Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.06.2013, Az. B 13 R 454/12 B

13. Senat | REWIS RS 2013, 5035

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - versehentliches Übergehen eines Klageanspruchs - Vorverfahrenspflicht - Rechtsweg - Teilverweisung


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 17. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom 17.2.2012 hat das [X.] einen Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung der [X.] vom 17.12.1985 bis 31.3.1986 als Anrechnungszeit nach § 58 Abs 1 S 1 [X.] verneint.

2

Die im Jahre 1955 geborene Klägerin legte am 9.12.1985 die Erste juristische Staatsprüfung ab. Das Zeugnis des Landesjustizprüfungsamtes [X.] datiert vom [X.]. Die Exmatrikulation durch die [X.] erfolgte zum 31.3.1986. Ab 1.3.1986 absolvierte sie ihre Referendarausbildung im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes. Im [X.]raum vom 1.9.1985 bis 28.2.1986 war sie bei einem Rechtsanwalt geringfügig beschäftigt.

3

Im Kontenklärungsverfahren stellte die [X.] mit Bescheid vom 6.12.1991 die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten der Klägerin verbindlich bis zum 31.12.1984 fest: Im [X.]raum vom [X.] bis [X.] wurden [X.]en der Hochschulausbildung als Ausfallzeit nach § 36 Abs 1 [X.] vorgemerkt. Für die [X.] vom 1.10.1985 bis einschließlich März 1986 wurden auch Pflichtbeitragszeiten für die Tätigkeit bei dem Rechtsanwalt gespeichert. Der im Kontenklärungsverfahren ergangene weitere Bescheid der [X.]n vom [X.], mit dem die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten der Klägerin bis zum [X.] verbindlich festgestellt wurden, enthielt hinsichtlich der Feststellung des [X.]raums vom 17.12.1985 bis 31.3.1986 keine geänderten Daten.

4

Mit [X.] vom [X.] stellte die [X.] den Versicherungsverlauf der Klägerin bis zum 31.12.2003 verbindlich fest. In der [X.] vom 1.9.1985 bis 28.2.1986 wurde keine Pflichtbeitragszeit mehr vorgemerkt, weil nach dem seinerzeit geltenden Recht keine Versicherungs- oder Beitragspflicht in der Rentenversicherung wegen der geringfügigen Beschäftigung bestanden habe. Mit dem Widerspruch vom [X.] erhob die Klägerin Einwände, weil [X.]en der Hochschulausbildung nur bis zum [X.] anerkannt worden seien. Mit Schreiben vom [X.] teilte die [X.] mit, dass insoweit die im Bescheid vom 6.12.1991 festgestellten Daten betroffen seien. Die Einwände seien daher nach § 44 [X.] zu überprüfen.

5

Mit Bescheid vom [X.] lehnte die [X.] den Antrag vom [X.] auf Rücknahme des Bescheids vom 6.12.1991 ab. Die Überprüfung gemäß § 44 [X.] habe ergeben, dass dieser Bescheid nicht unrichtig ergangen sei. Das Studium der Rechtswissenschaften sei mit Ablegen der [X.] juristischen Staatsprüfung am [X.] beendet worden, sodass darüber hinaus keine Anrechnungszeit in Betracht komme. Im Widerspruchsverfahren teilte die Klägerin erneut mit, dass die bei dem Rechtsanwalt im [X.]raum vom 1.9.1985 bis 28.2.1986 ausgeübte Tätigkeit keine versicherungspflichtige Beschäftigung gewesen sei. Vielmehr habe es sich um eine zulässige geringfügige Beschäftigung zur Überbrückung der Wartezeit bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes für Referendare am 1.3.1986 gehandelt. Die Hochschulausbildung habe bis zur Exmatrikulation gedauert, sodass der [X.]raum bis 28.2.1986 als [X.] der Hochschulausbildung anzuerkennen sei. Im März 1986 habe lediglich eine Überschneidung mit dem am 1.3.1986 begonnenen Referendariat vorgelegen. § 58 Abs 1 S 1 [X.] sei daher unzutreffend angewendet worden.

6

Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.1.2011). Die [X.] führte aus, dass die Klägerin mit dem Widerspruch die Anerkennung der [X.] vom 17.12.1985 bis 31.3.1986 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung (§ 58 Abs 1 S 1 [X.]) begehre. Der Endzeitpunkt der Hochschulausbildung sei grundsätzlich das Datum der Abschlussprüfung (Hinweis ua auf B[X.] vom 25.3.1998 - [X.] /4 RA 85/97 R; [X.]-2600 § 58 [X.]; [X.] 2200 § 1259 Nr 92).

