672, unter [X.]). [X.]ine solche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn die [X.]ufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (z.B. [X.]surteil vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFH[X.] 201, 211, [X.] 2003, 407, m.w.N.; [X.] vom 30. Juni 2010 VI R 45/09, BFH[X.] 230, 348, [X.] 2011, 45, und in BFH[X.] 227, 1, [X.] 2010, 672, unter [X.]).

a) Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind [X.]rwerbsaufwendungen und gemäß § 9 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]StG grundsätzlich in Höhe des dafür tatsächlich entstandenen [X.]ufwands als Werbungskosten zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, z.B. [X.]surteile vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFH[X.] 222, 391, [X.] 2009, 818, und vom 20. März 2014 VI R 74/13, BFH[X.] 245, 56, [X.] 2014, 854).

Nach § 9 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 5 [X.]StG gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem [X.]rbeitnehmer wegen einer aus beruflichem [X.]nlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. [X.]ufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden (§ 9 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 [X.]StG in der im Streitjahr geltenden Fassung).

b) Nach diesen Maßstäben ist das [X.] rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass dem Kläger durch die [X.] der [X.] vom gemeinsamen Familienwohnsitz in [X.] zu seinem Beschäftigungsort in [X.] Werbungskosten entstanden sind.

aa) Die betreffenden Reisen der [X.] sind keine Familienheimfahrten i.S. des § 9 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 [X.]StG. Der Kläger unterhielt an seinem Beschäftigungsort in [X.] weder eine doppelte Haushaltsführung (1) noch nahm er die fraglichen Fahrten selbst vor (2), wie es Familienheimfahrten gemäß § 9 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 [X.]StG erfordern.

(1) [X.]ine doppelte Haushaltsführung ist nach § 9 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 [X.]StG gegeben, wenn der [X.]rbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Beschäftigungsort i.S. des § 9 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 5 [X.]StG ist nur der Ort der langfristig und dauerhaft angelegten [X.]rbeitsstätte ([X.]surteil vom 11. Mai 2005 VI R 34/04, BFH[X.] 209, 527, [X.] 2005, 793). Der Kläger unterhielt in [X.] indes keine dauerhaft angelegte [X.]rbeitsstätte; vielmehr war er dort auswärts tätig.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] war der Kläger in der [X.] vom 27. [X.]ugust 2007 bis zum 12. Oktober 2007 auf einer Baustelle in [X.] beschäftigt. Hierbei handelte es sich um eine [X.]uswärtstätigkeit, wie zwischen den Beteiligten --zu [X.] nicht streitig ist. Denn Bauausführungen oder Montagen (§ 12 Satz 2 der [X.]bgabenordnung) sind keine regelmäßigen [X.]rbeitsstätten ([X.]surteile in BFH[X.] 245, 56, [X.] 2014, 854, und vom 11. Juli 2013 VI R 62/12, [X.], 147, m.w.N.). Der Bezug einer Unterkunft an typischerweise ständig wechselnden beruflichen Tätigkeitsstätten begründet damit keine doppelte Haushaltsführung i.S. des § 9 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 5 [X.]StG ([X.]surteil in BFH[X.] 209, 527, [X.] 2005, 793).

(2) Die Reisen der [X.] sind zudem keine Familienheimfahrten i.S. des § 9 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 [X.]StG. Die Norm erfasst nicht die im Streitfall vorliegenden [X.] des [X.]hepartners vom Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort des [X.]rbeitnehmers, sondern den umgekehrten Fall, dass der steuerpflichtige [X.]rbeitnehmer (Kläger) die Fahrt vom Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort selbst vornimmt ([X.]sbeschluss in BFH[X.] 232, 494, [X.] 2011, 456).

bb) Die [X.]ufwendungen für die [X.]en der [X.] zum Beschäftigungsort des [X.] in [X.] sind entgegen der [X.]nsicht des [X.] auch nicht nach § 9 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]StG als Werbungskosten abzugsfähig. Denn sie sind nicht beruflich veranlasst.

(1) Beruflich veranlasst sind grundsätzlich nur die Mobilitätskosten des steuerpflichtigen [X.]rbeitnehmers selbst für seine eigenen beruflichen Fahrten. Die [X.]ufwendungen für derartige Fahrten sind nach ständiger Rechtsprechung beruflich veranlasst und als Werbungskosten abziehbar, weil der Steuerpflichtige sich aus beruflichem [X.]nlass zu seiner Tätigkeitsstätte begeben hatte, um dort seine Berufstätigkeit auszuüben. Der Weg zur Tätigkeitsstätte und zurück ist notwendige Voraussetzung zur [X.]rzielung von [X.]inkünften. Da der [X.]rbeitnehmer typischerweise nicht am Ort seiner beruflichen ([X.]uswärts-)Tätigkeit wohnt und auch nicht wohnen kann, kann er nur tätig werden, wenn er sich zu seiner Tätigkeitsstätte begibt ([X.]sbeschluss vom 10. Januar 2008 VI R 17/07, BFH[X.] 219, 358, [X.] 2008, 234, unter [X.], m.w.N.).

(2) [X.]nders verhält es sich jedoch bei den im Streitfall zu beurteilenden [X.]ufwendungen für die Fahrten der [X.]hefrau des steuerpflichtigen [X.]rbeitnehmers zu dessen (auswärtiger) Tätigkeitsstätte. Diese Fahrten dienen grundsätzlich nicht der Förderung des Berufs und sind daher keine Werbungskosten.

