Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2002, Az. XII ZB 186/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3633

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[X.] ZB 186/01vom17. April 2002in der [X.]:[X.]: neinZPO §§ 621a Abs. 1 Satz 2, 329 Abs. 2In Familiensachen aus dem Bereich der [X.]eiwilligen Gerichtsbarkeit beginnt dieRechtsmittel[X.]ist für einen nicht verkündeten Beschluß mit dessen Zustellung an [X.] und nicht erst mit der letzten Zustellung an einen der Beteiligten(Abgrenzung zum Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1994 - [X.]/94 - NJW 1994,3359 f.).[X.], Beschluß vom 17. April 2002 - [X.] 186/01 - [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 17. April 2002 durch [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.],[X.] und [X.]:Die weitere Beschwerde gegen den [X.] des [X.] [X.] des [X.] in [X.] vom 31. Juli 2001 wird auf Kosten der An-tragsgegnerin zurckgewiesen.[X.]: 937 •Gr:[X.] den angefochtenen [X.] vom 14. Januar 1999 änderte [X.] - Familiengericht - den durch ein [X.]res Urteil angeordnetenVersorgungsausgleich nach § 10 a VAHRG, nachdem es die Parteien und dieweiteren Beteiligten mit [X.] 13. November 1998 darauf [X.] hatte, [X.] es "im schriftlichen Verfahren" entscheiden werde, sofern hier-gegen bis zum Jahresende 1998 keine Einwände erhoben wrden, und solcheEinwände nicht erhoben worden [X.] 3 -Der [X.] wurde der Antragsgegnerin persönlich am 19. [X.] durch Niederlegung zugestellt. Die Zustellungen an den Antragsteller unddie weiteren Beteiligten erfolgten am 19., 20., 22. und 25. Januar 1999.Mit am 20. Januar 1999 beim Amtsgericht eingegangenem [X.] 14. Januar 1999 zeigten die [X.] und Kollegen erstmals dieanwaltliche Vertretung der Antragsgegnerin an. Ihnen wurde daraufhin [X.] Januar 1999 formlos eine [X.]ausfertigung mit dem Zusatz "[X.]" rsandt, die sie am 26. Januar 1999 erhielten.Am 24. Februar 1999 legte die Antragsgegnerin durch ihre zweitinstanz-lichen [X.] unter Hinweis auf die "am 26. Januar 1999"erfolgte Zustellung des Beschlusses Beschwerde ein.Auf den ihr am 13. Juni 2001 zugegangenen gerichtlichen Hinweis, [X.] sei nicht gewahrt, vertrat die Antragsgegnerin die Auffassung,die Beschwerde[X.]ist nicht versmt zu haben, da diese erst mit der zeitlichletzten Zustellung an die weitere Beteiligte zu 1 am 25. Januar 1999 begonnenhabe, und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.Das [X.] wies das Wiedereinsetzungsgesuch zurck undverwarf die Beschwerde als unzulssig. Dagegen richtet sich die weitere Be-schwerde der Antragsgegnerin.II.Die Beschwerde hat keinen Erfolg.- 4 -1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des [X.], [X.] dieam 24. Februar 1999 eingelegte Beschwerde die einmonatige [X.] § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V. mit § 516 ZPO nicht gewahrt hat, da [X.] mit der Zustellung an die Antragsgegnerin persönlich am 19. [X.] begonnen hatte. Richtig ist ferner, [X.] die Zustellung an die [X.] persönlich wirksam war, weil sich im Zeitpunkt der Zustellung dem [X.] r noch kein Verfahrensbevollmchtigter "bestellt" hatte, an dendie Zustellung andernfalls nach § 176 ZPO tte bewirkt werden mssen (vgl.