Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2004, Az. 5 StR 554/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2899

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5 StR 554/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. Juni 2004in der [X.] Steuerhehlerei u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Juni 2004beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil [X.] [X.] vom 11. April 2003 werden nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] bemerkt [X.]:Die Einwendungen der Revisionen gegen die steuerlichen Berech-nungsgrundlagen greifen nicht durch.1. Die Bestimmung des Zollwerts der jeweils eingeschmuggelten Ziga-rettenpartien hat das [X.] entsprechend Art. 31 Abs. 1 [X.] vorge-nommen, nachdem es zunächst zutreffend die Möglichkeit einer Zollwertbe-stimmung nach Art. 29 und Art. 30 [X.] ausgeschlossen hat. Die auf der Basisder entsprechenden Erlasse des [X.] ermitteltenZollwerte sind zollrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. [X.] in [X.], [X.]. Art. 31 [X.] Rdn. 6). Allerdings dürfen solche Wertansätzein das Steuerstrafverfahren nicht ungeprüft übernommen werden (BGHSt 48,108; BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 10; [X.], 309). Sofern die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt werden [X.], sind sie unter Beachtung der vom Besteuerungsverfahren abweichen-den strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze (§ 261 StPO) vom [X.] zu schätzen. Auch die Übernahme einer Schätzung der [X.] im Einzelfall kommt nur in Betracht, wenn der Tatrichter diese eigenver-antwortlich nachgeprüft hat und von ihrer Richtigkeit auch bei [X.] -gung der strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze überzeugt ist (st. Rspr., vgl.nur BGHSt 48, 108 m.w.N.). Diese Grundsätze hat das [X.] aus-drücklich bedacht, indem es den für die Angeklagten günstigsten Zollwertermittelt und diesen jeweils der Berechnung der Eingangsabgaben zugrundegelegt hat. Ein noch niedrigerer Zollwert der Zigaretten als angenommen,kam nicht in Betracht.2. Die Berechnung der hinterzogenen Tabaksteuer ist frei [X.]. Bei der Tabaksteuer handelt es sich um eine teilharmonisierteVerbrauchsteuer, deren gemeinschaftsrechtliche Grundlagen in der Richtlinie([X.]) Nr. 92/12 des Rates über das allgemeine System, den Besitz, [X.] und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (System-richtlinie), der Richtlinie ([X.]) Nr. 95/59 des [X.] als die Umsatzsteuer ([X.]) und der Richtlinie ([X.]) Nr. 92/79 des [X.] geregelt sind. Gemäß Art. 8Abs. 1 [X.] unterliegen in der [X.] her-gestellte und aus Drittländern eingeführte Zigaretten einer nach dem Klein-verkaufshöchstpreis einschließlich Zölle berechneten proportionalenVerbrauchsteuer sowie einer nach Erzeugungseinheit berechneten spezifi-schen Verbrauchsteuer. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten [X.]. 16 Abs. 5 der [X.], der seit Beginn der zwei-ten Harmonisierungsstufe zum 1. Juli 1978 anwendbar ist, auf Zigaretten, diezu einem Preis verkauft werden, der unter dem Kleinverkaufspreis von [X.] liegt, eine Mindestverbrauchsteuer erhe-ben, sofern diese die Verbrauchsteuer auf Zigaretten der gängigsten [X.] nicht übersteigt.In Umsetzung der [X.] hat die [X.] in § 4 [X.] einen nach Erzeugungseinheit berechne-ten spezifischen Verbrauchsteuersatz und einen proportionalen Steuersatzfestgelegt. Diese betrugen gemäß § 32 Abs. 6 [X.] 9,97 Pfennig pro- 4 -Stück und 21,6 vom Hundert des Kleinverkaufspreises (Taten 1 und 2) bzw.5,59 Cent je Stück und 23,31 vom Hundert des Kleinverkaufspreises (übrigeTaten).Rechtsfehlerfrei hat sich das [X.] bei der Bestimmung [X.] in den Fällen, in denen Zigaretten der Marke —[X.] wurde, an dem von der Firma [X.]bestimmten Klein-verkaufspreis orientiert und bei den übrigen Zigarettenmarken den [X.] zugrunde gelegt. Ohne Erfolg beanstanden [X.] insoweit, daß der Tatrichter nicht den [X.] für einegeschmuggelte Zigarette berücksichtigt und deshalb entsprechende Beweis-anträge zur Bestimmung des [X.]es abgelehnt hat. [X.] die Berechnung der hinterzogenen Abgaben ist in Fällen des Schmuggelsund der Steuerhehlerei gemäß §§ 373, 374 AO die legale Einfuhr entspre-chender Waren. Dies ergibt sich im Hinblick auf die Tabaksteuer schon auseiner systematischen Interpretation der Richtlinien und des [X.], die neben der Regelbesteuerung zugleich auch eineMindestbesteuerung vorsehen (vgl. Art. 16 Abs. 5 [X.] bzw. § 4 Abs. 1a [X.] in der jeweils zur Tatzeit geltenden [X.]; vgl. jetzt § 4 Abs. 1 Nr. 5 [X.]). Dem beim abgabenfreien [X.] und verbrauchsteuerpflichtiger Waren jeweils erzielten —[X.] kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Anderenfallswürde der illegale Einführer steuerlich besser gestellt und gerade deshalbgegenüber dem legalen Einführer begünstigt, weil er sich regelwidrig verhält,die Waren ohne Gestellung und Anmeldung abgabenfrei in das [X.] verbringt und infolgedessen entsprechend billiger verkaufenkann. Der Tatrichter hat daher auch insoweit die Besteuerungsgrundlagen zuschätzen. Daß er sich dabei an dem die steuerlichen Belastungen umfas-senden Kleinverkaufspreis (§ 5 Abs. 1 [X.]) entsprechender, d.h. legalgehandelter Tabakwaren orientiert, ist steuerstrafrechtlich nicht zu beanstan-den und entspricht dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 4 Satz 2 [X.].- 5 -Entgegen der Rechtsauffassung der Revisionen berechnet sich [X.] auch nicht über § 21 [X.] nach Art. 28 ff. [X.]. Nach § 21[X.] gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß bei der Einfuhr von [X.] nur für die Entstehung und das Erlöschen der Steuer,den maßgeblichen Zeitpunkt der Bemessung, für die Person des [X.] und einiger Einzelheiten des Steuerverfahrens. Die Berechnungder Tabaksteuer hingegen erfolgt nach dem nationalen Tabaksteuergesetzund den [X.]-rechtlichen [X.] Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen [X.]ennach Art. 234 Abs. 3 [X.]V im Rahmen des Revisionsverfahrens ist hier [X.], da die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen im Blick auf die[X.]-rechtlichen Vorgaben keinen Zweifeln unterliegt.[X.] Basdorf [X.]

Meta

5 StR 554/03

07.06.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2004, Az. 5 StR 554/03 (REWIS RS 2004, 2899)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2899

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