Die berufliche Veranlassung solcher Fahrten des [X.]hepartners ist in der Regel auch dann nicht gegeben, wenn der [X.]rbeitnehmer eine für ihn beruflich veranlasste Fahrt zwischen seiner auswärtigen Tätigkeitsstätte und der Wohnung nicht selbst durchführen kann, weil seine [X.]nwesenheit am auswärtigen Tätigkeitsort z.B. aufgrund einer Weisung oder [X.]mpfehlung des [X.]rbeitgebers oder aus anderen dienstlichen Gründen erforderlich ist. Der [X.]rsatzcharakter der Fahrt als solcher vermag die berufliche Veranlassung der an sich privaten Fahrt des [X.]hepartners nicht zu begründen.

(3) Der [X.] braucht im Streitfall nicht zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen in besonders gelagerten [X.]usnahmefällen die Notwendigkeit, private Dinge durch einen Besuch des [X.]hepartners bei dem Steuerpflichtigen zu regeln, durch den dienstlichen [X.]insatz des Steuerpflichtigen an dessen auswärtiger Tätigkeitsstätte in einem solchen Maße beruflich veranlasst sein kann, dass private [X.] dahinter zurücktreten und die Fahrt des [X.]hepartners zum Steuerpflichtigen deshalb nicht als private [X.], sondern ausnahmsweise als beruflich veranlasst anzusehen ist. Denn ein solcher [X.]usnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.], an die der [X.] mangels durchgreifender Verfahrensrügen gebunden ist (§ 118 [X.]bs. 2 [X.]O), nahm der Kläger während seiner vom 27. [X.]ugust 2007 bis zum 12. Oktober 2007 dauernden [X.]uswärtstätigkeit am 15./16. September 2007 und am 29./30. September 2007 selbst Fahrten zu dem gemeinsam mit [X.] genutzten Familienwohnsitz vor, während [X.] den Kläger am 9./10. September 2007, am 23./24. September 2007 und am 6./7. Oktober 2007 in [X.] besuchte. Die [X.]hepartner haben sich mithin während einer nur relativ kurzfristigen [X.]uswärtstätigkeit von wenigen Wochen an den Wochenenden regelmäßig gegenseitig besucht. Unter den im Streitfall gegebenen Umständen stellen die Fahrten der [X.] daher noch typische private Wochenendreisen dar, für die ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht kommt.

(4) Der Schutz der [X.]he aus [X.]rt. 6 [X.]bs. 1 des Grundgesetzes (GG) rechtfertigt kein anderes [X.]rgebnis. [X.]rt. 6 [X.]bs. 1 GG schützt jede [X.]he und Familie und garantiert zugleich eine Sphäre privater Lebensgestaltung, die staatlicher [X.]inwirkung entzogen ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des [X.] vom 4. Dezember 2002  2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00, BVerfG[X.] 107, 27, [X.] 2003, 534, m.w.N.). [X.]rt. 6 [X.]bs. 1 GG gebietet es jedoch nicht, [X.]ufwendungen für die private Reise des einen [X.]hegatten an den Beschäftigungsort des anderen [X.]hegatten zum Werbungskostenabzug zuzulassen ([X.]sbeschluss in BFH[X.] 232, 494, [X.] 2011, 456).

2. Da der Kläger --wie oben dargelegt wurde-- in [X.] keine doppelte Haushaltsführung unterhielt, kann der [X.] dahinstehen lassen, ob er an seiner Rechtsprechung, nach der sog. umgekehrte Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten nach § 9 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]StG abziehbar sein können ([X.]surteile vom 29. Januar 1965 VI 209/64, [X.] 1965, 373, und vom 3. November 1965 VI 14/65 U, BFH[X.] 84, 207, [X.]I 1966, 75; ebenso [X.]surteile vom 2. Juli 1971 VI R 35/68, BFH[X.] 103, 333, [X.] 1972, 67; vom 21. [X.]ugust 1974 VI R 201/72, BFH[X.] 113, 444, [X.] 1975, 64, und vom 28. Januar 1983 VI R 136/79, BFH[X.] 137, 496, [X.] 1983, 313), weiter festhält.

[X.] ist auch nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, über den der [X.] in seinem Urteil vom 5. Juli 2012 VI R 50/10 (BFH[X.] 238, 405, [X.] 2013, 282) zu entscheiden hatte. Der [X.] hat in jenem Urteil eigene [X.]ufwendungen des Steuerpflichtigen für von ihm geführte Telefonate während einer mindestens einwöchigen [X.]uswärtstätigkeit als Werbungskosten anerkannt. Die beruflich veranlassten Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Telekommunikation, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, bei einer [X.]uswärtstätigkeit private Dinge mittels Telekommunikation aus der Ferne regeln zu müssen, sind nicht vergleichbar mit den hier zu beurteilenden [X.]ufwendungen für [X.]en der [X.]hegattin zum auswärtigen Tätigkeitsort des steuerpflichtigen [X.]rbeitnehmers.

3. Da die Revision des [X.] mit der Sachrüge [X.]rfolg hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob dem [X.] der vom [X.] gerügte Verfahrensfehler unterlaufen ist.

4. [X.] beruht auf § 135 [X.]bs. 1 [X.]O.

Meta

VI R 22/14

22.10.2015

Bundesfinanzhof 6. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 28. August 2013, Az: 12 K 339/10 E, Urteil

§ 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG 2002, § 19 Abs 1 EStG 2002, Art 6 Abs 1 GG, § 12 Nr 1 EStG 2002, EStG VZ 2007

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.10.2015, Az. VI R 22/14 (REWIS RS 2015, 3528)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 351 REWIS RS 2015, 3528

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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