7

Auch das Klage- und Berufungsverfahren blieb erfolglos; die Urteile ergingen jeweils ohne mündliche Verhandlung ([X.] vom 13.7.2011; [X.] vom 17.2.2012). In der Berufungsschrift vom 19.7.2011 hat die Klägerin ihren im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag wiederholt: "Die [X.] wird verpflichtet, die [X.] vom 17.12.1985 bis 31.03.1986 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung nach § 58 Abs 1 Satz 1 [X.] bei der Rentenermittlung mit einzubeziehen". Sie hat erneut eingewandt, dass die [X.] die Beschäftigungszeit bei dem Rechtsanwalt versehentlich als versicherte Beschäftigungszeit berücksichtigt habe. "Unter dieser falschen Prämisse" habe die [X.] die Hochschulausbildung in der [X.] vom 17.12.1985 bis 31.3.1986 gemäß § 58 Abs 4a [X.] nicht berücksichtigt. Bei Wegfall "dieser Prämisse" müsse daher die Hochschulausbildung auch als solche anerkannt werden. Der vom [X.] formulierte Antrag entspreche weder ihrem Willen noch den Gesetzen noch berücksichtige er den tatsächlichen Sachverhalt. Ähnlich wie bereits in der Klageschrift hat sie ferner vorgetragen, dass sie hinsichtlich der Beschäftigungszeit bei dem Rechtsanwalt eine Anwendung des § 44 [X.] für falsch halte. Vielmehr liege insofern ein begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 [X.] vor. Auf Vertrauensschutz nach dieser Norm berufe sie sich. Die Frist nach § 149 Abs 5 [X.] sei ebenfalls abgelaufen.

8

Das L[X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Gegenstand des Rechtsstreits sei der Bescheid der [X.]n vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.1.2011. Zutreffend habe die [X.] im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens (§ 44 [X.]) die teilweise Rücknahme des Bescheids vom 6.12.1991 und damit die Anerkennung der [X.] vom 17.12.1985 bis 31.3.1986 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung abgelehnt. Die [X.]e der [X.]n vom [X.] und [X.] seien hingegen nicht streitgegenständlich, weil sie keine Neufeststellungen im Hinblick auf die Anerkennung von Hochschulzeiten enthielten. Im vorliegenden Rechtsstreit gehe es nicht um die Frage der Aberkennung der Pflichtbeitragszeiten. Auch wenn die [X.] mit Bescheid vom [X.] entschieden habe, dass der [X.]raum vom 1.9.1985 bis 28.2.1986 nicht mehr als Beitragszeit vorgemerkt werden könne, habe die Klägerin ihren Widerspruch lediglich mit der fehlenden Anerkennung der Hochschulausbildung als Anrechnungszeit begründet und der Auslegung ihres Widerspruchs als Überprüfungsantrag durch die [X.] mit Schreiben vom [X.] nicht widersprochen.

9

Die Klägerin könne nicht die teilweise Rücknahme des [X.]s vom 6.12.1991 und die Anerkennung des [X.]raums vom 17.12.1985 bis 31.3.1986 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung nach § 58 Abs 1 S 1 [X.] verlangen; dahingehend habe der [X.] den Antrag der Klägerin nach § 123 [X.]G gefasst. Die Hochschulausbildung ende grundsätzlich mit dem [X.] (Hinweis auf stRspr, zB B[X.] vom 27.11.1991 - 4/1 RA 65/90 -; vom 16.12.1997 - 4 RA 67/97). Schließlich habe das L[X.] auch nicht über einen hilfsweisen Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits wegen Amtspflichtverletzung zu entscheiden gehabt, weil ein solcher Antrag nicht gestellt worden sei.

Die Klägerin macht mit der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vom 21.2.2013 ausschließlich Verfahrensfehler geltend. Das L[X.] habe gegen § 123 [X.]G verstoßen, weil es nicht über alle geltend gemachten Ansprüche entschieden habe. Für ihren Anspruch sei auf die rentenrechtliche Berücksichtigung des [X.]raums vom 1.9.1985 bis 28.2.1986 abzustellen, entweder durch Anerkennung der Anrechnungszeit oder der Pflichtbeitragszeiten. Die Widerspruchsbegründung sei so zu verstehen gewesen, dass die Hochschulausbildung dann zu berücksichtigen sei, wenn die Pflichtbeiträge aberkannt werden. Das L[X.] habe bewusst einen von der Klägerin erhobenen Anspruch übergangen. Daher könne sie nicht auf das [X.] nach § 140 [X.]G verwiesen werden. Über den Widerspruch gegen den Bescheid vom [X.], mit dem die Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten im streitigen [X.]raum abgelehnt worden sei, sei bislang nicht entschieden worden. Die Aberkennung von Pflichtbeitragszeiten hätte nur über einen Bescheid gemäß § 45 [X.] erfolgen dürfen; die Jahresfrist für die Rücknahme sei aber abgelaufen. Im Übrigen beruft sich die Klägerin auf Vertrauensschutz. Schließlich habe das L[X.] in unzulässiger Weise nicht über den hilfsweise gestellten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits wegen Amtspflichtverletzung entschieden.