[X.], 308, 310 f.).Der Auffassung der Antragsgegnerin, entsprechend den Aus[X.]ungenim [X.] vom 5. Oktober 1994 (- [X.]/94 - NJW 1994, 3359 [X.] die Beschwerde[X.]ist erst mit der zeitlich letzten Zustellung an die [X.] und damit erst am 25. Januar 1999 zu laufen begonnen, ist aus den zu-treffenden [X.] angefochtenen Entscheidung nicht zu folgen.Das vorliegende Arungsverfahren nach § 10 a VAHRG ist ein iso-liertes selbstiges Verfahren der [X.]eiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. [X.]/[X.], Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. § 53 b Rdn. 11 g), auf das gemû§ 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO anstelle des § 16 Abs. 2 und 3 [X.] die [X.] die Bekanntgabe und Zustellung gerichtlicherEntscheidungen anzuwenden sind. Insoweit ist hier - entgegen der [X.] weiteren Beschwerde - aber nicht § 310 Abs. 3 ZPO einschlig, auf densich der [X.] vom 5. Oktober 1994 allein bezieht, sondern die [X.]nicht verkte [X.] geltende Vorschrift des § 329 Abs. 2 ZPO (vgl.[X.]/[X.] ZPO 23. Aufl. § 621 a Rdn. 23 m.N.).- 5 -Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Ankigung des Famili-engerichts, im "schriftlichen Verfahren" zu entscheiden. Da im - isolierten -Verfahrr den Versorgungsausgleich nicht § 128 ZPO, sondern § 53 bAbs. 1 [X.] gilt (vgl. [X.] vom 15. Dezember 1982 - [X.]/80 - FamRZ 1983, 267 f.) und die nach § 53 b Abs. 1 [X.] grundstzlichdurchzu[X.]ende mliche Verhandlung somit keine notwendige im Sinne des§ 128 Abs. 1 ZPO darstellt (vgl. [X.]/[X.] aaO § 53 b Rdn. 5), war [X.] etwa die Ankigung zu sehen, mit Zustimmung der Parteien eine (ineinem besonderen Termin zu verk) Entscheidung ohne vorausgegan-gene mliche Verhandlung im Sinne des § 128 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO zutreffen. Vielmehr war die Wendung "im schriftlichen Verfahren" dahin zu [X.], mit Zustimmung der Parteien solle ohne die nach § 53 b Abs. 1 [X.][X.] den Regelfall vorgesehene mliche Verhandlung entschieden werden.Somit rechtfertigt das vorliegende Verfahren keine Ausnahme von [X.], [X.] [X.] den Beginn der Rechtsmittel[X.]ist der Zeitpunkt der Zustel-lung an den Rechtsmittel[X.]er maûgeblich ist (vgl. Zller/[X.] Rdn. 20; [X.], 872 f.). Insbesondere erfolgte die Zustel-lung der Entscheidung hier nicht - wie in den in § 310 Abs. 3 ZPO genanntenFllen - an Verks Statt, so [X.] die Entscheidung bereits mit der Entu-ûerung durch das Gericht existent wurde (vgl. [X.]/[X.] ZPO 24. Aufl.§ 329 Rdn. 5) und nicht erst mit dem letzten Zustellungsakt. Auf die Frage,wann eine allen Beteiligten zuzustellende Entscheidung rechtliche Wirksamkeiterlangt (vgl. [X.] aaO S. 872), kommt es hier schon deshalb nicht an, [X.] den Versorgungsausgleich gemû § 53 g Abs. 1 [X.]ohnehin erst mit Eintritt ihrer Rechtskraft wirksam [X.] -2. Das Beschwerdegericht hat auch die hilfsweise beantragte Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versmung der Beschwerde[X.]istzumindest im Ergebnis zu Recht abgelehnt.Das Beschwerdegericht hat den [X.] zulssig angesehen. Dagegen bestehen Bedenken, da beiAnbringung des [X.] am 27. Juni 2001 die [X.] § 234 Abs. 3 ZPO abgelaufen war und diese Ausschluû[X.]ist auch dann gilt,wenn das Rechtsmittel erst nach ihrem Ablauf verworfen wird (vgl. [X.]