Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2001, Az. 5 StR 584/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2765

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5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 26. April 2001in der Strafsachegegen1.2.wegen [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. April 2001beschlossen:Auf die Revisionen der Angeklagten N und [X.]wird das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2000gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgeho-ben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andereStrafkammer zurückverwiesen.[X.][X.] hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicherSteuerhinterziehung in zehn Fällen schuldig gesprochen. Es hat die Ange-klagte [X.] unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung zu einerGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten und den [X.]zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Die von den Angeklagten eingelegten Revisionen führen bereits mit derSachrüge zur Aufhebung des Urteils nach § 349 Abs. 4 StPO; auf die erho-benen Verfahrensrügen kommt es nicht mehr [X.] Nach den Feststellungen des [X.] arbeiteten die Ange-klagten schon vor 1988 in [X.] mit dem Steuerberater [X.] und erledigten für ihn sämtliche in der Kanzlei anfallenden Buchungs-arbeiten. Die Angeklagte [X.] betrieb zu diesem Zweck in dem [X.], in dem auch die Steuerkanzlei ansässig war, ein Gewerbe für Datenver-arbeitung. Als der Steuerberater [X.] seine Kanzlei in[X.] aufgab, faßten die Angeklagten den Entschluß, die vorhandenen und- 3 -ihnen bekannten Mandanten des Steuerberaterbüros einer eigenen [X.] zuzuführen. Sie gründeten daher im Jahr 1989 [X.] [X.]mbH mit Sitz in [X.] und eröff-neten später Filialen in [X.] und [X.]. Diese [X.] konnte [X.] die erforderliche behördliche Anerkennung als [X.] nur erhalten, wenn die Geschäftsführer oder die [X.]er [X.] waren. Da beide Angeklagten keine Steuerberaterprüfung abge-legt hatten, aber dennoch die behördliche Anerkennung der von ihnen be-triebenen [X.] erhalten wollten, schalteten sie nacheinander mehre-re Steuerberater ein, die jeweils als [X.] die Stellung des eingetrage-nen Geschäftsführers [X.] zum Teil auch des Mehrheitsgesellschafters [X.] über-nahmen. Die tatsächliche Herrschaft über die [X.][X.]mbH und die faktische Geschäftsführung lagen jedoch bei den Ange-klagten, welche die jeweiligen ins Handelsregister eingetragenen [X.] mit [X.] zum weisungsabhängigen Handelnverpflichtet hatten. Die Angeklagten kamen in den Jahren 1990 bis 1992 derihnen als faktischen Geschäftsführern obliegenden Pflicht zur Abgabe vonUmsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen nicht nach. Sie [X.] dadurch zugunsten der [X.] [X.] mbHinsgesamt mehr als 1,4 Millionen DM an Steuern.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist das Verfah-renshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit nicht gegeben.Die den Angeklagten von der Staatsanwaltschaft [X.] mit [X.] vom 11. März 1998 zur Last gelegten Taten, die als Beihilfe zur Un-treue gewertet wurden, sind nicht mit den Taten im prozessualen Sinn iden-tisch, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Die Ausstellungvon Scheinrechnungen zur Ermöglichung von Untreuehandlungen andererund die Nichterklärung der in diesen Rechnungen ausgewiesenen [X.] gegenüber dem Finanzamt sind voneinander unabhängige [X.] 4 -lungen, die sich zudem gegen unterschiedliche Rechtsgüter richten und ei-nen eigenständigen Unrechtsgehalt haben. Aus demselben Grund stellt [X.] auch nicht [X.] wie von der Verteidigung behauptet [X.] le-diglich eine mitbestrafte Nachtat gegenüber der Beihilfe zur Untreue dar.3. [X.] kann aber keinen Bestand haben, weil die Be-rechnungsdarstellung der hinterzogenen Steuern so lückenhaft ist, daß [X.] revisionsgerichtliche Nachprüfung nicht zuläßt.a) Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die Ur-teilsgründe regelmäßig nicht nur die Summe der jeweils verkürzten Steuern,sondern für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert die Berech-nung der verkürzten Steuern im einzelnen angeben (vgl. BGHR [X.] § 370Abs. 1 [X.] [X.] 2, 3, 4, 6). Die Feststellungen [X.] wegen Umsatzsteuerhinterziehung müssen erkennen lassen,welcher Unternehmer (§ 2 UStG) aufgrund welcher Lieferungen und Lei-stungen (§ 3 UStG) steuerbare Umsätze bewirkt hat. Sodann ist im [X.] darzustellen, auf welcher Bemessungsgrundlage sich der [X.] errechnet, welche Höhe er hat und welche Handlungen [X.] vorgenommen oder unterlassen hat, um einen bestimmtenVerkürzungserfolg zu erreichen. Bei der Ermittlung von Ertragsteuern sinddie steuerlichen Grundlagen entsprechend zu