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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 487/11
vom
20. Dezember
2011
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.
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Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 20. Dezember
2011 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 [X.] beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10.
Juni 2011 mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des [X.] in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückver-wiesen.
3. Die weiter
gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der [X.] von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
Das Rechtsmittel ist im Sinne des §
349 Abs. 2 [X.] unbegründet, so-weit es sich gegen den
Schuld-
und Strafausspruch wendet. Es führt aber zur 1
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Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das [X.] die Unterbrin-gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat.
Die [X.] hat die für die Anordnung der Maßregel gemäß §
64 Satz 2 StGB erforderliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht verneint und sich zur Begründung der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen, wonach "der ungünstige Verlauf der bereits durch Urteil des [X.]s Paderborn vom 30.
November 2001 erstmals gegen den Ange-klagten angeordneten Maßregel des §
64 StGB und die Gesamtdauer seiner vollständigen Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren gewichtige Prädiktoren
für einen eher negativen Ausgang einer Maßregel" darstellten. [X.] sei der Angeklagte, der eine Entwöhnungsbehandlung nach §
35 BtMG anstrebe, "zur Durchführung einer erneuten Therapie nach §
64 StGB nicht hin-reichend motiviert und im Hinblick auf die Erfahrungen in der Vergangenheit auch nicht motivierbar".
Diesen
Ausführungen begegnen schon deshalb durchgreifende rechtli-che Bedenken, weil das [X.] weder zum Verlauf der im November 2001
angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
noch zu anderweiti-gen "Erfahrungen in der Vergangenheit" konkrete tatsächliche Feststellungen getroffen hat und der Senat daher nicht in der Lage ist, die Maßregelentschei-dung revisionsrechtlich zu überprüfen. Soweit sich die [X.] die Beurtei-lung des Sachverständigen zu eigen gemacht hat, hätte sie die wesentlichen
Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen im Urteil
so
wiedergeben müssen, dass eine revisionsgerichtliche Kontrolle möglich
ist
(st. Rspr., vgl.
[X.], Urteil vom 6.
März 1986 -
4 StR 48/86, [X.]St 34, 29, 31;
Beschluss vom 10.
September 2002 -
4 [X.], [X.] 2003, 55;
[X.], [X.], 54. Aufl., §
267 Rn. 13 mwN).
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Die Entscheidung über die Maßregel nach §
64 StGB hat somit keinen Bestand. Der Strafausspruch wird hierdurch nicht berührt, da der Senat aus-schließen kann, dass die [X.] bei Anordnung der Unterbringung in [X.] auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§
358 Abs. 2 Satz 3 [X.]; vgl. [X.], Urteil vom 10.
April 1990 -
1 StR 9/90, [X.]St 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die unterbliebene Anordnung nach §
64 StGB nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.
Mutzbauer Roggenbuck
Franke
Bender [X.]
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Meta
20.12.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2011, Az. 4 StR 487/11 (REWIS RS 2011, 245)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 245
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 382/08 (Bundesgerichtshof)
2 StR 519/09 (Bundesgerichtshof)
2 StR 650/13 (Bundesgerichtshof)
3 StR 302/03 (Bundesgerichtshof)
2 StR 519/09 (Bundesgerichtshof)
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Hinreichend konkrete Aussicht der Rückfallfreiheit
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