/[X.] aaO § 234 Rdn. 12 m.N.).Der Bundesfinanzhof (NVwZ 1998, 552) hat zwar die Auffassung ver-treten, dilich lautende Vorschrift des § 56 Abs. 3 FGO stehe einer [X.] nicht entgegen, wenn das Gericht innerhalb der [X.] vorgenommen hat, die auf eine sachliche Prfung des Rechtsmit-tels hindeuten. Es bedarf indes keiner Entscheidung, ob diese Erw(hier: Verlrung der Begrs[X.]ist, Einholung von Auskften der Ver-sorgungstrr und Aufforderung an die Parteien, hierzu Stellung zu nehmen)auch im Rahmen des § 234 Abs. 3 ZPO zu gelten haben. Denn auch dann [X.] dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht stattzugeben, weil die Beschwerde[X.]ist,zumindest aber die [X.] zur Anbringung des Wiedereinsetzungs-gesuchs (§ 234 Abs. 2 ZPO) nicht ohne ein der Antragsgegnerin nach § 85Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihrer erst- oder zweitinstanzlichenBevollmchtigten versmt worden ist.Ein [X.] ist schon deshalb nicht ausgermt, weil jegli-cher Vortrag zur Fristberechnung und -notierung in den Kanzleien der erst- undzweitinstanzlichen Bevollmchtigten sowie zu den den [X.] Angaben bei Erteilung des [X.] tten die erstinstanzlichen Bevollmchtigten stestens beiErteilung des Rechtsmittelauftrages und die zweitinstanzliche Verfahrensbe-vollmchtigte stestens bei Fertigung der Beschwerdeschrift vom [X.] den Beginn bzw. Ablauf der Beschwerde[X.]ist jeweils in eigener Verant-wortung prfen mssen. Soweit die erst- oder zweitinstanzlichen Bevollmch-tigten davon ausgingen, die in den Handakten befindliche [X.]ausferti-gung sei vom Gericht zum Zwecke der (erstmaligen) [X.] [X.], tten sie sich nicht auf den Eingangsstempel der Kanzlei verlassr-fen, da in diesem Fall allein der zustzlich anzubringende Vermerk r dasDatum des Empfangsbekenntnisses nach § 212 a ZPO a.F. [X.] (vgl. [X.], [X.] vom 10. Oktober 1991 - [X.] - und vom16. April 1996 - VI ZR 362/95 - [X.]R ZPO § 233 Fristenkontrolle 22 und 50).Das Fehlen eines solchen Vermerks tte zu weiteren [X.] mssen. Bei entsprechender Sorgfalt wre dabei aufgefallen, [X.]die Ausfertigung des Beschlusses vom 14. Januar 1999 mit dem ausdrckli-chen Vermerk "zur Kenntnis" rsandt worden war und dieser [X.] dasgleiche Datum trt wie der Schriftsatz, mit dem die erstinstanzlichen Verfah-rensbevollmchtigten sich erstmals [X.] die Antragsgegnerin bestellt hatten.Wegen dieser zeitlichen Überschneidung und der [X.] eine [X.]mliche Zu-stellung ungewlichen Art der Übersendung des Beschlusses tte dahermit der naheliegenden Mlichkeit gerechnet werden mssen, [X.] der [X.] bereits der Mandantin [X.] zugestellt worden war, was durchNach[X.]age bei dieser oder beim Gericht [X.] werden kmssen. Diese [X.] ergeben, [X.] die Beschwerde[X.]ist bereits mitdem 19. Februar 1999 abgelaufen war. Die Unkenntnis von der [X.] war daher stestens seit dem 24. Februar 1999 nicht mehr unverschul-det, so [X.] die Wiedereinsetzung innerhalb der mit diesem Tage beginnenden[X.] des § 234 Abs. 2 ZPO tte beantragt werden mssen.Hahne[X.][X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZB 186/01

17.04.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2002, Az. XII ZB 186/01 (REWIS RS 2002, 3633)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3633

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