ermitteln und darzulegen (vgl.BGHR aaO [X.] [X.] 6, 7, 9; BGHR [X.] 1977 § 8 [X.] Ermittlung 1, 2). Die Verweisung auf Betriebsprüfungsberichte oder dieÜbernahme der Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung in das Urteil [X.] unzureichend wie die Wiedergabe von Aussagen, die [X.] in der Hauptverhandlung zur Beurteilung steuerlicher Fragen [X.] haben ([X.], 22; vgl. auch BGHR [X.] § 370 Abs. 1 [X.] Be-rechnungsdarstellung 9). Die Anwendung steuerlicher Vorschriften auf denfestgestellten Sachverhalt ist Rechtsanwendung; dies gilt auch für die [X.] folgende Berechnung der verkürzten Steuern. Diese [X.] -obliegt dem Strafrichter, nicht den als Zeugen gehörten [X.] Beamten der Finanzverwaltung (vgl. [X.], 22). [X.] gehört auch die Anwendung der Vorschriften über [X.] des Einkommens oder der steuerpflichtigen Umsätze. Es ist [X.] des Tatrichters, anhand des materiellen Steuerrechts zu prüfen, [X.] getätigten Umsätze bzw. Einkünfte steuerpflichtig oder steuerfrei waren.Die Darstellung in den Urteilsgründen muß so gewählt werden, daß [X.] eine Überprüfung dieses Subsumtionsvorgangs möglich ist.Eine [X.] ist ausnahmsweise nur dann entbehr-lich, wenn ein sachkundiger Angeklagter, der zur Berechnung der hinterzo-genen Steuern in der Lage ist, ein Geständnis abgelegt hat (vgl. BGHR [X.]§ 370 Abs. 1 [X.] [X.] 2, 3, 5, 8, 9; [X.], 22).b) Den dargelegten Anforderungen wird das angefochtene Urteil nichtgerecht. Es beschränkt sich bei den Fällen der Umsatzsteuerhinterziehungauf die pauschale Bezeichnung der getätigten Umsätze. Hinsichtlich der Be-stimmung der Höhe der steuerpflichtigen Umsätze verweist es auf die [X.] des [X.]. Dieser habe das [X.] Material betreffend die Buchhaltung der [X.] St mbH gesichtet.fl [X.] Hinzuziehung der [X.] hätten sich dabei firealistische [X.] ermitteln lassen. Dasselbe gilt für die Berechnung der hinterzo-genen Körperschaft- und Gewerbesteuern. Das [X.] nennt jeweilsals Ausgangsgröße für die Berechnung dieser Steuern lediglich den [X.] der [X.] und verweist hinsichtlich der Gewinnermittlungauf die Feststellungen des als Zeugen vernommenen [X.] . Dieser habe figlaubhaft und stimmig bekundetfl, daß aus dem Prü-fungsmaterial im Zusammenhang mit den von den Angeklagten erstelltenBilanzen fidie Umsätze und die Gewinne gesichert und nachvollziehbar [X.] werden konnten.fl Die festgestellten Umsätze und Gewinne seien durch- 6 -die Prüfungsergebnisse des Zeugen [X.]fizweifelsfrei festgestelltfl undfiüberzeugend gesichertfl. Dagegen seien die von dem Angeklagten N inder Hauptverhandlung vorgelegten fineuen [X.], die das Urteil nicht mit-teilt, finicht geeignet, die von dem Zeugen [X.] ermittelte [X.] für die einzelnen Steuerarten zu erschüttern.fl Das neu [X.] könne als Berechnungsgrundlage für die verschiedenenSteuerarten finicht herangezogen werdenfl. Insgesamt werden in den [X.] eigene notwendige Feststellungen des [X.] zu den Be-steuerungsgrundlagen durch Bezugnahmen auf Betriebsprüfungsberichteoder auf die Feststellungen des als Zeugen vernommenen Steuerfahn-dungsbeamten [X.] ersetzt. Statt der vom Tatrichter selbst vorzuneh-menden Steuerberechnung werden in den Urteilsgründen weitgehend Aus-führungen zur Glaubwürdigkeit der Steuerfahndungsbeamten vorgenommen.Bei einem derartigen Vorgehen ist es für das Revisionsgericht nichtnachprüfbar, ob der Tatrichter von zutreffenden Besteuerungsgrundlagenausgegangen ist und den jeweiligen Schuldumfang auch nur ansatzweiseeigenverantwortlich ermittelt hat. Da die Angeklagten die Höhe der verkürz-ten Steuern ausdrücklich bestritten haben und sogar neue, selbst berech-nete Zahlen vorgelegt haben, war auf eine Auseinandersetzung mit den zu-grunde liegenden Rechtsfragen und eine entsprechende Darstellung nichtzu verzichten. Dieser Fehler wiegt so schwer, daß er den gesamten Schuld-spruch erfaßt und nicht nur zur Aufhebung des Strafausspruches führt.Der neue Tatrichter wird im Hinblick auf die weit zurückliegenden [X.] 1990 bis 1992 zu prüfen haben, ob die Verjährung rechtzeitigunterbrochen worden ist (vgl. hierzu BGHR StGB § 78c Abs. 1 Nr. 4[X.] Durchsuchung 1 mit [X.]. [X.], 227). Die bloße Mitteilung,daß ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet wurde,kann nur insoweit eine Verjährungsunterbrechung nach § 78c Nr. 1 [X.] 7 -auslösen, als der Beschuldigte erkennen kann, auf welche konkreten Tatensich die Verfahrenseinleitung bezieht (vgl. [X.]/[X.], StGB 50. Aufl.§ 78c Rdn. 9).Harms Häger BasdorfRaum Brause

Meta

5 StR 584/00

26.04.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2001, Az. 5 StR 584/00 (REWIS RS 2001, 2765)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2765

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