Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2014, Az. 2 StR 650/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8542

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 650/13
vom
21. Januar 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 21. Januar 2014 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 26. September 2013, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die
weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Re-vision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen [X.]. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Auf der Grundlage der zum Werdegang, zu den Vorstrafen und zu der abgeurteilten Tat getroffenen Feststellungen hat das [X.], sachverstän-dig beraten, den gemäß § 64 Satz 1 StGB erforderlichen Hang des Angeklag-ten, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, ebenso rechtsfehlerfrei bejaht wie den symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Tat. Auch die Prognoseentscheidung der [X.] ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b) Indessen sind die Voraussetzungen für die gemäß § 64 Satz 2 StGB geforderte hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges
nicht rechtsfehlerfrei dargetan.
Zwar steht nach der Rechtsprechung des [X.] die [X.], dass ein Täter bereits eine Therapie absolviert hat und rückfällig geworden ist, der Erfolgsaussicht einer neuen Therapie regelmäßig nicht entgegen ([X.], Beschluss vom 13. April 2011 -
4 [X.] mwN). Es kann auch dahin stehen, ob bei einem mehrfachen Therapieabbruch oder einem Rückfall nach jeweils erfolgreicher Absolvierung mehrerer Therapien in der Regel eine andere recht-liche Bewertung veranlasst
ist (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 23.
Oktober 1996 -
4 [X.], [X.], 131, 132).
Jedenfalls im vorliegenden Fall durfte sich das [X.] nicht auf die bloße Mitteilung des Ergebnisses der Bewertung des Sachverständigen be-schränken, es bestehe "aufgrund der in der Hauptverhandlung glaubhaft ver-mittelten Einsicht in die Drogenabhängigkeit"
und "entsprechende(r) Thera-piewilligkeit seitens des Angeklagten"
trotz der bisher erfolglosen Behandlun-gen eine "hinreichend konkrete Erfolgsaussicht"
(UA S. 16). Der Angeklagte hat 2
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über einen Zeitraum von nahezu 14 Jahren hinweg Drogenentwöhnungsthera-pien -
von nicht näher festgestellter Dauer -
ohne durchgreifenden Erfolg absol-viert. Die gleichwohl für eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte, zu denen auch der -
vom [X.] freilich nicht erörterte -
Grad der Therapiewilligkeit des Angeklagten gehört (vgl. [X.], Beschluss vom 13. April 2011 -
4 [X.] mwN), hätten daher einer eingehenderen Darlegung in den Urteilsgründen bedurft.
Hinzu kommt, dass der Entscheidung der [X.] keine präzise Prognose hinsichtlich der voraussichtlich notwendigen Dauer des [X.] zu Grunde liegt, die zudem bei der Bemessung des vorweg zu [X.] Teils der Freiheitsstrafe (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB) zu berücksichtigen ist (vgl. auch [X.], Beschluss vom 27. März 2013 -
4 [X.]/13).
Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt bedarf deshalb der erneuten Prüfung und Entscheidung.
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5
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2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils hinsichtlich des Schuld-
und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben.
Fischer Appl

Herr Ri[X.] Prof. Dr. Schmitt
ist aus tatsächlichen Gründen
an der Unterschriftsleistung
gehindert.
Fischer

Eschelbach Zeng
9

Meta

2 StR 650/13

21.01.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2014, Az. 2 StR 650/13 (REWIS RS 2014, 8542)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8542

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