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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 118/13
vom
23. Juli 2013
in der Strafsache
gegen
wegen
Vergewaltigung u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2013 einstim-mig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Aurich vom 30.
Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.
Zu der Beanstandung, das [X.] habe einen Hilfsbeweisan-trag rechtsfehlerhaft abgelehnt, bemerkt der [X.] ergänzend:
Die Rüge ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Die Begrün-dung der Rüge, ein Hilfsbeweisantrag sei rechtsfehlerhaft zurückgewiesen [X.], muss grundsätzlich denselben Anforderungen entsprechen wie diejenige, die die Ablehnung eines unbedingt gestellten Beweisantrags beanstandet; mit-zuteilen ist darüber hinaus insbesondere auch die Bedingung, unter der der Antrag gestellt wurde ([X.], Beschluss vom 27. August 1998
1 StR 418/98,
bei [X.]/[X.], [X.], 1, 3). Hieran fehlt es. Die Bedingung, un-ter der der Beweis erhoben werden sollte, ergibt sich weder aus dem mitgeteil-ten Antrag selbst ("Für den Angeklagten J.
wird hilfsweise beantragt, ein Sachverständigengutachten zum Beweis
) noch aus dem weiteren Vorbringen der Revision. Sie ist insbesondere auch der -
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in den Urteilsgründen enthaltenen Begründung, mit der die [X.] den Beweisantrag zurückgewiesen hat, nicht zu entnehmen. Der [X.] ist daher nicht in der Lage zu prüfen, ob die Bedingung eingetreten ist, an die der Antrag geknüpft war, und das [X.] ihn daher nur unter den Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 [X.] zurückweisen durfte oder ob dem Begeh-ren mangels Bedingungseintritt allenfalls die Qualität eines Beweiserbietens zukam, das die [X.] allein nach den Maßstäben der Aufklärungspflicht zu behandeln hatte (vgl. [X.][X.], [X.], 26. Aufl., § 244 Rn. 169 f.); [X.] nach diesem Maßstab ließen die im Urteil für die Ablehnung des Antrags dargelegten Gründe keinen Rechtsfehler erkennen.
[X.]
Hubert
Schäfer
Mayer
Spaniol
Meta
23.07.2013
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2013, Az. 3 StR 118/13 (REWIS RS 2013, 3900)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3900
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 118/13 (Bundesgerichtshof)
Revisionsbegründung in Strafsachen: Anforderungen an die Rüge der rechtsfehlerhaften Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrags
3 StR 193/16 (Bundesgerichtshof)
1 StR 411/23 (Bundesgerichtshof)
Beanstandung der Ablehnung von Beweisanträgen
2 StR 211/14 (Bundesgerichtshof)
4 StR 621/17 (Bundesgerichtshof)
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