Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2017, Az. 3 StR 300/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6165

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[X.]:[X.]:BGH:2017:240817B3STR300.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 300/17
vom
24. August 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Vorbereitung
einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. und 3. auf dessen Antrag -
am 24.
August 2017 gemäß §
44 Satz
1, §
154 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2, §
349 Abs.
2 und
4, §
354 Abs.
1 analog, §
421
Abs.
1
Nr.
2 und 3
[X.] beschlossen:

1.
Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur [X.] der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 2.
Februar 2017 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluss des [X.] vom 8.
Mai 2017, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
2.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird
a)
das Verfahren im Fall
II.
2.
a) der Urteilsgründe (Tat
1 [=
Fall II.
1. der Anklageschrift]) eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b)
die Einziehung auf die zwei Mobiltelefone mit den [X.]

und

samt Zubehör
beschränkt,
-
3
-
c)
der Schuld-
und Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass

der Angeklagte wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt
ist und

die
Einziehung des Mobiltelefons der Marke [X.] mit der [X.]

sowie des defekten [X.] mit der [X.]

, jeweils ein-schließlich Zubehör, angeordnet wird.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vorbereitung einer schwe-ren staatsgefährdenden Gewalttat
und wegen öffentlicher Verwendung von Kennzeichen "einer verbotenen ausländischen Vereinigung" zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die [X.]vier Mobiltelefone mit Zubehör zu den laufenden Nummern
1, 2, 3 und 6 (Blatt
51 Band
V)" angeordnet. Dagegen richtet sich die auf die [X.] gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des [X.] zur teilweisen Einstellung des [X.] sowie zur Beschränkung und Präzisierung der Einziehungsentschei-dung und hat insoweit den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen [X.]; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 [X.].
1
-
4
-
Auf Antrag des [X.] hat der Senat das Verfahren im Fall
II.
2.
a) der Urteilsgründe (Tat
1 [=
Fall II.
1. der Anklageschrift]) wegen [X.] Verwendung von Kennzeichen eines von einem Betätigungsverbot betroffenen ausländischen Vereins nach §
154 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2 [X.] -
mit der Kostenfolge des §
467 Abs.
1 [X.] -
eingestellt. Das bedingt die aus der [X.] ersichtliche Änderung des Schuldspruchs und führt zum Weg-fall der im Fall
II.
2.
a) der Urteilsgründe verhängten [X.] von vier Monaten sowie der Gesamtstrafe.
Ebenfalls auf Antrag des [X.] hat der Senat die Ein-ziehung von zwei Mobiltelefonen, zu denen sich die Urteilsgründe nicht verhal-ten, nach §
421
Abs.
1 Nr.
2 und 3 [X.] nF von der Strafverfolgung ausge-nommen und den Ausspruch über die Einziehung der beiden Mobiltelefone, die der Angeklagte nach den Feststellungen bei der gemäß §
89a Abs.
1, 2 Nr.
1, Abs.
2a, §
25 Abs.
2 StGB abgeurteilten Tat nutzte, anhand der diesbezügli-chen Angaben in den Urteilsgründen neu gefasst. Dieser geringfügige Teilerfolg

2
3
-
5
-
gibt keinen Anlass für eine Ermäßigung der Gebühr oder eine -
weitere -
teil-weise Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse gemäß §
473 Abs.
4 [X.].
Becker Gericke Spaniol

Berg Hoch

Meta

3 StR 300/17

24.08.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2017, Az. 3 StR 300/17 (REWIS RS 2017, 6165)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6165

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Revision: Einziehung von Mobiltelefonen bei Drogendelikten; Revisionsbeschränkung auf Gesamtstrafenausspruch; Berücksichtigung der Untersuchungshaft bei Strafzumessung


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