Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2009, Az. AnwZ (B) 84/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 718

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[X.][X.] ([X.]) 84/08 vom 9. November 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. [X.] am 9. November 2009 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]randenburgischen [X.]s vom 23. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] Der Antragsteller ist seit 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 3. August 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des [X.] widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen dessen [X.]e-schluss hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. 1 - 3 - I[X.] 2 Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. v. 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126; [X.]eschl. v. 26. November 2002 - [X.] ([X.]) 28/01, [X.], 577). Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. 4 2. Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Widerrufsbeschei-des erfüllt. Der Antragsteller hatte am 10. November 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist seitdem im Schuldnerverzeichnis beim [X.]

nach § 915 ZPO eingetragen. Damit wurde der Vermögens-verfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) [X.]RAO gesetzlich vermutet. Gegen den Antragsteller bestanden vollstreckbare Forderungen des Finanzamts [X.]in Höhe von 3.958,74 • und der M.

Ge-sellschaft [X.] von rund 35.000 •. 5 - 4 - 3. Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht so konsolidiert, dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. [X.]GHZ 75, 356; 84, 149). 6 7 Der Antragsteller hat eingeräumt, dass Forderungen von sechs weiteren Gläubigern in Höhe von 6.342,72 • bestehen. Eine Rückführung seiner Ver-bindlichkeiten ist ihm nicht gelungen. Auf Antrag von sieben Gläubigern hat er am 21. April 2009 erneut die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Nach den Angaben im Vermögensverzeichnis hat er weder Einkommen noch Vermö-gen. 4. Für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist nichts ersichtlich. 8 5. Die Festsetzung des Geschäftswerts durch den [X.] ist unanfechtbar (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. v. 30. Oktober 1995 - [X.] ([X.]) 20/95, [X.]RAK-Mitt. 1996, 34). 9 - 5 - 6. Der Senat konnte in der nach § 106 Abs. 2 [X.]RAO maßgeblichen [X.]e-setzung verhandeln und entscheiden (Senatsbeschluss vom 4. November 2009 - [X.] ([X.]) 16/09, für [X.]GHZ vorgesehen). 10 [X.] [X.][X.] Stüer [X.]
Vorinstanz: AGH [X.]randenburg, Entscheidung vom 23.06.2008 - [X.] 4/06 -

Meta

AnwZ (B) 84/08

09.11.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2009, Az. AnwZ (B) 84/08 (REWIS RS 2009, 718)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 718

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