Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2001, Az. 5 StR 448/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2769

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5 StR 448/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 26. April 2001in der [X.] Steuerhehlerei u. a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. April 2001beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 14. Februar 2000 werden nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.[X.] n d eDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] ergeben; ihre Revisionen sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2StPO. Der Erörterung bedarf lediglich [X.] Die [X.] der hinterzogenen Steuern im [X.] Urteil erfüllt nicht die für eine revisionsgerichtliche Überprüfungnotwendigen [X.]) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] müssendie Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung regel-mäßig nicht nur die Summe der jeweils verkürzten Steuern, sondern für [X.] und jeden Steuerabschnitt gesondert die Berechnung der ver-kürzten Steuern im einzelnen angeben (vgl. [X.]R AO § 370 Abs. [X.] [X.] 2, 3, 4, 6). Die Anwendung steuerlicher [X.] auf den festgestellten Sachverhalt und die daraus folgende Be-rechnung der verkürzten Steuern, durch die der Schuldumfang der [X.] 3 -bestimmt wird, ist dabei Rechtsanwendung, die der Strafrichter selbst vorzu-nehmen hat (vgl. [X.], 22; [X.]R AO § 370 Abs. [X.] [X.] 9). Auch die Ermittlung und Darlegung der Be-steuerungsgrundlagen obliegt dem Tatrichter. Die Verweisung auf Be-triebsprüfungsberichte oder die Übernahme der Ermittlungsergebnisse [X.] in das Urteil sind ebenso unzureichend wie die [X.] Aussagen, die Finanzbeamte als Zeugen in der Hauptverhandlung zurBehandlung steuerlicher Fragen gemacht haben (vgl. [X.] aaO). Das Land-gericht ist allerdings nicht gehindert, bereits im Ermittlungsverfahren erstellteDarstellungen rein mathematischer Berechnungen, die mit den eigenenFeststellungen übereinstimmen, ins Urteil zu übernehmen. Dies gilt indesgrundsätzlich nicht für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, die [X.] freier richterlicher Überzeugungsbildung vom Tatrichter eigenverant-wortlich zu ermitteln sind. Die Übernahme einer Schätzung der Finanzbe-hörden kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn der Tatrichter diese ei-genverantwortlich nachgeprüft hat und von ihrer Richtigkeit auch unter Be-rücksichtigung der vom Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtli-chen Verfahrensgrundsätze (§ 261 StPO) überzeugt ist. Die Schätzungs-grundlagen müssen dabei in den Urteilsgründen für das Revisionsgerichtnachvollziehbar mitgeteilt werden (std. Rspr. vgl. [X.] wistra 1984, 182;1986, 65; 1992, 147, 148; [X.], Steuerstrafrecht 7. Aufl. § 370 Rdn.158). Eine [X.] ist nur dann ausnahmsweise insgesamtentbehrlich, wenn ein sachkundiger Angeklagter, der zur Berechnung derhinterzogenen Steuern in der Lage ist, ein Geständnis abgelegt hat (vgl.[X.]R AO § 370 Abs. 1 Œ [X.] 2, 3, 5, 8, 9; [X.] wistra2001, [X.]) Den dargelegten Anforderungen wird das angefochtene Urteil [X.]. [X.] an den Einleitungssatz: [X.] Bestimmung der ausgefalle-nen Abgaben stützt sich auf folgende [X.] hat das [X.]die [X.]en der von den nicht geständigen [X.] -hinterzogenen Eingangsabgaben aus der Anklageschrift und Berichten [X.] in Ablichtung in das Urteil eingefügt. Für das Revisionsgerichtist hierbei nicht nachprüfbar, ob der Tatrichter von zutreffenden Besteue-rungsgrundlagen ausgegangen ist und den jeweiligen Schuldumfang eigen-verantwortlich ermittelt hat. Insbesondere ist dem angefochtenen Urteil nichtzu entnehmen, ob und gegebenenfalls wie das [X.] die der Abga-benberechnung zugrunde liegenden konkreten Zigarettenmengen selbstermittelt hat und ob bzw. auf welcher Grundlage es die Schätzung des fürdie Höhe der Eingangsabgaben maßgeblichen Zollwertes der Zigarettenvorgenommen hat. Die Art der Darstellung im Urteil legt die unzureichendepauschale Übernahme der Feststellungen der Ermittlungsbehörden ohneeigene richterliche Würdigung nahe.2. Das Urteil beruht jedoch nicht auf der fehlerhaften [X.]. Die vom [X.] Œ insbesondere auf der Grundlage desumfassenden Geständnisses des Mitangeklagten [X.] getroffenen Fest-stellungen tragen die Schuldsprüche dem Grunde nach: Dem [X.] ist mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, daß die Angeklagtenunversteuerte und unverzollte Zigaretten in erheblichem Umfang aus [X.] in Kleintransporter umgeladen haben. Auch die Feststellungen zursubjektiven Seite halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die [X.] Angeklagten, sie hätten von den geschmuggelten Zigaretten nichts [X.] und seien davon ausgegangen, nur Wasserkocher umzuladen, sindvom Tatrichter rechtsfehlerfrei widerlegt worden. Trotz des vom Gericht nichteigenständig ermittelten Schuldumfangs kann auch der Strafausspruch letzt-lich bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der überaus mildenStrafen aus, [X.] 5 -das [X.] bei fehlerfreier Ermittlung der hinterzogenen Steuern unddenkbar niedrigster Feststellungen zum Schuldumfang zu noch geringerenStrafen hätte gelangen können.[X.] BasdorfRaum Brause

Meta

5 StR 448/00

26.04.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2001, Az. 5 StR 448/00 (REWIS RS 2001, 2769)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2769

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