II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Der [X.] kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung vom 21.2.2013 den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels ([X.] nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G) genügt (vgl § 160a Abs 2 S 3 [X.]G). Selbst dann wäre die Revision nicht zuzulassen.

2. Der gerügte Verfahrensfehler der Verletzung von § 123 [X.]G liegt nicht vor. Das L[X.] hat zutreffend über den von der Klägerin erhobenen Anspruch entschieden. Nach dieser Norm entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Hieraus ergibt sich, dass sich die Bindung des Gerichts auf den erhobenen Anspruch, auf das sog Klagebegehren bezieht. Unter dem Klagebegehren ist der prozessuale Streitgegenstand zu verstehen, also der Lebenssachverhalt und dasjenige, was der Kläger auf dieser Grundlage als gerichtliche Entscheidung anstrebt (vgl [X.]sbeschluss vom 20.10.2010 - [X.] 4-1500 § 153 [X.] RdNr 22 mwN).

Streitgegenständlich ist der Bescheid vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.1.2011, mit dem die [X.] es abgelehnt hat, den Bescheid vom 6.12.1991 teilweise zurückzunehmen und die [X.]en vom 17.12.1985 bis 31.3.1986 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung nach § 58 Abs 1 S 1 [X.] vorzumerken. Die Auslegung dieser Bescheide durch das L[X.] ist insoweit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Zutreffend ist das L[X.] davon ausgegangen, dass die Klägerin am [X.] einen Überprüfungsantrag nach § 44 [X.] gestellt hat und mit ihrer Klage eine Entscheidung darüber anstrebt, dass die [X.] über das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung hinaus bis zum [X.]punkt der Exmatrikulation durch die [X.] zum 31.3.1986 rentenrechtlich als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung in ihrer Versicherungsbiografie berücksichtigt wird. Dies ließe sich über die Vormerkung einer Anrechnungszeit wegen (Hoch)Schulausbildung nach § 58 Abs 1 S 1 [X.] erreichen. Dieses Klageziel hat das L[X.] richtig erfasst.

Nach § 149 Abs 5 S 1 Halbs 2 [X.] (vormals § 103 Abs 3 [X.]) stellt der Rentenversicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (zur Regelungswirkung von [X.]en vgl [X.]surteil vom [X.] - [X.] 4-2600 § 58 [X.] Rd[X.]7; [X.] 4-2600 § 149 [X.] Rd[X.]0 mwN). Die [X.] hat die [X.]en der Hochschulausbildung als Anrechnungszeit (vormals Ausfallzeit nach § 36 Abs 1 [X.]) durch Bescheid vom [X.] verbindlich festgestellt. Auch wenn der Bescheid vom 6.2.1991 noch keine verbindliche Feststellung der hier streitigen Hochschulzeiten enthielt, müssen auch solche [X.]e inhaltlich zutreffend sein (vgl B[X.]E 68, 171, 174 = [X.] 3-2200 § [X.]). Der nachfolgende Bescheid vom [X.] enthielt hinsichtlich der Vormerkung der Hochschulausbildung (bis [X.]) als Anrechnungszeit keinen anderslautenden Eintrag.

Der [X.] vom [X.] hat für die Klägerin eine belastende Regelung getroffen, als der [X.]raum vom 1.9.1985 bis 28.2.1986 nicht mehr (zusätzlich) als Pflichtbeitragszeit vorgemerkt wurde, weil nach den nachgewiesenen Angaben der Klägerin eine Beschäftigung in nur geringem Umfang ausgeübt wurde, die keine Versicherungs- und Beitragspflicht nach damaliger Rechtslage begründete. Die Klägerin hat auf die Korrektur dieser Daten in ihrem Versicherungsverlauf selbst hingewirkt. In ihrem [X.] vom [X.] hat sie sich folgerichtig nicht gegen diese Änderung gewandt. Selbst nachdem die [X.] sie auf diesen Umstand mit Schreiben vom [X.] ausdrücklich hingewiesen hatte, hat die Klägerin erneut bestätigt, dass sie bis dahin eine nur geringfügige Beschäftigung bei dem Rechtsanwalt ausgeübt habe.

