Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.07.2013, Az. 3 StR 118/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3896

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Gegenstand

Revisionsbegründung in Strafsachen: Anforderungen an die Rüge der rechtsfehlerhaften Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrags


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu der Beanstandung, das [X.] habe einen Hilfsbeweisantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt, bemerkt der [X.] ergänzend:

Die Rüge ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Die Begründung der Rüge, ein Hilfsbeweisantrag sei rechtsfehlerhaft zurückgewiesen worden, muss grundsätzlich denselben Anforderungen entsprechen wie diejenige, die die Ablehnung eines unbedingt gestellten Beweisantrags beanstandet; mitzuteilen ist darüber hinaus insbesondere auch die Bedingung, unter der der Antrag gestellt wurde ([X.], Beschluss vom 27. August 1998 – 1 [X.], bei [X.]/[X.], [X.], 1, 3). Hieran fehlt es. Die Bedingung, unter der der Beweis erhoben werden sollte, ergibt sich weder aus dem mitgeteilten Antrag selbst ("Für den Angeklagten [X.]wird hilfsweise beantragt, ein Sachverständigengutachten zum Beweis für die Tatsache einzuholen, …") noch aus dem weiteren Vorbringen der Revision. Sie ist insbesondere auch der in den Urteilsgründen enthaltenen Begründung, mit der die [X.] den Beweisantrag zurückgewiesen hat, nicht zu entnehmen. Der [X.] ist daher nicht in der Lage zu prüfen, ob die Bedingung eingetreten ist, an die der Antrag geknüpft war, und das [X.] ihn daher nur unter den Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 [X.] zurückweisen durfte oder ob dem Begehren mangels Bedingungseintritt allenfalls die Qualität eines Beweiserbietens zukam, das die [X.] allein nach den Maßstäben der Aufklärungspflicht zu behandeln hatte (vgl. [X.][X.], [X.], 26. Aufl., § 244 Rn. 169 f.); jedenfalls nach diesem Maßstab ließen die im Urteil für die Ablehnung des Antrags dargelegten Gründe keinen Rechtsfehler erkennen.

[X.]                        [X.]

                 [X.]Spaniol

Meta

3 StR 118/13

23.07.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Aurich, 30. Oktober 2012, Az: 11 KLs 12/12

§ 244 Abs 3 S 2 StPO, § 244 Abs 4 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.07.2013, Az. 3 StR 118/13 (REWIS RS 2013, 3896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3896

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