Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2012, Az. IX ZR 99/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7131

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 99/10

vom

19. April
2012

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin Möhring

am 19. April 2012
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24.
Zivilsenats des [X.] vom 4.
Mai 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 143.327,42

.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2 habe die Frist des §
2 [X.] pflichtwidrig versäumt, ist unter zulassungsrelevanten [X.] nicht zu beanstanden. Die in diesem Zusammenhang geltend gemach-te Gehörsverletzung liegt nicht vor. Ein Recht mit der eigenen Einschätzung 1
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durchzudringen, kann aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör nicht abgeleitet werden (vgl. [X.] NJW 1992, 1031; [X.], Beschluss vom 16.
September 2008 -
X
ZB 28/07, [X.], 90 Rn.
10).

2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht die Grundsätze über eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwi-schen der Pflichtverletzung des Anwalts und dem eingetretenen Schaden nicht verkannt. Nach diesen Grundsätzen kommt eine Unterbrechung regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Mandant einen Vergleich schließt, weil die [X.] seines Begehrens infolge eines Fehlers seines eigenen Anwalts mit erheblichen rechtlichen Unwägbarkeiten behaftet ist (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Dezember 1992 -
IX
ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141; Beschluss vom 22.
Oktober 2009 -
IX
ZR 237/06, Rn.
6 nv; G.
Fischer in [X.]/G.
Fischer/
[X.]/D.
Fischer/[X.]/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung 3.
Aufl., Rn.
1135 mwN). Die entsprechenden
Feststellungen des Berufungsgerichts sind unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

3. Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei als überwiegend wahr-scheinlich anzusehen, dass die Klägerin bei rechtzeitiger
Erklärung des [X.] und einem anschließenden Verlust des [X.] die ihr angebotene Stelle bei der L.

KG angetreten hätte, erweist sich unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten als beanstandungsfrei. Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte [X.] ist nicht gegeben. Die Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht unvertretbar und es drängt sich deshalb nicht der Schluss auf, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. [X.]E 89, 1, 14; [X.], Beschluss vom 25.
November 1999 -
IX
ZB 95/99, [X.], 590; vom 20.
Oktober 2011 -
IX
ZR
20/10 Rn.
3 nv). Auch liegt eine Gehörsverletzung nicht vor.
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4

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4. Die geltend gemachte Divergenz zur Senatsrechtsprechung, wonach dem Mandanten bei Beauftragung eines [X.] zur Behebung eines [X.] oder für möglich gehaltenen Fehlers eines früheren Rechtsberaters ein schuldhafter Schadensbeitrag seines Zweitberaters als Mitverschulden [X.] sein kann ([X.], Urteil vom 17.
November 2005 -
IX
ZR 8/04, [X.], 592, 595; [X.]/D.
Fischer, aaO, Rn.
1256 mwN), liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Zweitanwalt der
Klägerin kein Anwaltsverschulden anzulasten ist. Den von der Beschwerde vermissten Hilfsantrag hat der Zweitanwalt, worauf die Beschwerdeerwiderung zutreffend hingewiesen hat, im arbeitsgerichtlichen Verfahren gestellt.
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5

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5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser
Gehrlein
Fischer

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.04.2009 -
6 O 369/07 -

O[X.], Entscheidung vom 04.05.2010 -
I-24 U 84/09 -

6

Meta

IX ZR 99/10

19.04.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2012, Az. IX ZR 99/10 (REWIS RS 2012, 7131)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7131

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IX ZR 99/10

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