Sowohl im Widerspruchs- als auch im Klage- und Berufungsverfahren hat die Klägerin ihr Begehren lediglich auf die Vormerkung der Hochschulzeiten als Anrechnungszeit über den [X.] hinaus gerichtet. Dies ergibt sich deutlich aus den im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren von ihr selbst formulierten Anträgen in der Klage- bzw Berufungsschrift, die [X.] und L[X.] in ihren Entscheidungen, die im Einverständnis der Klägerin ohne mündliche Verhandlung getroffen wurden, zugrunde gelegt haben. Wenn die Klägerin jetzt einwendet, dass es ihr mit der Klage auch um die zuvor festgestellte Pflichtbeitragszeit im [X.]raum vom 1.9.1985 bis 28.2.1986 gegangen sei, hat sie dieses Begehren erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde formuliert, selbst wenn ihr Vortrag in der Klage- und der Berufungsschrift im Rahmen ihrer Rechtserläuterungen diese Problematik am Rande erwähnt.

Damit aber kann der [X.] offenlassen, ob die Klägerin einen derartigen [X.] überhaupt erhoben hat. Denn aus dem geschilderten Ablauf ergibt sich, dass das L[X.] entgegen der Ansicht der Klägerin den fraglichen Anspruch erkennbar nicht bewusst ausgeklammert hat (vgl dazu [X.]surteil vom 26.8.1994 - 13 RJ 9/94 - Juris Rd[X.]2 mwN). Wenn aber das L[X.] einen Anspruch der Klägerin allenfalls versehentlich übergangen hat, so liegt jedenfalls kein Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G vor. Vielmehr wäre lediglich die nachträgliche Ergänzung des Berufungsurteils gemäß § 140 Abs 1, § 153 Abs 1 [X.]G in Betracht gekommen. Diese hätte innerhalb der Monatsfrist nach seiner Zustellung beantragt werden müssen. Das ist hier nicht geschehen.

Ein Verfahrensfehler liegt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb vor, weil die [X.] im Widerspruchsbescheid vom 18.1.2011 nicht über die Aufhebung der Pflichtbeitragszeiten entschieden hat. Das [X.] des Vorverfahrens nach § 78 Abs 1 [X.]G ist selbst dann gewahrt, wenn nur über einen Teil der belastenden Regelungen des angefochtenen Verwaltungsakts entschieden worden ist (vgl [X.]sbeschluss vom 31.1.2008 - [X.] R 43/07 B - Juris RdNr 7 mwN).

3. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist § 123 [X.]G schließlich nicht deshalb verletzt, weil das L[X.] nicht über die von ihr beantragte Verweisung des Rechtsstreits wegen Amtspflichtverletzung entschieden hat. Selbst wenn die Klägerin erstinstanzlich einen solchen Antrag gestellt hätte, wäre der Rechtsstreit, soweit er - aus nicht näher dargelegten Gründen - einen Amtshaftungsanspruch gegen die [X.] betreffen sollte, nicht zu verweisen gewesen. Wie der [X.] bereits entschieden hat, darf ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit keine Teilverweisung an das Zivilgericht vornehmen. Denn einerseits kennt das [X.] keine Teilverweisung, andererseits steht der Verweisung des gesamten Rechtsstreits (Streitgegenstands) der Grundsatz entgegen, dass eine solche nicht erfolgen darf, wenn das angerufene Gericht zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig ist (wie hier für den Anspruch auf Vormerkung von Hochschulzeiten). Deshalb ist auch von dem Ausspruch einer teilweisen Unzulässigkeit des Rechtsweges und einer teilweisen Verweisung des Rechtsstreits an die für Amtshaftungsansprüche zuständigen ordentlichen Gerichte gemäß § 17a Abs 2 [X.] abzusehen (vgl [X.]sbeschlüsse vom 31.10.2012 - [X.] R 437/11 B - Juris Rd[X.]0; vom 20.10.2010 - [X.] 4-1500 § 153 [X.] RdNr 23 mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der [X.] ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 [X.]G.

Meta

B 13 R 454/12 B

13.06.2013

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Karlsruhe, 13. Juli 2011, Az: S 14 R 341/11, Urteil

§ 78 Abs 1 SGG, § 123 SGG, § 140 Abs 1 SGG, § 153 Abs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 17a Abs 2 GVG, § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 6, § 149 Abs 5 S 1 Halbs 2 SGB 6, § 44 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.06.2013, Az. B 13 R 454/12 B (REWIS RS 2013, 5035)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5035

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